hierzu in der LTO:
ZitatDas überzeugte das VG Berlin nicht. Das Pankower Bezirksamt habe keinen der in Betracht kommenden Ermächtigungstatbestände des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) hinreichend dargelegt.
klingt auch in den nachfolgenden Absätzen so, als ob sich die StVB da einen schlanken Fuß gemacht hätte.
und ja, "Nachtigall ick hör dir trapsen!":
ZitatAus diesen drei Normen zusammen ergeben sich die strengen Darlegungsanforderungen. Für die Praxis der Straßenverkehrsbehörden stellen sie eine erhebliche Hürde dar: Zebrastreifen, Tempolimits sowie Radwege und verkehrsberuhigte Bereiche dürfen Kommunen nur anordnen, wenn sie eine konkrete Gefahr an der jeweiligen Stelle nachweisen. [...]
Diese Rechtslage kritisieren Mobilitäts-, Umwelt- und Fahrradverbände seit Jahren. Denn sie bewirkt, dass an vielen Straßen und Kreuzungen gar nichts passiert, weil die Behörden unsicher sind.