Beiträge von DMHH

    Ich glaube, die beiden genannten haben da schon einschlägige Erfahrungen :whistling: Gib ihnen ein bisschen Zeit zum Antworten, das wird sicher interessant.

    ich bin da raus :P
    Hab mit Radweg-Klagen nichts am Hut, bin da eher der provokante Radweg-Nicht-Benutzer-und-drauf-ankommen-lasser.
    Hatte zeitweise schonmal darüber nachgedacht, mich selbst anzuzeigen wegen Nichtbenutzung eines Benutzungspflichtigen Radweges. Einfach, um mal was anderes zu probieren.

    Grundätzlich kommt man ohne Anwalt verdammt weit.
    Es gibt Standardschreiben/Vorlagen/Entwürfe, die man benutzen kann, um die Abordnung von Z.237 zu begründen.
    Zuständig ist erstmal die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Polizeikommissariates, in dessen Revier der betreffende Radweg liegt.
    Aber es dauert einfach verdammt lange, bis was passiert.
    Finanziell biste mit ... was hatte ich mal gesagt? 450,- EUR? dabei, falls!!! es jemals zu einem Gerichtstermin kommt und!!! du dort unterliegst.

    Ich bin zuversichtlich, dass wir hier im Forum ein sinnvolles "How-To" hinbekommen, nachdem der ADFC-Hamburg da aktuell keine Kapazitäten hat, sowas aufzusetzen. :cursing:

    3.) weiterer Ablauf danach
    Wer seine OWi-Anzeigen per eMail an die Bußgeldstelle schickt, bekommt eine automatische Antwort.
    Und das wird in den allermeisten Fällen das letzte sein, dass man zu einer Anzeige hört.

    In sehr seltenen Fällen wird sich nach einigen Wochen das Amtsgericht melden, in dessen Zuständigkeitsbereich die angezeigte OWi fällt.
    Was ist hier passiert?

    • 1. der Halter des Fahrzeuges hat auf Grundlage der Anzeige einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten
    • 2.1 der Halter des Fahrzeuges hat diesem Bußgeldbescheid widersprochen. Auf Grund der dokumentierten Anzeige (Foto, Ort, Datum) wird die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht stattgeben, sondern dem Halter mitteilen, dass der Verstoß dokumentiert wurde. Es liegt ein "Zeugenfoto" vor. Auf Antrag des Beschuldigten kann auf der Bußgeldstelle eine Akteneinsicht erfolgen. Nach Angaben des ADFC sollen die Daten des Anzeigenden dann einsehbar sein! Es besteht also eine Chance, dass auch hier Name und Adresse des Anzeigenden in Erfahrung gebracht werden können.
    • 2.2 der Halter des Fahrzeuges hat einen Rechtsanwalt beauftragt, dem Bußgeldbescheid zu widersprechen. Der Anwalt wird in aller Regel Akteneinsicht beantragen und so auch die Adresse des Anzeigenden erfahren! Das bitte nicht vergessen! Wer also Skrupel hat, den aggressiven Schreihals, der einem mit "ich bring dich um!!!!" droht, sollte für sich selbst ausmachen, ob er eine OWi-Anzeige schreibt. Oder ob er nicht gleich zum PK geht und Strafanzeige stellt. X(
    • 3. Wenn Halter und/oder Rechtsanwalt der Meinung sind, dass die Anzeige jeder Grundlage entbehrt oder der Halter sich fragt, warum er eigentlich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, wenn er die nie in Anspruch nimmt, geht so eine OWi-Anzeige in aller Regel vor Gericht


    Und dieses Gericht lädt den Anzeigenden dann als Zeugen vor.

    Die Verhandlungen finden meist Vormittags oder am frühen Nachmittag statt. Es muss aber niemand Angst um seinen Jahresurlaub haben, der Arbeitgeber
    muss den als Zeugen geladenen Arbeitnehmer bis auf wenige Ausnahmen freistellen. Wichtig: Zeuge bekommt Kosten für Anreise, Verdienstausfall, Betreuungskosten etc. erstattet!

    Keine Angst, die Verhandlung dauert meist nicht sehr lang und begnügt sich mit Standardfragen, die im wesentlichen bei den Punkten "war es wirklich dieser Tag?" und "wirklich dort?" sowie "das war doch ein anderes Auto, sie haben sich nur verguckt." oder "Sie waren gar nicht mit dem Fahrrad unterwegs und haben doch angegeben, dass mein Mandant durch angebliches Falschparken auf dem angeblichen Radweg Sie angeblich behindert hätte!"
    Kleine Nickligkeiten eben :rolleyes:

    Bitter ist nur, dass der Angeklagte lediglich knappe 50,- Gerichtskosten + Zeugengeld bezahlen muss.
    Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn die ein oder andere Bußgeldstelle nach einem Widerspruch die Sache einstellt und es nicht auf ein Verfahren ankommen lässt. Ich persönlich finde es aber richtig, dass hier auch Verfahren angestrebt werden, sind doch Richter, Staatsanwälte, Mitarbeiter der Bußgeldstelle etc. "ohnehin" im Staatsdienst und nicht darauf getrimmt "betriebswirtschaftlich" zu agieren.
    Andererseits ist für den Angeklagten das Zeugengeld die große Unbekannte. Wenn der Zeuge bei einem durchschnittlichen Jahresbrutto von 36.000,- nur einen Tag von der Arbeit freigestellt wird, darf der Klagewillige schnell mal ca. 130,- begleichen. Ohne Fahrtkosten... 8)

    FAQ-OWi

    F: Werden OWi-Anzeigen überhaupt verfolgt, wo sie doch jederzeit eingestellt werden können?
    A: Für Hamburg gesprochen - ja, sie werden verfolgt. Eindeutig. "Feedback" durch angezeigte Halter sowie Gerichtstermine lassen den Schluss zu, dass die Anzeigen verfolgt werden

    F: Bekommt der Angezeigte meine Adresse heraus?
    A: Sicher: nur über einen Anwalt und dessen Akteneinsicht.
    Vermutlich: über eine beantragte Akteneinsicht in der Bußgeldstelle auch ohne Anwalt.

    F: Bringt das überhaupt was?
    A: Bei den meisten Angezeigten fruchtet es. Es muss nur das Bewusstsein wachsen, dass es eben nicht ok ist, "nur mal kurz" den Radfahrstreifen zuzuparken. Ich mach auf der Ampelkreuzung ja auch nicht "kurz mal" einen Stopp und pump mein Vorderrad auf...

