Beiträge von DMHH

    Das ist eine Straße, sie hat einen Namen und ist in den Grundkarten auch mit Signatur Straße versehen.
    "Anlieger frei" ist in meinem Augen als Zusatz eines direkten Verbotes gedacht. Einfahrt verboten - Anlieger frei. z.B.

    Hier wird das Verbot des Einfahrens über Bande gespielt. Nämlich über die Bande des Gebotes, dass das da ein Radweg ist, der erstmal nicht von Kfz zu befahren ist. Und nur durch "Anlieger frei" wird dessen sekundäre Bedeutung "nicht von Kfz zu befahren" in den Vordergrund gestellt.

    Die Blauschilder sind primär für den Radverkehr und dessen "Lenkung" gedacht. Blauschilder widmen Flächen für den Radverkehr. Die Intention und generelle Nutzung dieser Anliegerstraße dort ist aber eben nicht "Radweg".
    Deshalb ist das meiner Meinung nach nicht korrekt.

    Aber: solange dagegen aus verkehrsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sicht nichts spricht, bleibts halt dran. Schade. Ist das potenziell erreichbare Ziel, diese Stadt blaufrei zu bekommen damit abgeschrieben :)

    So, die Story mit dem Amtsleiter dort geht weiter. Ich bereite gerade einen Widerspruch zu einer BP vor.

    Aber ich würd gern mal weiter Finger in Wunden legen. :thumbup:
    So quasi als Überbrückung ;)

    Wie verklicker ich diesem Amtsleiter, dass die Anordnung wie im Foto zu sehen nicht korrekt ist.
    Es handelt sich hier um eine Anliegerstraße, bei der die Ausweisung als Radweg missbräuchlich vorgenommen wird. Meiner Meinung nach.

    Welche Argumente könnte ich hier anführen?
    - nicht straßenbegleitend. es ist ja keine Straße vorhanden
    - ...

    oder ist die Anordnung korrekt und ich bin nur getriggert durch das Blauschild?

    So, danke für eure Vorschläge. Habe mich im Wesentlichen an Michaels Vorschlag orientiert.

    Und: nach einiger Überlegung bin ich zu dem Vorsatz gekommen, dass der Kreis Pinneberg jetzt in schöner Regelmäßigkeit 1x monatlich einen Widerspruch im Posteingang finden wird. 8)

    Im Dezember wird es ein 2-Richtungsradweg mit 80cm Breite sein, der hinter Parkplätzen verschwenkt ist und Teil eines Schulweges ist. :thumbdown:

    So, gab gerade "Antwort" :)


    muss ich mich so lange gedulden? augenscheinlich wurde die Radwegebenutzungspflicht an dieser Stelle in den letzten 15 Jahren nicht geprüft.
    "voraussichtlich" ist auch nicht gerade eine konkrete Zusage.

    ich würde behaupten, dass es sich bei der rechten Querung um eine Fußgängerfurt handelt.
    Diese darf nicht befahren werden.

    Bei der linken Querung dürfte es sich um eine gemeinsame Fuß- und Radwegefurt handeln, weil dort eine Streuscheibe "Fahrrad" installiert ist.

    Aber das auch nur als Auslegung der berüchtigten Auseinandersetzung mit der Frage, "welche Ampel gilt denn nun" (Fahrbahnampel oder Fußweg/Radwegampel). Durch "Radfahrer frei" grenzt der Radweg nicht an einen Fußweg (es ist ja eben nur ein Fußweg) und auf der Fahrbahn werden auch nur 2 parallele Furtstriche aufgepinselt sein und keine 3 parallelen Striche. Bei 3 Strichen könnte man nämlich von 1x Fußgängerfurt, 1x Radwegefurt ausgehen.

    Allerdings: Auch wenn ein Radfahrer jetzt die rechte Querung bei "grün" für Fußgänger genutzt hat - der Autofahrer (vermutlich Linksabbieger von "oben") müsste wohl auch eine Teilschuld erhalten.

    so, nach langer Pause dann endlich mal etwas Zeit genommen, das Ding zu Ende zu schreiben.

