Beiträge von DMHH

    bitte nutze gerne die email-addy und Telefonnummer von Frau Fromm. Die ist tatsächlich für das Ding da zuständig. Das war kein Witz.
    Und ich bin mir sehr sicher, dass eine offizielle Anfrage eines bekannten Bloggers zum Thema "Oben Borgfelde" durchaus beantwortet werden wird :)

    Ich jedenfalls würde mich sehr freuen, im Blog auch mal die offizielle Stellungnahme der planenden Behörde dazu zu lesen.

    Heißt das wirklich so oder ist Google Maps einfach nichts besseres eingefallen? ?(


    Das heißt wirklich so. Nicht die Straße, sondern die Kante in der Geest. Das sind ja schon etliche Meter Höhendifferenz von der Grünanlage bis zur Straße runter :)

    Wer Fragen zu der Ausführung der Verschwenkung hat, oder einfach nur mal wissen möchte, ob der Planer da Lack gesoffen hat, wende sich vertrauensvoll an Herrn Farrokh.Sheivari@LSBG.hamburg.de
    oder an die Projektleiterin Frau Kaethe.Fromm@lsbg.hamburg.de

    viel Spaß. :D

    achja: 040-42826-2320 für Frau Fromm
    und 040-42826-2261 für Herrn Scheivari
    Ich muss immer wieder erkennen, dass die Verwaltung unserer Stadt grundsätzlich durchaus auskunftsfreudig ist :)

    Das ist die Stealth-Version des Drängelgitters, das da stand.

    Probier mal, da mit Hänger durchzukommen. 8o
    Veloroute 8. Zuständig für Planung: LSBG. Wenn du willst, such ich morgen mal die eMail-Adresse der zuständigen Person raus.
    Deine Bilder geben aber das Schreckensbild des 2-Richtungsradweges vor der U-Haltestelle Burgstraße nicht wieder. :)

    Ich wei... bin mir sehr sicher, dass Herr W. im hamburgize.blogspot den gesamten Knoten da mal unter die Lupe nehmen wollte. Denn das ganze da hinten ist gequirlte Hasenkacke mit dem kleinen beschissenen Bruder von "gut". Nämlich "Gut gemeint"

    Idee für die Querung der Klaus-Groth-Straße (Bilder 3+4) wäre gewesen, die einfach zur Einbahnstraße zu machen. Dass man im Bild nur von rechts kommend mit dem Auto da an die Furt fahren kann. Tempo30 hat die Klaus-Groth ja nun schon. Auch hätte man die Furt dann so weit anheben können, dass jeder Autofahrer, der nicht Schrittgeschw. drüber fährt, erstmal ordentlich durchgeschüttelt wird. Die Abkantungen in der Fahrradstraße "Uferstraße" am Eilbekkanal sind nämlich fast so aggressiv.

    So hätte man sich die Zwangsbremsung der Radfahrer sparen können.
    Aber hey, als die ADFC-Podiumsdiskussion im letzten Jahr zu dieser Route stattfand, war "oben Borgfelde" noch im Bau. :)

    Hi
    erst mal finde ich es Spitze von Ralle, dass er sich hier der Diskussion stellt. Willkommen im Forum.


    Ja das stimmt. Das hatte ich auch nicht erwähnt :love:

    Dabei weiß ich ja fast auch so ein bisschen, wie das ist, wenn der Mob mit Fackeln und Mistgabeln vor (d)einem digitalen Account steht und schreit "Hängt ihn! Höher!!!"
    Andererseits geh ich davon aus, dass Ralle sich hier nun nicht in die Höhle des Löwen begibt. Ich glaub, wenn ich mal endlich zu einem Zusammenschnitt einiger meiner Clips käme, könnt ich da auch noch für ein bisschen Diskussionsstoff sorgen :whistling:

    Ich glaube, die beiden genannten haben da schon einschlägige Erfahrungen :whistling: Gib ihnen ein bisschen Zeit zum Antworten, das wird sicher interessant.

    ich bin da raus :P
    Hab mit Radweg-Klagen nichts am Hut, bin da eher der provokante Radweg-Nicht-Benutzer-und-drauf-ankommen-lasser.
    Hatte zeitweise schonmal darüber nachgedacht, mich selbst anzuzeigen wegen Nichtbenutzung eines Benutzungspflichtigen Radweges. Einfach, um mal was anderes zu probieren.

