Bußgeldkatalog #70:
Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen (StVO § 16 Abs. 1, 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16) - 10€
Hoppla, bei der Recherche gerade mitbekommen: Was sich aber wirklich "lohnt" anzuzeigen sind die berühmten vor-der-Kurve-Überholer:
#19: Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5): 100 €
#19.1: und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt (StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5): 150 €
... und wenn sich jemand wieder einmal für ein "Beratungsgespräch" neben einen setzt:
#18: Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt (StVO § 5 Abs. 2 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5): 80 €