    Vorschlag:
    "Gegen die Radwegebenutzungspflicht zwischen Kreisverkehr und Uetersener Straße lege ich insgesamt Widerspruch ein, da die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch eines der Zeichen 237, 240 oder 241 dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn verbietet und damit eine verkehrsbeschränkende Maßnahme darstellt. Nach § 45 Absatz 9 StVO darf eine solche Maßnahme nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage vorliegt, die erheblich über das Ausmaß der üblichen Gefährdung hinausgeht, welchen mit der Teilnahme am Straßenverkehr einhergeht. Dies hat sinngemäß das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.11.2010 (BVerwG 3 C 42.09) grundsätzlich entschieden.
    Ein benutzungspflichtiger Radweg soll also eine Gefährdung verhindern oder zumindest verringern. Im betroffenen Abschnitt wird die Gefahr für Radfahrer jedoch nur verlagert. So finden sich innerhalb des Abschnittes Kreuzungsbereiche, an denen auf dem Radweg fahrende Radfahrer sehr spät gesehen werden können (z.B. Kreuzungsbereich In de Masch); Einzelhindernisse (Baumstämme), die ins Lichtraumprofil des Radweges ragen; Wartebereiche der Bushaltestellen etc.
    Darüber hinaus ist keine Stetigkeit zu erkennen. An einigen Abschnitten existiert eine beidseitige Benutzungspflicht, an anderen Stellen ist die Benutzungspflicht für 20m unterbrochen und Radfahrer müssen laut StVO entweder absteigen und ihr Fahrrad ggfs. sogar auf der Fahrbahn schieben (vgl. StVO §25 Abs.2) oder im Kreuzungsbereich von der Fahrradfurt auf die Fahrbahn wechseln.

    Sowohl die VwV-StVO (vgl. zu §2 StVO Randnummern 20 und 21) als auch die ERA (Empfehlungen zur Anlage von Radverkehrsanlagen), die bei der Planung von Radverkehrsanlagen in einigen Bundesländern verbindlich ist, weisen explizit Mindestmaße für Radwege und gemeinsame Fuß- und Radwege aus. Diese verbindlichen Mindestmaße werden im Abschnitt zwischen Kreisverkehr Hauptstraße und Uetersener Weg auf nahezu gesamter Länge unterschritten.


    Sollten Sie trotz vorgenannter Gründe der Rechtsauffassung sein, dass eine Aufhebung der vorgenannten Radwegebenutzungspflichten nicht in Betracht kommt, bitte ich, mir binnen 3 Monaten nach Eingang dieses Schreibens einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen zu lassen."

    Das steht jetzt unter den ganzen Einzelwidersprüchen.
    wenn da jetzt nix grob falsches drin steht, würd ich das ding endlich mal rausschicken. :D

    Brummmifahrer rastet aus, weil 2 Radfahrer auf einer Bundesstraße unterwegs sind. Es bleibt nicht beim lauten hupen.
    Trotz aufkommenden Gegenverkehrs setzt der Berufskraftfahrer auf der Allee zum Überholen an. Er passiert die Radfahrer mit deutlich unter 40cm Seitenabstand. Ein Radfahrer stürzt während des Überholvorganges, kann nur knapp verhindern, vom Unterfahrschutz erfasst zu werden. Die Verletzungen sind erheblich, der LKW-Fahrer entfernt sich vom Unfallort.

    Jetzt wurde endlich ein Urteil gesprochen.
    Den Kraftfahrer erwartet eine mehrjährige Gefängnisstrafe.
    Zitat des Richters:

    Zitat

    Wir können aber Selbstjustiz auf unseren Straßen nicht dulden.

    Dieses Urteil ist in seiner Konsequenz zu begrüßen. Der Verurteilte war bereits früher durch sein rücksichtsloses Verhalten aktenkundig geworden. Mehrfach äußerte er sich mit den Worten: "Die Scheiß Radfahrer haben auf MEINER Straße nichts verloren!!!". Hoffentlich darf er nie wieder ans Steuer eines KFZ.


    Oh wait, für mehrjährige Haftstrafe muss man erst eine richtige Waffe nutzen....
    DANN gibts auch Strafe...

    Nedderstraße und Nedderweg sind mir bei der Überarbeitung auch aufgefallen. Wurden - wie auch einiges andere auch nach den Hinweisen von von Peter - korrigiert/ergänz. Aber die klar: sich im Widerspruch ständig wiederholende Straßennamen sind Gründe, weshalb ich zukünftig mit Textbausteinen und verknüpften Tabellen arbeiten werde.

    In Fahrtrichtung West gibt es ab Nedderstraße tatsächlich keine B-Pflicht. Nur in Richtung Ost. Und das dann auch beidseitig.
    Deshlab nervt mich das da alles auch so extrem an. Ohne Sinn und Verstand sind da Anordnungen hingeklatscht.

    Wie jemand von Autal links nach Borgfelde kommen soll?
    Fahrbahn und direktes Linksabbiegen.

    Der Treppenwitz an der Situation in Schenefeld: auch ohne die Schilder wird sich am Verhalten der allermeisten Radfahrer NICHTS ändern! Die fahren dort jetzt schon nach Pudding.
    Aber wenn ich da langwill, möchte ich zumindest keine B-Pflicht mehr haben.