    Grundätzlich kommt man ohne Anwalt verdammt weit.
    Es gibt Standardschreiben/Vorlagen/Entwürfe, die man benutzen kann, um die Abordnung von Z.237 zu begründen.
    Zuständig ist erstmal die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Polizeikommissariates, in dessen Revier der betreffende Radweg liegt.
    Aber es dauert einfach verdammt lange, bis was passiert.
    Finanziell biste mit ... was hatte ich mal gesagt? 450,- EUR? dabei, falls!!! es jemals zu einem Gerichtstermin kommt und!!! du dort unterliegst.

    Ich bin zuversichtlich, dass wir hier im Forum ein sinnvolles "How-To" hinbekommen, nachdem der ADFC-Hamburg da aktuell keine Kapazitäten hat, sowas aufzusetzen. :cursing:

    3.) weiterer Ablauf danach
    Wer seine OWi-Anzeigen per eMail an die Bußgeldstelle schickt, bekommt eine automatische Antwort.
    Und das wird in den allermeisten Fällen das letzte sein, dass man zu einer Anzeige hört.

    In sehr seltenen Fällen wird sich nach einigen Wochen das Amtsgericht melden, in dessen Zuständigkeitsbereich die angezeigte OWi fällt.
    Was ist hier passiert?

    • 1. der Halter des Fahrzeuges hat auf Grundlage der Anzeige einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten
    • 2.1 der Halter des Fahrzeuges hat diesem Bußgeldbescheid widersprochen. Auf Grund der dokumentierten Anzeige (Foto, Ort, Datum) wird die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht stattgeben, sondern dem Halter mitteilen, dass der Verstoß dokumentiert wurde. Es liegt ein "Zeugenfoto" vor. Auf Antrag des Beschuldigten kann auf der Bußgeldstelle eine Akteneinsicht erfolgen. Nach Angaben des ADFC sollen die Daten des Anzeigenden dann einsehbar sein! Es besteht also eine Chance, dass auch hier Name und Adresse des Anzeigenden in Erfahrung gebracht werden können.
    • 2.2 der Halter des Fahrzeuges hat einen Rechtsanwalt beauftragt, dem Bußgeldbescheid zu widersprechen. Der Anwalt wird in aller Regel Akteneinsicht beantragen und so auch die Adresse des Anzeigenden erfahren! Das bitte nicht vergessen! Wer also Skrupel hat, den aggressiven Schreihals, der einem mit "ich bring dich um!!!!" droht, sollte für sich selbst ausmachen, ob er eine OWi-Anzeige schreibt. Oder ob er nicht gleich zum PK geht und Strafanzeige stellt. X(
    • 3. Wenn Halter und/oder Rechtsanwalt der Meinung sind, dass die Anzeige jeder Grundlage entbehrt oder der Halter sich fragt, warum er eigentlich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, wenn er die nie in Anspruch nimmt, geht so eine OWi-Anzeige in aller Regel vor Gericht


    Und dieses Gericht lädt den Anzeigenden dann als Zeugen vor.

    Die Verhandlungen finden meist Vormittags oder am frühen Nachmittag statt. Es muss aber niemand Angst um seinen Jahresurlaub haben, der Arbeitgeber
    muss den als Zeugen geladenen Arbeitnehmer bis auf wenige Ausnahmen freistellen. Wichtig: Zeuge bekommt Kosten für Anreise, Verdienstausfall, Betreuungskosten etc. erstattet!

    Keine Angst, die Verhandlung dauert meist nicht sehr lang und begnügt sich mit Standardfragen, die im wesentlichen bei den Punkten "war es wirklich dieser Tag?" und "wirklich dort?" sowie "das war doch ein anderes Auto, sie haben sich nur verguckt." oder "Sie waren gar nicht mit dem Fahrrad unterwegs und haben doch angegeben, dass mein Mandant durch angebliches Falschparken auf dem angeblichen Radweg Sie angeblich behindert hätte!"
    Kleine Nickligkeiten eben :rolleyes:

