Beiträge von KaiKemmann

    Vielen Dank an alle für die interessanten Antworten.

    Tatsächlich handelte es sich um genau den von MTL vermuteten, für Radfahrer freigegebenen (Fuß-)Weg ...

    Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass sich der Park im Eigentum der Stiftung Weimarer Klassik befindet, also tatsächlich "Privateigentum" ist und es insofern keine entsprechende Gemeindesatzung gibt.

    Nach den bisherigen Feststellungen macht dies aber wohl keinen Unterschied, da es wohl in erster Linie darauf ankommt, dass der öffentliche Verkehr vom Eigentümer "geduldet" wird. Die von Gerhart zitierten Verwaltungsvorschriften sind da ja recht eindeutig.

    Mir fallen lediglich noch zwei Fragen ein, die sich hieraus ergeben könnten:

    1) In der Verwaltungsvorschrift ist von "nicht gewidmeten Straßen" die Rede, die "tatsächlich allgemein benutzt werden". Eine Straße ist ja nicht unbedingt mit einem Park-Weg gleichzusetzen, auch wenn dieser asphaltiert ist und in der Breite die Nutzung sogar durch PKW zulassen würde. Aber soweit es keine allgemein anerkannte spezielle Definition des Begriffs "Straße" gibt, würde dieser hier im Zweifel vermutlich anwendbar sein.

    2) Angenommen ich bin "regelwidrig" mit dem Fahrrad auf einem durch den Eigentümer des Parks nur für Fußgänger freigegebenen Weg unterwegs. (Auch dies ist im weitläufigen Weimarer Landschaftspark entlang der Ilm allgemein üblich und wird nur alle Jubeljahre mal durch Angestellte der Stiftung moniert. Ich persönlich bin in fast drei Jahrzehnten noch nie auf die Nutzung der Parkwege mit dem Fahrrad angesprochen worden.) In diesem Moment wäre ich nicht "mit Zustimmung des Besitzers" unterwegs (und über die "Duldung" wäre zu streiten). Würde dieser Umstand dann die Anwendbarkeit der StVO ausschließen? Auch darüber läßt sich vermutlich streiten ...

    Zur Frage der Gefährdung: Ich gehe davon aus, dass sich Radfahrer schon aus Gründen der Selbsterhaltung umsichtiger im Straßenverkehr bewegen als Autofahrer.

    Eine ernsthafte Gefährdung stelle ich als telefonierender Radfahrer wohl eher indirekt dar, nämlich indem meine Unaufmerksamkeit einen Autofahrer irritiert, der daraufhin dann wiederum andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass dies zu einem tatsächlichen Schaden führt, ist wohl um Größenordnungen geringer, als dass ein gleichermaßen unaufmerksamer Autofahrer andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdet.

    Schließlich ist ein KFZ nicht nur aufgrund seiner Masse und Größe "gefährlicher" als ein Fahrrad. Ein Autofahrer ist zusätzlich auch durch seine Einkapselung sensorisch wie auch durch das durch das vermittelte Sicherheitsgefühl tendenziell weniger sensibel für das Geschehen um ihn herum.

    Und das Verhältnis der Bußgelder von 55€ zu wohl 75€ scheint meiner Meinung nach das Gefährdungspotential nicht annähernd korrekt wiederzugeben. Oder seht Ihr das anders?

    Der Vergleich mit einem Radfahrer, der "nachts durch die leere Innenstadt mit 100km/h" fährt ist amüsant, aber von solchen Geschwindigkeiten kann ich persönlich nur träumen ...


    Den Rat, einen Nebenjob anzunehmen, verstehe ich so, dass ich von diesem zusätzlichen Einkommen die vielen Bußgelder begleichen soll, mit denen mein "mobiles Telefonieren" geahndet wird. Am besten wäre es dann wohl, ich werde nebenberuflich Polizist. Da kann ich dann mein im Laufe der Zeit akkumuliertes Wissen um bußgeldbewehrte Kleindelikte gleich nutzbringend anwenden.


    beste Grüße,

    Kai

    Mir wurde bereits viermal ein Bußgeld in Höhe von 55 € für die Benutzung des Mobiltelefons auf dem Fahrrad abverlangt.

    Natürlich telefoniert man beim Radfahren nicht, wenn man gerade versucht, im Berufsverkehr mitzuschwimmen.

    Wenn mich die Polizei bei diesem Delikt aufgriff, so befand ich mich entweder fast alleine auf der Straße oder auf dem Radweg und einmal sogar in einem, anläßlich einer Veranstaltung abgesperrten, Bereich in der verkehrsberuhigten Innenstadt. (Ich weiß inzwischen, dass die StVO hinter einer Absperrung wohl nicht gilt und ich darum dem Bußgeldbescheid hätte widersprechen können ...)

    Da ich andere Verkehrsteilnehmer beim Telefonieren auf dem Fahrrad weniger gefährde, als miteinander fröhlich plaudernde Schulkinder, die ihre Fahrräder auf dem Heimweg unbekümmert freihändig über die Straße steuern und die aus gutem Grund von niemandem dafür belangt werden und sicherlich um ein Vielfaches weniger, als jeder Autofahrer, der ähnliches tut, finde ich die 55 € recht happig im Vergleich zum nur wenig höheren Bußgeld, das dem Autofahrer dafür berechnet wird.

    Und schließlich wurde ich kürzlich beim telefonierenden Durchradeln des hiesigen Parks angehalten.

    Die Polizisten, die mich von einer nahen Straße aus gesehen hatten, gaben an, dass die einschlägigen Verkehrsregeln nicht nur auf gewidmeten Verkehrsflächen, sondern auch auf jeder anderen Fläche gälten, auf der die Benutzung von Fahrzeugen zugelassen wäre.

    Nun fand ich im Internet viele Kommentare, welche dies im Grunde bestätigen. Zugleich nahmen sich aber Richter, die typischerweise über die Anwendbarkeit der StVO auf Parkplätzen zu entscheiden hatten, die Freiheit, beispielsweise die Geltung der Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregel auszuschließen, da auf Parkplätzen ohnehin langsam gefahren werden müsse und man sich in jedem Einzelfall darüber zu verständigen habe, wer die Vorfahrt erhalten solle.

    Auch abgesehen davon, dass es mir nicht einleuchten will, warum ich auf einem für den Fahrradverkehr zugelassenen, aber in unserem weitläufigen Park meist recht menschenleeren Weg nicht beim Fahrradfahren telefonieren soll, wäre ich recht neugierig zu erfahren, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Rechtsprechung möglicherweise noch weitere Bestimmungen der StVO oder sogar den hier anwendbaren § 23 von der Geltung in öffentlichen Grünanlagen oder anderen öffentlich zugänglichen Flächen (auf kommunalem oder privatem Gelände) ausschließt.


    vielen Dank für Euren Rat und

    beste Grüße

    Kai Kemmann