    Meinetwegen können die alle Blauschilder wegnehmen, sollen sich Radfahrer und Fußgänger weiter beharken und kabbeln. Und von mir aus können die auch zwischen der Fußgängerampel und Borgfelde (Abschnitt 17) "Radfahrer frei" für linksseitig aufhängen.

    Eine Zeitmessung habe ich noch nicht vorgenommen. :)
    Aber die Differenz zwischen "30km/h auf der Fahrbahn" und "10km/h auf dem Radweg + Schiebestrecken wegen Absteigezwang" dürfte sich die Fahrzeit um ca. 4min 30Sek verlängern.
    Aber ich glaube nicht, dass ich das Argument bringen würde, so klar es auch sein mag ;)

    aber wird dann aus meinen WidersprüchEN auch im Falle des Falle EIN Verfahren draus?

    Weil: weitergedacht könnte ich in dieses Schreiben ja auch sämtliche anderen RWBP stecken, die mich in der Gemeinde Schenefeld stören. Dann wäre das eine Liste mit 200 Punkten in einem Schreiben

    die Auslagerung der Diskussionsbeiträge ans disqus ist mir vor einigen Monaten schon sauer aufgestoßen. Dass jetzt beiträge nur noch von registrierten disqus-Nutzern erstellt werden dürfen ist dannn echt dämlich.

    also quasi den Widerspruch gegen die gesamte RWBP von Kreisel bis Kreuzung auf der ersten Seite allgemein formulieren und dann die einzelnen Abschnitte dahinter anstellen mit den bereits fertigen, separaten Begründungen.

    Ok, mach ich nachher nach Feierabend :)

    so, das nächste Mal arbeite ich mit verknüpften Objekten und Textbausteinen :)

    Das sollte die Sache etwas beschleunigen.

    Ich hab überlegt, ob ich für den Mitarbeiter der Behörde eine nette Karte und Fotos beifüge, damit er sich einfacher zurechtfindet.
    Aber ... hey, wer solche Schilder dort anordnet oder die Gültigkeit der Anordnung nicht gewissenhaft überprüft, hats wohl nicht verdient ;)

    Ich hoffe mal, dass das durchgeht. Schenefeld hat noch so viele schöne andere Straßen, die warten :rolleyes:

    Das stimmt natürlich. Aber wenn ich schon weitere Argumente vorbringen kann (hier: zu schmal), würde ich das tatsächlich auch gerne machen und mich nicht darauf verlassen müssen, dass der Landkreis Pinneberg die Gefährdung nicht nachweisen kann ;)

    Und wenn ich schon Argumente vorbringe, sollten sie auch - meiner Meinung nach - korrekt sein. Darum die Frage nach der Messung von Radwegebreiten.

    @Peter Viehrig

    vielen Dank für die Rückmeldungen bzgl. meiner Fragen.
    Ich habe das Dokument jetzt soweit fertig und alle Empfehlungen befolgt. Es sind dann doch 19 Abschnitte geworden, die sich jetzt auch auf 12 Seiten ausbreiten.

    Ich habe für den Widerspruch einen Musterwiderspruch des ADFC herangezogen und den ein wenig "ausgeschlachtet" und nach den obigen Tipps und Hinweisen entsprechend genutzt.
    Dort, wo ein Radweg vorhanden ist und mit [Zeichen 241-30] angeordnet ist, steht in jeweiligen Begründung für den Widerspruch des Abschnittes unter anderem:

    Zitat

    Ungeachtet der nicht erforderlichen Benutzungspflicht erfüllt der Radweg mit 1,00 m Breite nicht die Mindestvorgabe der VwV-StVO für innerörtliche Radwege (1,50 m). Die angeordnete Benutzungspflicht ist daher nicht mit geltendem Recht vereinbar.

    die VwV-StVO schreibt zu §2 StVO unter RandNr. 17

    Zitat

    Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:


    und dann eben die 1,50m in RandNr. 21

    Auf dem unten stehenden Foto messe ich von den weißen Markierungssteinen links bis zum letzten roten Stein rechts 1,00m

    Ist der Radweg nach VwV-StVO hier 1,00m breit, oder doch 1,30m breit?
    Sprich: Fahrbahnkante bis weiße Steine = 30cm = Sicherheitsraum.

    Gebe ich also im Widerspruch 1,00m an oder besser 1,30m (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum, Sicherheitsraum hier die 30cm)?
    Oder alles viel zu Kleinlich und einfach raus mit dem Widerspruch? :D