    Bitter ist nur, dass der Angeklagte lediglich knappe 50,- Gerichtskosten + Zeugengeld bezahlen muss.
    Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn die ein oder andere Bußgeldstelle nach einem Widerspruch die Sache einstellt und es nicht auf ein Verfahren ankommen lässt. Ich persönlich finde es aber richtig, dass hier auch Verfahren angestrebt werden, sind doch Richter, Staatsanwälte, Mitarbeiter der Bußgeldstelle etc. "ohnehin" im Staatsdienst und nicht darauf getrimmt "betriebswirtschaftlich" zu agieren.
    Andererseits ist für den Angeklagten das Zeugengeld die große Unbekannte. Wenn der Zeuge bei einem durchschnittlichen Jahresbrutto von 36.000,- nur einen Tag von der Arbeit freigestellt wird, darf der Klagewillige schnell mal ca. 130,- begleichen. Ohne Fahrtkosten... 8)

    FAQ-OWi

    F: Werden OWi-Anzeigen überhaupt verfolgt, wo sie doch jederzeit eingestellt werden können?
    A: Für Hamburg gesprochen - ja, sie werden verfolgt. Eindeutig. "Feedback" durch angezeigte Halter sowie Gerichtstermine lassen den Schluss zu, dass die Anzeigen verfolgt werden

    F: Bekommt der Angezeigte meine Adresse heraus?
    A: Sicher: nur über einen Anwalt und dessen Akteneinsicht.
    Vermutlich: über eine beantragte Akteneinsicht in der Bußgeldstelle auch ohne Anwalt.

    F: Bringt das überhaupt was?
    A: Bei den meisten Angezeigten fruchtet es. Es muss nur das Bewusstsein wachsen, dass es eben nicht ok ist, "nur mal kurz" den Radfahrstreifen zuzuparken. Ich mach auf der Ampelkreuzung ja auch nicht "kurz mal" einen Stopp und pump mein Vorderrad auf...

    F: das ist Denunziantentum!
    A: Das ist so wenig Denunziantentum, wie eine Strafanzeige gegen Unbekannt, wenn die Brieftasche geklaut wurde. Wenn die Ausfahrt einer Tiefgarage zugeparkt wird, ruft man selbstverständlich bei der Polizei an, die vorbeikommt und den Abschlepper organisiert. Da schreit auch keiner "Denunziant".
    Ferner "definiert" sich "Denunziant" dadurch, dass dieser sich einen (finanziellen) Vorteil zum Schaden anderer verschafft. Wer einen Falschparker dokumentiert und zur Anzeige bringt, schafft sich selbst keinen Vorteil.

    F: Wo sollen die denn sonst parken?
    A: Wenn ich auf der Fahrbahn unterwegs bin, weil kein Radweg vorhanden ist, frage ich auch manchmal den hupenden Autofahrer an der nächsten Kreuzung "Wo soll ich denn sonst fahren?" Unisono kommt nahezu immer die Antwort: "Mir doch egal!" Und so gesehen ist es mir dann auch egal, wo die Kfz parken. Die können gerne an ihre Bezirkspolitiker schreiben und die Einrichtung von 5 Parktaschen vor jedem Bäcker fordern oder die Umwidmung des Radfahrstreifens in einen Parkstreifen.

    F: Und Lieferverkehr?
    A: Es bleibt jedem selbst überlassen, ob eine OWi-Anzeige gestellt wird. Stutzig sollte man werden, wenn der Paketfrachter auf dem Radweg steht, während nebenan eine Fahrbahn mit 5m Breite je Richtungsstreifen vorhanden ist. Warum wird nicht dort geparkt?

    F: Darf ich überhaupt Autos und Passanten drum herum fotografieren?
    A: Ja. Sicher doch. Nach §22 Kunst- und Urheberrechtsgesetz dürfen "Bildnisse [dürfen] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Eine Übermittlung des Fotos, auf dem Passanten zu erkennen sind, ist keine Veröffentlichung. Wer will, kann auch gerne Gesichter verpixeln/Personen schwärzen. Autos dürfen in jedem Falle fotografiert werden, genießen sie doch keinen Persönlichkeitsschutz. Die Frage nach einer Veröffentlichung von Fotos mit Falschparkern, deren Kennzeichen zu erkennen ist, wurde in Gerichtsurteilen bislang dahingehend beantwortet, dass dies durchaus erlaubt ist. Doch auch hier gilt: eine Übermittlung des Fotos an die Bußgeldstelle ist keine Veröffentlichung.