    F: das ist Denunziantentum!
    A: Das ist so wenig Denunziantentum, wie eine Strafanzeige gegen Unbekannt, wenn die Brieftasche geklaut wurde. Wenn die Ausfahrt einer Tiefgarage zugeparkt wird, ruft man selbstverständlich bei der Polizei an, die vorbeikommt und den Abschlepper organisiert. Da schreit auch keiner "Denunziant".
    Ferner "definiert" sich "Denunziant" dadurch, dass dieser sich einen (finanziellen) Vorteil zum Schaden anderer verschafft. Wer einen Falschparker dokumentiert und zur Anzeige bringt, schafft sich selbst keinen Vorteil.

    F: Wo sollen die denn sonst parken?
    A: Wenn ich auf der Fahrbahn unterwegs bin, weil kein Radweg vorhanden ist, frage ich auch manchmal den hupenden Autofahrer an der nächsten Kreuzung "Wo soll ich denn sonst fahren?" Unisono kommt nahezu immer die Antwort: "Mir doch egal!" Und so gesehen ist es mir dann auch egal, wo die Kfz parken. Die können gerne an ihre Bezirkspolitiker schreiben und die Einrichtung von 5 Parktaschen vor jedem Bäcker fordern oder die Umwidmung des Radfahrstreifens in einen Parkstreifen.

    F: Und Lieferverkehr?
    A: Es bleibt jedem selbst überlassen, ob eine OWi-Anzeige gestellt wird. Stutzig sollte man werden, wenn der Paketfrachter auf dem Radweg steht, während nebenan eine Fahrbahn mit 5m Breite je Richtungsstreifen vorhanden ist. Warum wird nicht dort geparkt?

    F: Darf ich überhaupt Autos und Passanten drum herum fotografieren?
    A: Ja. Sicher doch. Nach §22 Kunst- und Urheberrechtsgesetz dürfen "Bildnisse [dürfen] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Eine Übermittlung des Fotos, auf dem Passanten zu erkennen sind, ist keine Veröffentlichung. Wer will, kann auch gerne Gesichter verpixeln/Personen schwärzen. Autos dürfen in jedem Falle fotografiert werden, genießen sie doch keinen Persönlichkeitsschutz. Die Frage nach einer Veröffentlichung von Fotos mit Falschparkern, deren Kennzeichen zu erkennen ist, wurde in Gerichtsurteilen bislang dahingehend beantwortet, dass dies durchaus erlaubt ist. Doch auch hier gilt: eine Übermittlung des Fotos an die Bußgeldstelle ist keine Veröffentlichung.

    Ordnungswidrigkeitenanzeigen
    1) Das wichtige vorab:
    - die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsprinzip!
    Dies bedeutet, dass die zuständigen Stellen die Verfolgung der Anzeige in jedem Stadium einstellen können. Ohne Begründung. Und der Anzeigende hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Einstellung oder eine "Vollstreckung" der OWi-Anzeige mitgeteilt wird.
    Um es klar zu sagen: wenn bspw. durch politische Vorgaben kein Interesse daran besteht, OWis zu verfolgen, hat man als Anzeigender erstmal Pech gehabt und sich die Mühe, eine Anzeige zu schreiben, umsonst gemacht.

    - jeder kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige stellen
    Es ist keine Bedingung, dass man betroffen sein muss.
    Das schöne Bild vom Frührentner, der aus dem Fenster schaut und die Falschparker aufschreibt kommt einem hier in den Sinn, oder?
    Im Interesse eines sozialverträglichen Zusammenlebens und gesellschaftlichen Miteinanders sollte man jedoch in meinen Augen davon absehen, jede Ordnungswidrigkeit, von der man nicht betroffen ist, sofort anzuzeigen

    - anonyme OWi-Anzeigen werden nicht verfolgt
    Wer eine OWi-Anzeige aufgibt, muss seinen Namen und eine ladungsfähige Adresse angeben.
    Das hat einen rechtlichen und verwaltungstechnischen Hintergrund. Mehr dazu weiter unten

    - Ansprechpartner ist auch hier in aller Regel das zuständige Polizeikommissariat (PK). Davon abweichend kann vielerorts auch die Bußgeldstelle der Gemeinde direkt kontaktiert werden. In Hamburg verweisen die Beamten der PKs unumwunden auf die Bußgeldstelle, die sich bequem per Email (anzeigenbussgeldstelle@eza.hamburg.de) kontaktieren lässt

    - Halterhaftung?
    In Deutschland wird auch im Straßenverkehr nur die Person für eine Übertretung, ein Vergehen zur Verantwortung gezogen, die diese Übertretung auch begangen hat.
    Deshalb gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten, die vor Gericht ausgetragen werden, wenn es bei einem "Blitzerfoto" darum geht, wer denn nun gefahren ist.

    Blöde Sache: im sogenannten ruhenden Verkehr ist das nicht anders. Auch hier stellt sich die Frage: "wer ist denn nun gefahren"?

    Es gibt allerdings einen kleinen, aber feinen Unterschied zu Verfahren im nicht-ruhenden Verkehr: Einstellung des Verfahrens gegen Kostentragungsbescheid.

    heißt im Klartext: lässt sich der Fahrer nicht ermitteln oder macht der angeschriebene und um Auskunft gebetene Halter des falsch geparkten Fahrzeuges keine Angaben zum Fahrer, wird die Chose eingestellt. Denn der Aufwand, den Fahrer zu ermitteln, steht in keinem Verhältnis zum "Ergebnis".

    Es wird sich hier damit begnügt, dem Halter Kosten von 23,50 für den ganzen Papierkram pauschal aufzuerlegen.

    (§107 Abs.2 OWiG: 20EUR Pauschale zzgl. 3,50 Zustellungskosten)

    Quasi eine "Halterhaftung light"

    Dies bedeutet:
    Bei einer OWi-Anzeige wegen Falschparkens reicht ein Foto des falsch abgestellten Kfz.
    Bei einer OWi-Anzeige wegen Verstößen im Nicht-Ruhenden Verkehr sollte es auch ein Foto/Beschreibung des Fahrers/der Fahrerin geben.

    Dazu später mehr. Schonmal im Kopf behalten.

    - Höhe der Verwarngelder / Bußgelder
    Alle sanktionierbaren Ordnungswidrigkeiten sind - mehr oder weniger Übersichtlich - im sogenannten "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
    für Verkehrsordnungswidrigkeiten" (BT-KAT-OWi) aufgelistet. Hier findet sich die jeweils aktuelle Version.

