Ich fände eine Sammlung von § 315c Abs. 1 Ziffer 2 StGB ehrlich gesagt spannender.
In §315c ist der bewusste Einsatz des eigenen Fahrzeugs als Waffe nicht aufgeführt. Dafür steht bei Wikipedia unter §315b u.a. folgendes:
In besonderen Fällen durchbricht die Rechtsprechung allerdings die im Gesetz angelegte Beschränkung des § 315b auf verkehrsfremde Eingriffe, indem sie auch Verhalten von Verkehrsteilnehmern unter § 315b StGB fasst. Dies hält sie für möglich, wenn der Täter einen Verkehrsvorgang zur Gefährdung Dritter in besonders grober Weise zweckentfremdet. Dies wird als verkehrsfeindlicher Inneneingriff bezeichnet.[16] Die Rechtsprechung argumentiert, dass sich der Täter durch den groben Missbrauch eines Verkehrsvorgangs nicht mehr wie ein Verkehrsteilnehmer verhalte, sondern wie ein Außenstehender, der in den Verkehr eingreift. Daher sei es nicht geboten, den Täter lediglich nach Maßgabe des milderen § 315c StGB zu bestrafen.[17]
Urteil des 4. Strafsenats vom 20.2.2003 - 4 StR 228/02 -
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB
erfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.