    Ordnungswidrigkeitenanzeigen
    1) Das wichtige vorab:
    - die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsprinzip!
    Dies bedeutet, dass die zuständigen Stellen die Verfolgung der Anzeige in jedem Stadium einstellen können. Ohne Begründung. Und der Anzeigende hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Einstellung oder eine "Vollstreckung" der OWi-Anzeige mitgeteilt wird.
    Um es klar zu sagen: wenn bspw. durch politische Vorgaben kein Interesse daran besteht, OWis zu verfolgen, hat man als Anzeigender erstmal Pech gehabt und sich die Mühe, eine Anzeige zu schreiben, umsonst gemacht.

    - jeder kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige stellen
    Es ist keine Bedingung, dass man betroffen sein muss.
    Das schöne Bild vom Frührentner, der aus dem Fenster schaut und die Falschparker aufschreibt kommt einem hier in den Sinn, oder?
    Im Interesse eines sozialverträglichen Zusammenlebens und gesellschaftlichen Miteinanders sollte man jedoch in meinen Augen davon absehen, jede Ordnungswidrigkeit, von der man nicht betroffen ist, sofort anzuzeigen

    - anonyme OWi-Anzeigen werden nicht verfolgt
    Wer eine OWi-Anzeige aufgibt, muss seinen Namen und eine ladungsfähige Adresse angeben.
    Das hat einen rechtlichen und verwaltungstechnischen Hintergrund. Mehr dazu weiter unten

    - Ansprechpartner ist auch hier in aller Regel das zuständige Polizeikommissariat (PK). Davon abweichend kann vielerorts auch die Bußgeldstelle der Gemeinde direkt kontaktiert werden. In Hamburg verweisen die Beamten der PKs unumwunden auf die Bußgeldstelle, die sich bequem per Email (anzeigenbussgeldstelle@eza.hamburg.de) kontaktieren lässt

    - Halterhaftung?
    In Deutschland wird auch im Straßenverkehr nur die Person für eine Übertretung, ein Vergehen zur Verantwortung gezogen, die diese Übertretung auch begangen hat.
    Deshalb gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten, die vor Gericht ausgetragen werden, wenn es bei einem "Blitzerfoto" darum geht, wer denn nun gefahren ist.

    Blöde Sache: im sogenannten ruhenden Verkehr ist das nicht anders. Auch hier stellt sich die Frage: "wer ist denn nun gefahren"?

    Es gibt allerdings einen kleinen, aber feinen Unterschied zu Verfahren im nicht-ruhenden Verkehr: Einstellung des Verfahrens gegen Kostentragungsbescheid.

    heißt im Klartext: lässt sich der Fahrer nicht ermitteln oder macht der angeschriebene und um Auskunft gebetene Halter des falsch geparkten Fahrzeuges keine Angaben zum Fahrer, wird die Chose eingestellt. Denn der Aufwand, den Fahrer zu ermitteln, steht in keinem Verhältnis zum "Ergebnis".

    Es wird sich hier damit begnügt, dem Halter Kosten von 23,50 für den ganzen Papierkram pauschal aufzuerlegen.

    (§107 Abs.2 OWiG: 20EUR Pauschale zzgl. 3,50 Zustellungskosten)

    Quasi eine "Halterhaftung light"

    Dies bedeutet:
    Bei einer OWi-Anzeige wegen Falschparkens reicht ein Foto des falsch abgestellten Kfz.
    Bei einer OWi-Anzeige wegen Verstößen im Nicht-Ruhenden Verkehr sollte es auch ein Foto/Beschreibung des Fahrers/der Fahrerin geben.

    Dazu später mehr. Schonmal im Kopf behalten.

    - Höhe der Verwarngelder / Bußgelder
    Alle sanktionierbaren Ordnungswidrigkeiten sind - mehr oder weniger Übersichtlich - im sogenannten "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
    für Verkehrsordnungswidrigkeiten" (BT-KAT-OWi) aufgelistet. Hier findet sich die jeweils aktuelle Version.

    Viele Bußgelder sind mit einem "Basissatz" versehen, der bei einem einfachen Verstoß fällig wird. In bestimmten Fällen kommen teilweise erhebliche Sätze obendrauf, wenn bei einer OWi andere behindert, gar gefährdet wurden oder es sogar zu einem Unfall kam

    Beispiel:
    Tatbestandsnummer 141100 - "Sie parkten auf einem Radweg (Zeichen 237)." - kostet 20,-
    Tatbestandsnummer 141101 - "Sie parkten auf einem Radweg (Zeichen 237) und behinderten dadurch Andere." - kostet 30,-
    Wer länger als 6h steht, darf nochmal mehr bezahlen. Da muss dann aber auch in mind. 2 Fotos dokumentiert werden, dass der da länger stand!