    Viele Bußgelder sind mit einem "Basissatz" versehen, der bei einem einfachen Verstoß fällig wird. In bestimmten Fällen kommen teilweise erhebliche Sätze obendrauf, wenn bei einer OWi andere behindert, gar gefährdet wurden oder es sogar zu einem Unfall kam

    Beispiel:
    Tatbestandsnummer 141100 - "Sie parkten auf einem Radweg (Zeichen 237)." - kostet 20,-
    Tatbestandsnummer 141101 - "Sie parkten auf einem Radweg (Zeichen 237) und behinderten dadurch Andere." - kostet 30,-
    Wer länger als 6h steht, darf nochmal mehr bezahlen. Da muss dann aber auch in mind. 2 Fotos dokumentiert werden, dass der da länger stand!

    Wer sich also durch einen Radwegparker behindert fühlt, weil er z.B. auf die Fahrbahn ausweichen oder absteigen muss, um auf dem Gehweg zu schieben oder auch nur bremsen muss, um keine Schramme in den Autolack zu ziehen, der sollte in seine OWi-Anzeige den Punkt "mit Behinderung" aufnehmen und eine kurze Begründung anführen.

    Die entsprechende Tatbestandsnummer (TBNR) kann natürlich in der OWi-Anzeige angegeben werden. In aller Regel sind die Mitarbeiter der Bußgeldstelle aber so firm, dass die gängigsten Sachen bekannt sind. Vielmehr kann es bei der Auswahl der TBNR aber auch zu Fehlern kommen oder man unterliegt einer Fehleinschätzung, da innerhalb des BT-KAT-OWi ja ganz viele verschiedene Situationen mit jeweils eigenen TBNR abgedeckt werden.
    Mal unbeschilderter Radweg, mal Radweg mit Z.237, mal Radfahrstreifen, mal Schutzstreifen...
    Wer staunen will, sucht im BT-KAT-OWi nach "sie überholten," und staunt dann, was alles sanktioniert werden kann.
    Wer sich auskennt, erleichtert den Mitarbeitern der Bußgeldstelle die Arbeit - wer einen Fehler macht, erschwert die Arbeit oder sorgt so möglicherweise unfreiwillig selbst für eine Einstellung der OWi-Anzeige, wenn falsche TBNRs angegeben werden.

    - Tateinheit / Tatmehrheit
    Insbesondere im nicht-ruhenden Verkehr kann es zu mehreren Verstößen gleichzeitig kommen, die man am liebsten alle Anzeigen möchte. Bei mir war ein Autofahrer so ungeduldig, dass er mich mit 30cm Seitenabstand rechts überholt hat. Über eine eine Bushaltebucht, die in seinen Augen ausreichte...
    Dennoch wird hier nur eine OWi geahndet; die mit dem höchsten Verwarngeld. Wer so einen Vorfall anzeigen will, sollte dennoch den gesamten Vorgang schildern, die bekannten Verstöße klar herausstellen. Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle werden beurteilen, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.

    2.1) Form einer OWi-Anzeige im ruhenden Verkehr
    Macht man sich den Spaß und begibt sich zum nächsten Polizeikommissariat, um eine OWi-Anzeige aufzugeben, sollte man schon das ausgedruckte Foto, das die OWi belegt, mitbringen. Sonst wird das in aller Regel nichts. Die netten Beamten werden mit den Augen rollen, nehmen eine begründete OWi-Anzeige aber auf und füllen das entsprechende Formular nach den Schilderungen und Beweisen des Anzeigenden aus.

    Wer den direkten Weg zur Bußgeldstelle sucht, der kann ein Schreiben aufsetzen, in dem folgendes vorhanden sein muss:
    - Name, Adresse des Anzeigenden
    - Kurzer Betreff wie "Hiermit erstatte ich eine Anzeige gegen den Fahrer/Halter des nachfolgend genannten Fahrzeuges wegen..."
    - Tatvorwurf "... Parkens auf dem Radweg"
    - ggfs. Begründungen, wenn der Vorwurf der "Behinderung" im Raume steht
    - Ort der Ordnungswidrigkeit mit Hausnummer oder besserer Beschreibung, "... Parkstraße 2", "unmittelbar im Kreuzungsbereich Parkstraße/Schloßallee"
    - Angaben zum Kfz: Kennzeichen, Fabrikat (Marke), Farbe
    - Foto auf dem der Verstoß dokumentiert ist + Kennzeichen.
    Achtung: Ein Foto, auf dem nur die Heckklappe ohne Radweg oder Gehweg zu sehen ist, bringt nichts! Es sollte der zugeparkte Radweg, Fußgängerüberweg, Radfahrstreifen, Kreuzungsbereich etc. zu erkennen sein!

    Die Anzeige jetzt entweder ausdrucken und per Post zur Bußgeldstelle, oder ein PDF generieren und per eMail an die Bußgeldstelle.

    In Hamburg kann man sich das mit dem PDF übrigens sparen - einfach eine E-Mail schreiben und Foto(s) in den Anhang legen.

    Pro Anzeige bitte ein separates Dokument/E-Mail. Wenn also der Radfahrstreifen in der Dammtorstraße wieder mal komplett zugeparkt ist, keine Endlostabellen mit "Kennzeichen, Fabrikat, Farbe" ausfüllen und 1 Foto beilegen - macht euch die Mühe, zu jedem Fahrzeug nachher eine Anzeige zu schreiben. Es erleichtert die Arbeit für die Mitarbeiter der Bußgeldstelle.
    Für Hamburg gehen die Anzeigen per Email wie erwähnt an: anzeigenbussgeldstelle@eza.hamburg.de


    2.2) Besonderheit bei Anzeigen im Nicht-Ruhenden Verkehr
    Auf Grund der oben erwähnten "Halterhaftung light" für den ruhenden Verkehr, wird ist eine Anzeige im nicht-ruhenden Verkehr sinnvoll(!) nur möglich sein, wenn eine Minikamera oder ActionCam den im Raum stehenden Vorwurf dokumentiert hat.
    Es bleibt also bei den Angaben wie bei einer OWi-Anzeige im ruhenden Verkehr. Der Tatvorwurf ist entsprechend anzupassen und es sollten mehrere Bilder des Vorfalls beigefügt werden.

