Vielen Dank an alle für die interessanten Antworten.
Tatsächlich handelte es sich um genau den von MTL vermuteten, für Radfahrer freigegebenen (Fuß-)Weg ...
Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass sich der Park im Eigentum der Stiftung Weimarer Klassik befindet, also tatsächlich "Privateigentum" ist und es insofern keine entsprechende Gemeindesatzung gibt.
Nach den bisherigen Feststellungen macht dies aber wohl keinen Unterschied, da es wohl in erster Linie darauf ankommt, dass der öffentliche Verkehr vom Eigentümer "geduldet" wird. Die von Gerhart zitierten Verwaltungsvorschriften sind da ja recht eindeutig.
Mir fallen lediglich noch zwei Fragen ein, die sich hieraus ergeben könnten:
1) In der Verwaltungsvorschrift ist von "nicht gewidmeten Straßen" die Rede, die "tatsächlich allgemein benutzt werden". Eine Straße ist ja nicht unbedingt mit einem Park-Weg gleichzusetzen, auch wenn dieser asphaltiert ist und in der Breite die Nutzung sogar durch PKW zulassen würde. Aber soweit es keine allgemein anerkannte spezielle Definition des Begriffs "Straße" gibt, würde dieser hier im Zweifel vermutlich anwendbar sein.
2) Angenommen ich bin "regelwidrig" mit dem Fahrrad auf einem durch den Eigentümer des Parks nur für Fußgänger freigegebenen Weg unterwegs. (Auch dies ist im weitläufigen Weimarer Landschaftspark entlang der Ilm allgemein üblich und wird nur alle Jubeljahre mal durch Angestellte der Stiftung moniert. Ich persönlich bin in fast drei Jahrzehnten noch nie auf die Nutzung der Parkwege mit dem Fahrrad angesprochen worden.) In diesem Moment wäre ich nicht "mit Zustimmung des Besitzers" unterwegs (und über die "Duldung" wäre zu streiten). Würde dieser Umstand dann die Anwendbarkeit der StVO ausschließen? Auch darüber läßt sich vermutlich streiten ...
Zur Frage der Gefährdung: Ich gehe davon aus, dass sich Radfahrer schon aus Gründen der Selbsterhaltung umsichtiger im Straßenverkehr bewegen als Autofahrer.
Eine ernsthafte Gefährdung stelle ich als telefonierender Radfahrer wohl eher indirekt dar, nämlich indem meine Unaufmerksamkeit einen Autofahrer irritiert, der daraufhin dann wiederum andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass dies zu einem tatsächlichen Schaden führt, ist wohl um Größenordnungen geringer, als dass ein gleichermaßen unaufmerksamer Autofahrer andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdet.
Schließlich ist ein KFZ nicht nur aufgrund seiner Masse und Größe "gefährlicher" als ein Fahrrad. Ein Autofahrer ist zusätzlich auch durch seine Einkapselung sensorisch wie auch durch das durch das vermittelte Sicherheitsgefühl tendenziell weniger sensibel für das Geschehen um ihn herum.
Und das Verhältnis der Bußgelder von 55€ zu wohl 75€ scheint meiner Meinung nach das Gefährdungspotential nicht annähernd korrekt wiederzugeben. Oder seht Ihr das anders?
Der Vergleich mit einem Radfahrer, der "nachts durch die leere Innenstadt mit 100km/h" fährt ist amüsant, aber von solchen Geschwindigkeiten kann ich persönlich nur träumen ...
Den Rat, einen Nebenjob anzunehmen, verstehe ich so, dass ich von diesem zusätzlichen Einkommen die vielen Bußgelder begleichen soll, mit denen mein "mobiles Telefonieren" geahndet wird. Am besten wäre es dann wohl, ich werde nebenberuflich Polizist. Da kann ich dann mein im Laufe der Zeit akkumuliertes Wissen um bußgeldbewehrte Kleindelikte gleich nutzbringend anwenden.
beste Grüße,
Kai