    Wer sich also durch einen Radwegparker behindert fühlt, weil er z.B. auf die Fahrbahn ausweichen oder absteigen muss, um auf dem Gehweg zu schieben oder auch nur bremsen muss, um keine Schramme in den Autolack zu ziehen, der sollte in seine OWi-Anzeige den Punkt "mit Behinderung" aufnehmen und eine kurze Begründung anführen.

    Die entsprechende Tatbestandsnummer (TBNR) kann natürlich in der OWi-Anzeige angegeben werden. In aller Regel sind die Mitarbeiter der Bußgeldstelle aber so firm, dass die gängigsten Sachen bekannt sind. Vielmehr kann es bei der Auswahl der TBNR aber auch zu Fehlern kommen oder man unterliegt einer Fehleinschätzung, da innerhalb des BT-KAT-OWi ja ganz viele verschiedene Situationen mit jeweils eigenen TBNR abgedeckt werden.
    Mal unbeschilderter Radweg, mal Radweg mit Z.237, mal Radfahrstreifen, mal Schutzstreifen...
    Wer staunen will, sucht im BT-KAT-OWi nach "sie überholten," und staunt dann, was alles sanktioniert werden kann.
    Wer sich auskennt, erleichtert den Mitarbeitern der Bußgeldstelle die Arbeit - wer einen Fehler macht, erschwert die Arbeit oder sorgt so möglicherweise unfreiwillig selbst für eine Einstellung der OWi-Anzeige, wenn falsche TBNRs angegeben werden.

    - Tateinheit / Tatmehrheit
    Insbesondere im nicht-ruhenden Verkehr kann es zu mehreren Verstößen gleichzeitig kommen, die man am liebsten alle Anzeigen möchte. Bei mir war ein Autofahrer so ungeduldig, dass er mich mit 30cm Seitenabstand rechts überholt hat. Über eine eine Bushaltebucht, die in seinen Augen ausreichte...
    Dennoch wird hier nur eine OWi geahndet; die mit dem höchsten Verwarngeld. Wer so einen Vorfall anzeigen will, sollte dennoch den gesamten Vorgang schildern, die bekannten Verstöße klar herausstellen. Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle werden beurteilen, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.

    2.1) Form einer OWi-Anzeige im ruhenden Verkehr
    Macht man sich den Spaß und begibt sich zum nächsten Polizeikommissariat, um eine OWi-Anzeige aufzugeben, sollte man schon das ausgedruckte Foto, das die OWi belegt, mitbringen. Sonst wird das in aller Regel nichts. Die netten Beamten werden mit den Augen rollen, nehmen eine begründete OWi-Anzeige aber auf und füllen das entsprechende Formular nach den Schilderungen und Beweisen des Anzeigenden aus.

    Wer den direkten Weg zur Bußgeldstelle sucht, der kann ein Schreiben aufsetzen, in dem folgendes vorhanden sein muss:
    - Name, Adresse des Anzeigenden
    - Kurzer Betreff wie "Hiermit erstatte ich eine Anzeige gegen den Fahrer/Halter des nachfolgend genannten Fahrzeuges wegen..."
    - Tatvorwurf "... Parkens auf dem Radweg"
    - ggfs. Begründungen, wenn der Vorwurf der "Behinderung" im Raume steht
    - Ort der Ordnungswidrigkeit mit Hausnummer oder besserer Beschreibung, "... Parkstraße 2", "unmittelbar im Kreuzungsbereich Parkstraße/Schloßallee"
    - Angaben zum Kfz: Kennzeichen, Fabrikat (Marke), Farbe
    - Foto auf dem der Verstoß dokumentiert ist + Kennzeichen.
    Achtung: Ein Foto, auf dem nur die Heckklappe ohne Radweg oder Gehweg zu sehen ist, bringt nichts! Es sollte der zugeparkte Radweg, Fußgängerüberweg, Radfahrstreifen, Kreuzungsbereich etc. zu erkennen sein!

    Die Anzeige jetzt entweder ausdrucken und per Post zur Bußgeldstelle, oder ein PDF generieren und per eMail an die Bußgeldstelle.

    In Hamburg kann man sich das mit dem PDF übrigens sparen - einfach eine E-Mail schreiben und Foto(s) in den Anhang legen.