    Typische gefährliche Situationen für Radfahrer: Man wird von einem Kfz eng überholt. Wenn die Kamera das dokumentiert hat, kann man gerne ca. 5 Serienbilder des Vorgangs der Anzeige beifügen. Idealerweise hat man ein Bild vom Fahrer oder kann ihn zumindest beschreiben. Wenn aber die Beschreibung des Fahrers lautet "männlich, zw. 20 und 25 Jahre alt, Brille, kurz geschorene Haare, Tattoo auf Oberarm" und als Halter des Pkw ist "Lieselotte Müller, geboren 05.07.1952" eingetragen, darf man nicht maulig sein, wenn die Anzeige nicht weiter verfolgt wird.


    Kleine Geschichte aus dem Nähkästchen: [...] Kommentar der Polizei: "Dieser Radweg ist eine Fahrbahn. Und wenn der Radfahrer es schafft darf er hier 50 km/h fahren - die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts. Sie müssen schon hinschauen, wenn Sie eine Fahrbahn überqueren." Das war etwa 10-15 m hinter der Ampel. Ich war auch überrascht über diesen Kommentar.


    rot hervorgehoben: Grund allen Übels in Hamburg... :love:
    Die Damen & Herren in Blau geben sich Mühe. Sie sind der erste Ansprechpartner vor Ort. Aber eines sind die zum Glück nicht: Verantwortlich für die Rechtssprechung. Vielleicht zu deinem Glück hat sich die Dame nicht zu einer Zivilrechtsklage hinreißen lassen, hat wohl den Aussagen der Polizeibeamten geglaubt...

    Was ich damit sagen will: du hast Unfälle, beinahe-Unfälle und diverse gefährliche Situationen auf den Radwegen erlebt. Insbesondere auf den Un-Wegen im Steindamm und der Lübecker Straße. Die einfache Frage bleibt: warum gefährdest du dich und andere dadurch, dass du dort weiterhin auf dem Radweg fährst? :huh:

    Lass doch Opa und Onkel Klaus mit 15km/h und Einkaufstüten am Lenker da lang gurken. Wer wie du, mit 35km/h unterwegs ist, gehört zumindest im Steindamm auf die Fahrbahn.
    Das mache ich da auch. Sogar, wenn ich mit dem StadtRad unterwegs bin!

    Ich habe das, was du uns in deinem Clip erleben lässt, auch lange gemacht. Das gebe ich unumwunden zu.
    Aber irgendwann setzte sich einfach die Erkenntnis bei mir durch, dass ich mit mehr als 25km/h auf einem Radweg nichts zu suchen habe. Ich kann nicht davon ausgehen, dass der Fußgänger seinen Bewegungsvektor beibehält und laaaaaangsam auf den Radweg tritt, ich ausweichen kann. Neee. Da macht der - warum auch immer - einen Ausfallschritt und steht vor meinem Rad. Und dann knallt's. Da ist es mir vollkommen wurscht, wer dann Schuld hat.

    Wenn du sicheres Fahren für alle ermöglichen willst, investiere ein wenig Aufwand in ein Widerspruchsverfahren gegen die [Zeichen 237] dort auf dem Weg.
    In der Wandsbecker Chaussee gibt es stadtauswärts ab Wartenau einen Abschnitt ohne [Zeichen 237] ! Das wäre ein guter Hebel. Denn wenn Fahrbahnradeln dort erlaubt ist - wie kann es an anderen Stellen in der Wandsbeker oder der Lübecker verboten sein? 8)

    muss man wohl unterscheiden.

    Willste da ein Kind hinten drauf setzen:
    StVO §21, Abs. 3:

    Zitat

    [...] Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.


    also: neee

    Oder will man sich hier an dem "in Anhängern" nicht "auf Rädern auf Anhängern" die Haare spalten? Das wird auch nichts werden, da ja schon mit dem §21 eben die Ausnahme von der Regel "Hängt was hinten dran und wird nicht abgeschleppt, darf keiner drin sein!" geschaffen wurde.


    willst du nur das Rad befördern:
    dann würde ich sagen, dass das so erlaubt ist.
    jetzt könnte man noch irgendwie Ladungssicherung nach §22 StVO bemühen wollen, wenn man davon ausgeht, dass das Fahrrad eine Ladung ist...
    Im Zweifelsfall würd ich hinten ein rotes Tuch ranbinden und ein Akku-Rücklicht ranflanschen. :D

    Oder soll das als Abschleppen gelten? ^^
    Denn zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen schweigen sich StVO und StVZO aus.
    edit: natürlich schweigen sich StVO und StVZO nur zum Abschleppen von NICHT-Kraftfahrzeugen aus :saint:

    Seitenstreifen mit Zwangsaufleitung auf einen Radweg ohne Benutzungspflicht.

    25-rfs-004-s-JPG

    "Begründung" dafür: "Also als der Radfahrstreifen geplant wurde, war da eine Benutzungspflicht..."
    Toll, oder? Nach der Logik sollten wir also froh sein, dass nicht überall noch Straßenbahngleise in die Straße gelegt werden, weil zu Beginn der Planung noch eine Straßenbahn dort fuhr...

    Und auch gut, nur wenige Meter weiter:
    26-rfs-005-JPG
    Ich gebe zu, etwas schwer zu erkennen:
    Die Radfahrfurt ist mit Sinnbild "Radfahrer" sowie 2 gegenläufigen Pfeilen versehen!

    Die Radfahrfurt hätte man sich schenken können, wenn man den "Radfahrstreifen" vor der Fußgängerampel nicht auf den Radweg ohne Benutzungspflicht aufleiten würde. zumindest müsste die Radfahrfurt anders verlaufen.

    Viel fassungsloser macht mich aber die 2-Richtungs-"erlaubnis".
    Wo sollen denn die Radfahrer aus der "falschen" Richtung herkommen?! Aus Richtung Norden (Bürgerweide/Sievekingsallee) ist der Radweg nicht für beide Richtungen freigegeben. Aus der rechten Seitenstraße (Bethesdastraße)? Da hat es nichtmal einen Radweg! Für wen soll diese 2-Richtungs-Furt sein?
    Außerdem züchtet man sich so genau die Spaten heran, die auch einen Radfahrstreifen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen.

    Denn folgt man als Linksseiten-Radler der Radfahrfurt, findet man sich ruck-zuck auf dem Radfahrstreifen wieder. Klar kann man die Fußgängerampel benutzen. Vermutlich soll man das auch ... aber so für sich ist das da einfach mal wieder ein Beispiel grandioser Fehlplanung.

    Mangelnde Parkmöglichkeiten zwingen Autofahrer darüber hinaus auch immer öfter dazu rechtswidrig Radwege zuzuparken [...]


