@Peter Viehrig
vielen Dank für die Rückmeldungen bzgl. meiner Fragen.
Ich habe das Dokument jetzt soweit fertig und alle Empfehlungen befolgt. Es sind dann doch 19 Abschnitte geworden, die sich jetzt auch auf 12 Seiten ausbreiten.
Ich habe für den Widerspruch einen Musterwiderspruch des ADFC herangezogen und den ein wenig "ausgeschlachtet" und nach den obigen Tipps und Hinweisen entsprechend genutzt.
Dort, wo ein Radweg vorhanden ist und mit
angeordnet ist, steht in jeweiligen Begründung für den Widerspruch des Abschnittes unter anderem:
Zitat
Ungeachtet der nicht erforderlichen Benutzungspflicht erfüllt der Radweg mit 1,00 m Breite nicht die Mindestvorgabe der VwV-StVO für innerörtliche Radwege (1,50 m). Die angeordnete Benutzungspflicht ist daher nicht mit geltendem Recht vereinbar.
die VwV-StVO schreibt zu §2 StVO unter RandNr. 17
Zitat
Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
und dann eben die 1,50m in RandNr. 21
Auf dem unten stehenden Foto messe ich von den weißen Markierungssteinen links bis zum letzten roten Stein rechts 1,00m
Ist der Radweg nach VwV-StVO hier 1,00m breit, oder doch 1,30m breit?
Sprich: Fahrbahnkante bis weiße Steine = 30cm = Sicherheitsraum.
Gebe ich also im Widerspruch 1,00m an oder besser 1,30m (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum, Sicherheitsraum hier die 30cm)?
Oder alles viel zu Kleinlich und einfach raus mit dem Widerspruch? 