    Pro Anzeige bitte ein separates Dokument/E-Mail. Wenn also der Radfahrstreifen in der Dammtorstraße wieder mal komplett zugeparkt ist, keine Endlostabellen mit "Kennzeichen, Fabrikat, Farbe" ausfüllen und 1 Foto beilegen - macht euch die Mühe, zu jedem Fahrzeug nachher eine Anzeige zu schreiben. Es erleichtert die Arbeit für die Mitarbeiter der Bußgeldstelle.
    Für Hamburg gehen die Anzeigen per Email wie erwähnt an: anzeigenbussgeldstelle@eza.hamburg.de


    2.2) Besonderheit bei Anzeigen im Nicht-Ruhenden Verkehr
    Auf Grund der oben erwähnten "Halterhaftung light" für den ruhenden Verkehr, wird ist eine Anzeige im nicht-ruhenden Verkehr sinnvoll(!) nur möglich sein, wenn eine Minikamera oder ActionCam den im Raum stehenden Vorwurf dokumentiert hat.
    Es bleibt also bei den Angaben wie bei einer OWi-Anzeige im ruhenden Verkehr. Der Tatvorwurf ist entsprechend anzupassen und es sollten mehrere Bilder des Vorfalls beigefügt werden.

    Typische gefährliche Situationen für Radfahrer: Man wird von einem Kfz eng überholt. Wenn die Kamera das dokumentiert hat, kann man gerne ca. 5 Serienbilder des Vorgangs der Anzeige beifügen. Idealerweise hat man ein Bild vom Fahrer oder kann ihn zumindest beschreiben. Wenn aber die Beschreibung des Fahrers lautet "männlich, zw. 20 und 25 Jahre alt, Brille, kurz geschorene Haare, Tattoo auf Oberarm" und als Halter des Pkw ist "Lieselotte Müller, geboren 05.07.1952" eingetragen, darf man nicht maulig sein, wenn die Anzeige nicht weiter verfolgt wird.


    Kleine Geschichte aus dem Nähkästchen: [...] Kommentar der Polizei: "Dieser Radweg ist eine Fahrbahn. Und wenn der Radfahrer es schafft darf er hier 50 km/h fahren - die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts. Sie müssen schon hinschauen, wenn Sie eine Fahrbahn überqueren." Das war etwa 10-15 m hinter der Ampel. Ich war auch überrascht über diesen Kommentar.


    rot hervorgehoben: Grund allen Übels in Hamburg... :love:
    Die Damen & Herren in Blau geben sich Mühe. Sie sind der erste Ansprechpartner vor Ort. Aber eines sind die zum Glück nicht: Verantwortlich für die Rechtssprechung. Vielleicht zu deinem Glück hat sich die Dame nicht zu einer Zivilrechtsklage hinreißen lassen, hat wohl den Aussagen der Polizeibeamten geglaubt...

    Was ich damit sagen will: du hast Unfälle, beinahe-Unfälle und diverse gefährliche Situationen auf den Radwegen erlebt. Insbesondere auf den Un-Wegen im Steindamm und der Lübecker Straße. Die einfache Frage bleibt: warum gefährdest du dich und andere dadurch, dass du dort weiterhin auf dem Radweg fährst? :huh:

    Lass doch Opa und Onkel Klaus mit 15km/h und Einkaufstüten am Lenker da lang gurken. Wer wie du, mit 35km/h unterwegs ist, gehört zumindest im Steindamm auf die Fahrbahn.
    Das mache ich da auch. Sogar, wenn ich mit dem StadtRad unterwegs bin!

    Ich habe das, was du uns in deinem Clip erleben lässt, auch lange gemacht. Das gebe ich unumwunden zu.
    Aber irgendwann setzte sich einfach die Erkenntnis bei mir durch, dass ich mit mehr als 25km/h auf einem Radweg nichts zu suchen habe. Ich kann nicht davon ausgehen, dass der Fußgänger seinen Bewegungsvektor beibehält und laaaaaangsam auf den Radweg tritt, ich ausweichen kann. Neee. Da macht der - warum auch immer - einen Ausfallschritt und steht vor meinem Rad. Und dann knallt's. Da ist es mir vollkommen wurscht, wer dann Schuld hat.