    ähm - nein? 8|
    Ein Zwang wäre es, wenn ein Polizeibeamter an jedem Radweg stünde, vorbeifahrende Autos anhielte und anordnete: "Parken Sie auf dem Radweg hier!"

    Es gibt kein Recht darauf, seine Karre im öffentlichen Raum abzustellen! (Anwohnerparkplätze und/oder Behindertenparkplätze mal außen vor)
    Wenn also alle Radwege zugeparkt sind, resultiert daraus dann der Zwang, eine Kreuzung zuzuparken? weil... sind ja keine anderen Parkmöglichkeiten vorhanden. ||

    Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu Situationen, die brenzlig sind und bei denen man fassungslos, verängstigt, wütend oder hilflos dasteht.
    Und häufig kommt da der Wunsch auf, jemanden anzuzeigen.

    Ich möchte die möglichen Wege und Un-Wege etwas näher beleuchten und hoffe so, Betroffenen etwas Mut zu machen oder die größten Illusionen zu nehmen.
    Um Missverständnisse zu vermeiden: ich.bin.kein.Anwalt. :!:

    Das Folgende beruht daher auf eigenen Erfahrungen und Gesprächen mit Leuten, die damit beruflich zu tun haben.
    Wer Korrekturen anbringen möchte, möge dies bitte tun.

    Ich habe versucht, mich kurz zu fassen - aber vieles muss einfach betrachtet, erwähnt und erläutert werden.

    1) Unterscheidungen

    A) Ordnungswidrigkeit
    Ordnungswidrigkeiten sind so die kleinen Überschreitungen und Missachtungen der StVO.
    Falschparken, bei Rot fahren, Vorfahrt nehmen, hupen, dicht auffahren, Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand, und was einem sonst noch so im alltäglichen Leben auf 2 Rädern begegnet.

    B) Straftat
    Eine Handlung ist dann strafbar, wenn sie die im Strafgesetzbuch festgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
    (freie! Definition durch mich)
    Die Anzeige einer strafbaren Handlung kann mündlich oder schriftlich bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht erfolgen.
    In aller Regel geht man zum nächsten/bekannten Polizeikommissariat und erklärt dem Beamten, dass man eine Anzeige stellen möchte wegen folgenden Sachverhaltes: ...
    Typische Stratbare Handlungen: Körperverletzung, Nötigung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    zum Thread mit den Strafanzeigen geht's hier lang

    Zeugen, Kameraaufnahmen etc. sind leider in vielen Fällen keine hinreichende Begründung für die Staatsanwaltschaft, da ein Strafverfahren draus zu machen.
    Anders siehts bei Ordnungswidrigkeiten aus. Da stehen die Chancen nicht schlecht, dass da was bei rumkommt. Muss man sich nur mal in den Tatbestandskatalog einlesen und die relevanten TBNRs rauspicken.

    Aber ich denke, dies würde in diesem Thread zu weit führen. Vielleicht sollten wir das in einem separaten Thema diskutieren. Da bin ich aber ehrlich gesagt noch unentschlossen, ob ich hier "in aller Öffentlichkeit" (höhöhöhö) die DOs and DON'Ts, die WHY - WHY NOTs und sämtliche Erfahrungen bzgl. des "richtigen" Vorgehens ausbreiten/darlegen sollte...

    hmm. mal mit dem Oberchecker schnacken :saint:

    Aaaaaaaalter...
    Ich bin sicherlich auch nicht langsam unterwegs. Doch gerade deswegen nutze ich so gut wie keine Radwege.
    Im video wird selbst auf den schmalsten Handtücher und an bekannten Problemstellen voll draufgehalten.

    Finde ich unter aller Sau. Wer auf den Radwegen so schnell fahren kann, hat auf der Fahrbahn auf der im Video zu sehenden Hausstrecke (Wandsbeker Ch., Lübecker Str., Steindamm) überhaupt keine Probleme, im Verkehr mitzuschwimmen.

    Ich(!) kann mich nicht einerseits darüber aufregen, wenn mich Autofahrer ohne ausreichenden Seitenabstand überholen, wenn ich es als Radfahrer nicht besser mache.
    Ja, da latschen Fußgänger auf den Radweg. Und ja, das ist doof und gefährlich. In den Situationen im Clip sind die Fußweglatscher aber entweder schon lange aufm Radweg oder ihr träumerisches Wandeln eben dorthin deutlich erkennbar. All das gibt aber keinen Freischein für "fast über den Haufen fahren".

    Auch wenn ich unterstelle, dass der Fahrradfahrer hier in jedem Falle bremsbereit war - das Überholen des Radfahrers auf dem schmalen Radweg im Steindamm... das war eine Frechheit und streng genommen anzeigewürdig. Da ist einfach mal kein Platz für so ein Manöver!

    Schön auch die Kommentare des Urhebers beim Videoportal zur Problematik der roten Ampeln: "wenn Fußgängerampeln ohne Fahrradpiktogramm rumstehen, gilt die Ampel der Fahrbahn." (sinngem.) ... 8|
    ääääh... so pauschal mal .. nein?

    Na immerhin werd ich dem Radfahrer wohl nicht begegnen, solange er auf dem "Radweg" und ich auf der Fahrbahn fahre...
    *grusel*

    Schutzstreifen

    1) Was ist eigentlich ein Schutzstreifen?
    naja, kurz gersprochen: der hässliche kleine Bruder vom Radfahrstreifen.
    Ist im Straßenquerschnitt nicht genug Platz vorhanden, um Radfahrstreifen + Richtungsfahrbahnen zu realisieren, darf man über einen Schutzstreifen nachdenken.

    Schlagen wir mal nach, was die VwV-StVO dazu schreibt:

    Zitat

    Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.

    aha. Statt wie beim Radfahrstreifen eine durchgezogene Linie (Z.295), wird hier eine unterbrochene Linie aufgemalt. Und, wichtiger Unterschied: hier ist konkret vom Sinnbild "Radfahrer" die Rede!


    2.) Situation in Hamburg
    ums kurz zu machen: eher gruselig.
    Es werden die gleichen Fehler gemacht wie bei den Radfahrstreifen.
    - zu schmal
    - zu oft zu dicht an parkenden Autos vorbei

    Hier mal ein Beispiel des so oft gefeierten Hofweges in Hamburg:

    20-szstr-001-JPG

    Wir stellen fest, dass es zwar einen Schutzbereich zwischen dem Radfahrstreifen und der Parkfläche gibt, der aber bei weitem nicht ausreicht.
    Im Foto erkennt man klar das übliche Problem recht deutlich. Während der schwarze PKW noch radfahrerfreundlich geparkt wurde, sieht es bei den 2 hinteren PKW deutlich schlechter aus. Beim mittleren kann man vielleicht sogar noch weit links auf dem Schutzstreifen fahrend einer öffnenden Autotüre ausweichen. Beim hinteren Wagen aber keinesfalls.