    Wenn du sicheres Fahren für alle ermöglichen willst, investiere ein wenig Aufwand in ein Widerspruchsverfahren gegen die [Zeichen 237] dort auf dem Weg.
    In der Wandsbecker Chaussee gibt es stadtauswärts ab Wartenau einen Abschnitt ohne [Zeichen 237] ! Das wäre ein guter Hebel. Denn wenn Fahrbahnradeln dort erlaubt ist - wie kann es an anderen Stellen in der Wandsbeker oder der Lübecker verboten sein? 8)

    muss man wohl unterscheiden.

    Willste da ein Kind hinten drauf setzen:
    StVO §21, Abs. 3:

    Zitat

    [...] Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.


    also: neee

    Oder will man sich hier an dem "in Anhängern" nicht "auf Rädern auf Anhängern" die Haare spalten? Das wird auch nichts werden, da ja schon mit dem §21 eben die Ausnahme von der Regel "Hängt was hinten dran und wird nicht abgeschleppt, darf keiner drin sein!" geschaffen wurde.


    willst du nur das Rad befördern:
    dann würde ich sagen, dass das so erlaubt ist.
    jetzt könnte man noch irgendwie Ladungssicherung nach §22 StVO bemühen wollen, wenn man davon ausgeht, dass das Fahrrad eine Ladung ist...
    Im Zweifelsfall würd ich hinten ein rotes Tuch ranbinden und ein Akku-Rücklicht ranflanschen. :D

    Oder soll das als Abschleppen gelten? ^^
    Denn zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen schweigen sich StVO und StVZO aus.
    edit: natürlich schweigen sich StVO und StVZO nur zum Abschleppen von NICHT-Kraftfahrzeugen aus :saint:

    Seitenstreifen mit Zwangsaufleitung auf einen Radweg ohne Benutzungspflicht.

    25-rfs-004-s-JPG

    "Begründung" dafür: "Also als der Radfahrstreifen geplant wurde, war da eine Benutzungspflicht..."
    Toll, oder? Nach der Logik sollten wir also froh sein, dass nicht überall noch Straßenbahngleise in die Straße gelegt werden, weil zu Beginn der Planung noch eine Straßenbahn dort fuhr...

    Und auch gut, nur wenige Meter weiter:
    26-rfs-005-JPG
    Ich gebe zu, etwas schwer zu erkennen:
    Die Radfahrfurt ist mit Sinnbild "Radfahrer" sowie 2 gegenläufigen Pfeilen versehen!

    Die Radfahrfurt hätte man sich schenken können, wenn man den "Radfahrstreifen" vor der Fußgängerampel nicht auf den Radweg ohne Benutzungspflicht aufleiten würde. zumindest müsste die Radfahrfurt anders verlaufen.

    Viel fassungsloser macht mich aber die 2-Richtungs-"erlaubnis".
    Wo sollen denn die Radfahrer aus der "falschen" Richtung herkommen?! Aus Richtung Norden (Bürgerweide/Sievekingsallee) ist der Radweg nicht für beide Richtungen freigegeben. Aus der rechten Seitenstraße (Bethesdastraße)? Da hat es nichtmal einen Radweg! Für wen soll diese 2-Richtungs-Furt sein?
    Außerdem züchtet man sich so genau die Spaten heran, die auch einen Radfahrstreifen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen.

    Denn folgt man als Linksseiten-Radler der Radfahrfurt, findet man sich ruck-zuck auf dem Radfahrstreifen wieder. Klar kann man die Fußgängerampel benutzen. Vermutlich soll man das auch ... aber so für sich ist das da einfach mal wieder ein Beispiel grandioser Fehlplanung.

    Mangelnde Parkmöglichkeiten zwingen Autofahrer darüber hinaus auch immer öfter dazu rechtswidrig Radwege zuzuparken [...]


    ähm - nein? 8|
    Ein Zwang wäre es, wenn ein Polizeibeamter an jedem Radweg stünde, vorbeifahrende Autos anhielte und anordnete: "Parken Sie auf dem Radweg hier!"

    Es gibt kein Recht darauf, seine Karre im öffentlichen Raum abzustellen! (Anwohnerparkplätze und/oder Behindertenparkplätze mal außen vor)
    Wenn also alle Radwege zugeparkt sind, resultiert daraus dann der Zwang, eine Kreuzung zuzuparken? weil... sind ja keine anderen Parkmöglichkeiten vorhanden. ||

    Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu Situationen, die brenzlig sind und bei denen man fassungslos, verängstigt, wütend oder hilflos dasteht.
    Und häufig kommt da der Wunsch auf, jemanden anzuzeigen.