    Die Lösung bestünde hier - wie auch bei den Radfahrstreifen darin, paralleles Parken zu untersagen. Wo keine Autotüren, da keine Gefährdung durch sie.
    Aber in Hamburg ist so eine Forderung utopisch. Hoch 3.


    Schauen wir uns dieses Foto an:
    21-szstr-002-JPG

    Weidestraße in Hamburg. In Höhe der Sprunginsel wird der Schutzstreifen verschwenkt.

    Hier tauchen 2 Probleme auf:
    - Wer auf dem Schutzstreifen fährt, läuft Gefahr, in Höhe dieser Sprunginsel von einem Kfz überholt zu werden.
    - Inkonsistenz in der Anwendung der Schutzstreifen, denn an der folgenden Sprunginsel ist kein Schutzstreifen aufgemalt!

    Beide Probleme hängen unmittelbar zusammen. Wird ein Schutzstreifen angelegt, muss die restliche Fahrbahn so breit sein, dass sich 2 Fahrzeuge gefahrlos begegnen können (siehe oben)
    Im Foto erkennt man, dass zwischen Schutzstreifen und Sprunginsel eine Fahrspur ist, die breit genug ist, dass ein PKW diese befahren kann. Denn die Anforderung an den Schutzstreifen ist, dass eine Mitbenutzung durch den Kraftfahrzeugverkehr nur selten erfolgt. Viele Autofahrer zwängen sich hier an Radfahrern vorbei, da aus Sicht des Autofahrers alles seine Richtigkeit hat. Der Radfahrer hat ja schließlich seinen Radweg...
    In den Fällen, in denen die Breite nicht ausreicht für Fahrspur + Schutzstreifen, wird - und muss - auf einen Schutzstreifen verzichtet. Denn wenn der Kfz-Verkehr ständig drüber fährt, ist die Bedingung "seltene Mitbenutzung" nicht mehr gegeben.

    Wir haben also mal vschwenkte Schutzstreifen, mal keine Schutzstreifen...


    Besonders interessant finde ich diesen Schutzstreifen:
    22-szstr-003-JPG
    Z.340 - unterbrochene Linie, Sinnbild "Radfahrer"
    und... oh, was ist das da rechts bitte? Z.237!

    An einem Schutzstreifen? nein, Schutzstreifen können gar nicht mit Z.237 versehen werden, sind sie doch Teil der Fahrbahn und kein Sonderweg.
    Sollte es sich hier um einen Radfahrstreifen handeln? Nein, Radfahrstreifen sind mit Z.295 (durchgezogene Linie) abgegrenzt.

    Also gilt Z.237 hier für gepflasterten Hochbord-Bereich? Nein, das ist ein Gehweg. Denn der muss vorhanden sein, bevor Z.237 aufgestellt werden kann...


    3) Benutzungspflicht
    Dass das, was in Hamburg als Schutzstreifen verkauft wird, auch grundsätzlich erstmal ein Schutzstreifen ist, sollte klar sein. Durch fehlende Anforderungen hinsichtlich der Beschilderung reichen eben ein paar weiße Kleckse auf der Fahrbahn.

    Die Benutzungspflicht ergibt sich erstmal aus dem Rechtsfahrgebot der StVO, §2 Abs.2

    Zitat

    Es ist möglichst weit rechts zu fahren, [...]

    Das Rechtsfahrgebot endet aber dort, wo die eigene Gefährdung beginnt. Es muss sich niemand in den Gefahrenbereich einer sich öffnenden Autotür begeben. Es gilt auch hier der Grundsatz: 0,8m bis 1,5m Abstand von parallel parkenden Autos.

    Aber auch hier taucht eben vielfach das Wahrnehmungsproblem wie bei den Seitenstreifen aka. "Hamburger Radfahrstreifen" auf. Einem Autofahrer kann nur selten vermittelt werden, warum man denn nun nicht "auf dem Radweg!!!" fährt, sondern daneben.

    4) Unterschiede / Gemeinsamkeiten / Zusammenfassung

    Radfahrstreifen Schutzstreifen
    Anforderungen [Zeichen 237] + Z.295
    mind. 1,50m Breite (inkl. Z.295[!!!!])
    Sinnbild "Radfahrer" + Z.340
    Mindestbreite: 1,50m (inkl. Z.295[!!!!])
    Schutzraum optional
    indirekt,
    "Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet."
    Schutzraum optional
    Teil der Fahrbahn nein, Sonderweg ja
    Kfz überholt fahrenden Radfahrer... nein. "Vorbeifahren", da Sonderweg und nicht Teil der Fahrbahn ja,
    da Schutzstreifen Teil der Fahrbahn
    Überfahren durch Kfz erlaubt ja,
    wenn so nicht anders zu erreichende Parkplätze angefahren werden. Dann unter größter Vorsichtung und ohne Radfahrer zu behindern
    ja
    halten erlaubt nein ja
    parken erlaubt nein nein

    und hier noch ein paar Bilder aus dem Alltag:
    23-2013-12-10-Dammtorstra%C3%9Fe-jpg
    Nennt man wohl "Corporate Identity" oder so ähnlich <X

    und fast die gleiche Stelle mal aus einer anderen Richtung:
    24-004-JPG

    Na, wo ist der Seitenstreifen aka "Hamburger Radfahrstreifen"?
    Die Stelle ist besonders perfide, da man hier aus einer rechtskurve kommt und bestenfalls ein Bus neben einem ist. haste keine Chance...

    Ein Thema, das mir schon seit einiger Zeit unter den Nägeln brennt. Kocht Hamburg doch hier mal wieder sein eigenes Süppchen.

    1) Was ist eigentlich ein Radfahrstreifen?
    Die VwV-StVO erläutert in Punkt 10:

    Zitat

    Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.

    Also: Zeichen 237 (= [Zeichen 237] ) , dicker Strich als Abgrenzung von der Fahrbahn. Optional kann [Zeichen 237] sogar wiederholt werden.
    Das klingt doch recht eindeutig.
    ein kurzer Griff in meine Bilderkiste:
    16-RFS-01-s-jpg
    Alles da. Zeichen 237, Zeichen 295 und sogar ein Sinnbild "Radfahrer".


    2) Situation in Hamburg

    Schauen wir uns mal einen typischen Radfahrstreifen an.
    17-RFS-02-jpg

    Wir erkennen wieder Z.295 als Abgrenzung von der Fahrbahn. Wir erkennen wieder das weiße Sinnbild.
    Was aber nicht zu erkennen ist: [Zeichen 237] (Z.237)
    Den habe ich dort nicht weggeschnitten oder retuschiert - der ist nicht vorhanden!

    Ich könnte hier noch lustig 50 weitere Bilder einstellen, die alle genau! so! aussehen. An allen nahezu allen! Radfahrstreifen im Hamburger Stadtgebiet fehlt Z.237!


    3) Was bedeutet dies nun konkret?
    Da die VwV-StVO eindeutig klarstellt, was ein Radfahrstreifen ist, kann das hier kein Radfahrstreifen sein. :rolleyes:
    Wir erinnern uns: Radfahrstreifen = Z.295 + Z.237
    Nach der Logik: "A = X+Y" kann A nicht auf einmal definiert werden als "A = X"
    Demzufolge sehen wir hier keinen Radfahrstreifen. Denn das Konstrukt erfüllt einfach die Bedigungen nicht, die die VwV-StVO für einen Radweg aufruft.

    Wenn es kein Radfahrstreifen ist, was ist es dann?
    Nun, eine Orientierung gibt hier Z.295.

    In der StVO ist zu diesem Z.295 in der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) "Vorschriftzeichen" unter der lfdNr 68, dort im Nachtrag "Erläuterung" in Punkt 2:

    Zitat

    Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.

    Klingt logisch, oder? Das Z.295 gibt es in 2 baugleichen "Varianten".
    Einmal kann die durchgezogene Linie 2 Fahrspuren abtrennen. Das kennen viele: In Kurven ist die "Mittellinie" meist durchgezogen, darf nicht überfahren werden.
    Ein anderes Mal kann die durchgezogene Linie aber auch Fahrbahnbegrenzung sein.
    Also: die Linie kann links der Fahrspur auftauchen, oder rechts. Oder gar nicht. Oder rechts und links.

    Und in dem obigen Beispiel taucht sie nun rechts auf und ist damit Fahrbahnbegrenzung; trennt also einen Sonderweg oder Seitenstreifen von der Fahrbahn ab.

    Wo ist der Unterschied zw. Sonderweg und Seitenstreifen?
    Ein Sonderweg ist ein, einer bestimmten Verkehrsart vorbehaltener Weg. Ein Radweg ist ein Sonderweg. Oder ein Radfahrstreifen. Auch Sonderweg. Gehweg. Sonderweg.

    Wir haben aber festgestellt, dass das für Hamburg stellvertretende Foto keinen Radfahrstreifen (= Sonderweg) zeigt.
    In diesem Fall grenzt Z.295 einen Seitenstreifen ab.

    Was bedeutet dies nun für den Radverkehr?
    StVO §2, Abs. 4, Satz 5:

    Zitat

    Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

    Diese Konstrukte dürfen benutzt werden, müssen es aber nicht. Zumindest nach Auslegung StVO und zugehöriger VwV-StVO

    4) Treppenwitz
    Schaut man sich mal Bilder bei GoogleStreetView an, die in Hamburg bekanntlich 2008/2009 aufgenommen wurden, so fällt auf, dass der heutige Status damals quasi genau umgekehrt war.
    Fand man damals kaum einen Radfahrstreifen ohne Z.237, sind seit 2010(?) kaum noch Radfahrstreifen mit Z.237 anzutreffen!

    Die wurden abmontiert!

    Wer jetzt denkt: na endlich. Dann muss ich die schmalen Dinger, die teilweise so dicht an den Außenspiegeln der parkenden PKW vorbeiführen, auch nicht mehr benutzen, der irrt leider!
    Die Polizei und der Rechtsverd... StVO-Profilier... ähm.. also jedenfalls ist Herr Schubert von der BWVI der Meinung, dass sich eine Benutzungspflicht ergäbe, weil das ja immer noch ein Radfahrstreifen sei.

    Ich hatte vor einigen Tagen mal mit dem "Radverkehrsverantwortlichen" (Herr Böhm) unser Stadt gesprochen und ihn gefragt, was er denn auf diesem Foto hier sieht:
    18-RFS-003-jpg

    Die Antwort: "Radfahrstreifen. Da fehlen die Piktogramme. Die hat man wohl vergessen."
    Soso, die hat man also vergessen.
    Ich bin mir nicht sicher, ob diese durchaus exklusive Meinung auch nach einem kurzen Blick durch GoogleStreetview Bestand hat.
    Einfach mal die Strecke Richtung Westen durchklicken.

    Das, was wir hier sehen, ist wohl eindeutig ein Seitenstreifen. Parken wird hier geduldet, ist vermutlich sogar vorgesehen.
    Dies bedeutet, der einzige Unterschied, zwischen einem Radfahrstreifen und einem Seitenstreifen hier in Hamburg sollen ein paar
    lausige weiße Piktogramme sein? Piktogramme, die die StVO für Radfahrstreifen nichtmal vorschreibt?

    Und das liebe Stadt, kann rechtlich keinen Bestand haben! Vorschriftszeichen, Gebotszeichen sind nicht umsonst so aufzustellen, dass man sie sieht. Auch wenn es mal schneit oder Laub draußen rumliegt. Aus diesem Grund ist auch eine weiße, auf die Straße geschmierte "30" ohne das entsprechende rot umrandete Verkehrszeichen nichtig. Das hat dann 0 Bedeutung. So wie auch ein Sinnbild "Radfahrer" per se absolut 0 rechtliche Bedeutung hat. Da kann man auch ne Packung Joghurt nehmen und den auf die Straße werfen. Der hat dann genauso viel rechtliche Wirkung wie ein "Sinnbild Radfahrer".

    5) Der liebe Autoverkehr
    Das alles würde mich nicht weiter stören. Lass doch die Radfahrstreifen Seitenstreifen mit Piktogrammen sein.