    Ich möchte die möglichen Wege und Un-Wege etwas näher beleuchten und hoffe so, Betroffenen etwas Mut zu machen oder die größten Illusionen zu nehmen.
    Um Missverständnisse zu vermeiden: ich.bin.kein.Anwalt. :!:

    Das Folgende beruht daher auf eigenen Erfahrungen und Gesprächen mit Leuten, die damit beruflich zu tun haben.
    Wer Korrekturen anbringen möchte, möge dies bitte tun.

    Ich habe versucht, mich kurz zu fassen - aber vieles muss einfach betrachtet, erwähnt und erläutert werden.

    1) Unterscheidungen

    A) Ordnungswidrigkeit
    Ordnungswidrigkeiten sind so die kleinen Überschreitungen und Missachtungen der StVO.
    Falschparken, bei Rot fahren, Vorfahrt nehmen, hupen, dicht auffahren, Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand, und was einem sonst noch so im alltäglichen Leben auf 2 Rädern begegnet.

    B) Straftat
    Eine Handlung ist dann strafbar, wenn sie die im Strafgesetzbuch festgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
    (freie! Definition durch mich)
    Die Anzeige einer strafbaren Handlung kann mündlich oder schriftlich bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht erfolgen.
    In aller Regel geht man zum nächsten/bekannten Polizeikommissariat und erklärt dem Beamten, dass man eine Anzeige stellen möchte wegen folgenden Sachverhaltes: ...
    Typische Stratbare Handlungen: Körperverletzung, Nötigung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    zum Thread mit den Strafanzeigen geht's hier lang

    Zeugen, Kameraaufnahmen etc. sind leider in vielen Fällen keine hinreichende Begründung für die Staatsanwaltschaft, da ein Strafverfahren draus zu machen.
    Anders siehts bei Ordnungswidrigkeiten aus. Da stehen die Chancen nicht schlecht, dass da was bei rumkommt. Muss man sich nur mal in den Tatbestandskatalog einlesen und die relevanten TBNRs rauspicken.

    Aber ich denke, dies würde in diesem Thread zu weit führen. Vielleicht sollten wir das in einem separaten Thema diskutieren. Da bin ich aber ehrlich gesagt noch unentschlossen, ob ich hier "in aller Öffentlichkeit" (höhöhöhö) die DOs and DON'Ts, die WHY - WHY NOTs und sämtliche Erfahrungen bzgl. des "richtigen" Vorgehens ausbreiten/darlegen sollte...

    hmm. mal mit dem Oberchecker schnacken :saint:

    Aaaaaaaalter...
    Ich bin sicherlich auch nicht langsam unterwegs. Doch gerade deswegen nutze ich so gut wie keine Radwege.
    Im video wird selbst auf den schmalsten Handtücher und an bekannten Problemstellen voll draufgehalten.

    Finde ich unter aller Sau. Wer auf den Radwegen so schnell fahren kann, hat auf der Fahrbahn auf der im Video zu sehenden Hausstrecke (Wandsbeker Ch., Lübecker Str., Steindamm) überhaupt keine Probleme, im Verkehr mitzuschwimmen.

    Ich(!) kann mich nicht einerseits darüber aufregen, wenn mich Autofahrer ohne ausreichenden Seitenabstand überholen, wenn ich es als Radfahrer nicht besser mache.
    Ja, da latschen Fußgänger auf den Radweg. Und ja, das ist doof und gefährlich. In den Situationen im Clip sind die Fußweglatscher aber entweder schon lange aufm Radweg oder ihr träumerisches Wandeln eben dorthin deutlich erkennbar. All das gibt aber keinen Freischein für "fast über den Haufen fahren".

    Auch wenn ich unterstelle, dass der Fahrradfahrer hier in jedem Falle bremsbereit war - das Überholen des Radfahrers auf dem schmalen Radweg im Steindamm... das war eine Frechheit und streng genommen anzeigewürdig. Da ist einfach mal kein Platz für so ein Manöver!

    Schön auch die Kommentare des Urhebers beim Videoportal zur Problematik der roten Ampeln: "wenn Fußgängerampeln ohne Fahrradpiktogramm rumstehen, gilt die Ampel der Fahrbahn." (sinngem.) ... 8|
    ääääh... so pauschal mal .. nein?

    Na immerhin werd ich dem Radfahrer wohl nicht begegnen, solange er auf dem "Radweg" und ich auf der Fahrbahn fahre...
    *grusel*