    Tatsache ist jedoch, dass wir in Hamburg nach dieser Rechtsauffassung/Rechtsauslegung Radfahrstreifen haben, die zwar benutzungspflichtig, aber mitten durch die Dooring-Zone laufen und damit kreuzgefährlich sind!
    Will man dieser Gefahr aus dem Wege gehen und hält Abstand von den Autotüren, kann man natürlich keinem Autofahrer in 10Sek vermitteln, wieso man nicht auf dem "Radweg!!!!" fahren möchte. In keiner anderen Straße kann man hupen, brüllen, enges Überholen so schnell und "effizient" provozieren wie in einer Straße mit "Radfahrstreifen", den man nicht
    - benutzen kann
    - benutzen muss
    - benutzen sollte

    Wer das nicht glauben möchte, fahre bitte einmal die Richardstraße, Wagnerstraße, Ritterstraße, den Eilbeker Weg oder Dammtordamm auf der Fahrbahn mit 15km/h entlang!


    Ich sage nicht, dass Radfahrstreifen eine schlechte Idee sind. Das sind sie nicht. Es gibt auch in Hamburg gute Radfahrstreifen. Washingtonallee stadteinwärts. komfortabel breit, genügend Abstand zu parkenden Autos. Doch ist das, was im Altbestand ist, ein Frechheit.
    Auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier Benutzungspflichten quasi "von oben" angeordnet werden, wo die StVO und VwV-StVO deutlich andere Schlüsse zulassen.

    Ich kenne keinen einzigen Radweg/ Streifen oder wie die Dinger auch immer heißen, die den Rechtsnormen entsprechen.

    Hier in Hamburg hats genau dort seit wenigen Wochen den wohl allerersten Radfahrstreifen, der sämtlichen Vorschriften genügt. :)
    Gut, er ist nur 50m lang - aber immerhin verfügt er über Z.237, ist breit genug und führt nicht parallel zu parkenden Autos!

    Alle 3 Punkte werden sonst in Hamburg als "nice-to-have" bzw. "egal" oder "häh?" aufgefasst :D

    Aber eben auch nur dafür. Das diese Abteilung je etwas von der Radverkehrsstrategie gehört hat, wage ich stark zu bezweifeln.


    Bei allem berechtigen Hass auf die Ergebnisse der Baumaßnahmen unter Federführung des LSBG:

    mit der Argumentation könntest du allen Baumaßnahmen unterstellen, dass die verantwortlichen Projektmitarbeiter noch nie etwas von einer Radverkehrsstrategie gehört haben.

    Fakt ist, dass der LSBG (Landesbetrieb...!) gewissen betriebswirtschaftlichen Planungszwängen unterworfen ist. Dies führt dazu, dass Planungsgrenzen dem Motto "so klein wie möglich" folgen. Und darüber hinaus müssen Planungsausschreibungen an externe Büros gehen. Denn der LSBG kann mal nicht eben so 30 neue Leute für Projket XY einstellen und danach wieder rauswerfen.
    Der LSBG setzt also letztendlich nur die Vorgaben der Politik (so wenig Kohle wie möglich!!!!!) um, ist aber gleichzeitig der Buh-Mann. Denn es plant ja nicht der Senat, sondern LSBG...

    Klar könnte man für jede Kreuzung, für jede Bushaltestelle schonmal in zumindest diesem Abschnitt tip-top-Radverkehrsanlagen errichten, die sämtlichen Inhalten der PLAST/ERA folgen. Das hätte aber dann die Konsequenz, dass alte Radwege und neue Radwege mal eben einfach so im Nirvana enden/beginnen.

    Und wir sollten uns ebenfalls vor Augen halten: "hier" tummeln sich die Freaks.
    Hier schaut nicht die berühmte Oma Müller rein. Oma Müller ist froh, wenn sie mit dem Rad auf dem Radweg rumgurken kann. Ob der Schlenker macht oder ob sie eine eigene Ampel hat, ist ihr erstmal egal. Der Radweg ist benutzbar.
    Aber Oma Müller ist die erste Person, die mit ihrer Rentner-Clique einen persönlichen Brief an ihren Bezirkspolitiker schreibt und beim Abendblatt und den Lokalblättchen auf der Matte steht. Oma Müller wird auch zugehört, weil sie ja Lebenserfahrung hat und im Großen und Ganzen die Meinung vieler Politiker widerspiegelt. Hauptsache überhaupt Radwege. Wie konkret die ausgestaltet und geführt werden - davon haben nur die Planer eine Ahnung.

    Und bei den Planern stapeln sich eben die Vorgaben und Richtlinien, wie eine Kreuzung auszusehen hat. Ja, der Radverkehr fällt hinten gerne mal runter oder wird so irgendwo an den Rand der Anlagen geklatscht. Das ist in den seltensten Fällen Absicht oder Hinterlist. Das ist der Politik (Finanzen) und dem Hierarchischen Wesen eines Landesbetriebes geschuldet.
    Als Planungsbüro willste ja auch in Zukunft den Zuschlag zu Ausschreibungen erhalten. Wenn deine ersten Planentwürfe aber in Grund und Boden kritisiert werden, weil damit der "Verkehr zum Erliegen käme", wirste die in Zukunft überlegen, wie du was machst.
    Und auch als LSBG-Mitarbeiter biste dir zwar im klaren darüber, das bestimmte Anlagen anders geplant besser wären - doch haste da selbst ja ein gewisses Interesse, dass dein Chef beim Vorstellen der Planungen nicht immer eins aufn Deckel bekommt. Und von wem bekommt er eins aufn Deckel, wenn der Autoverkehr an Stellen mal zurückstecken müsste?
    Genau, von den Politiker-Fuzzis, die mal wieder Bürgernähe demonstrieren müssen und sich gegen jede vermutete Benachteiligung des Autoverkehrs wehren.

    Gibt es da oben einen ordentlichen Pizzadienst? 8o


    Nachdem ich angefangen habe, das in meinen Augen gerechtfertigte Trinkgeld für Lieferungen in die 5.Etage zu meinen Mietnebenkosten zu rechnen, bestell ich deutlich weniger als vorher :P
    (Getreu dem Motto: "bei DER hohen Miete kann ich mir jetzt kein essen mehr liefern lassen!!!")

    Aber hier hat's durchaus vernünftige Pizzadienste. Auch ein sehr guter Chinese liefert noch zu mir :)

    das sind aber immer noch Fußgängerüberwege, an denen der Radfahrer keinen Vorrang genießt.
    die von Malte angeführten Überwege sind lustigerweise so angelegt, dass man als Radfahrer drüberfahren _muss_ und der Autofahrer, wenn er abbiegt, dem Radler qua §9 StVO Vorrang gewähren muss.

    zzgl.jpg

    so ungefähr :)