#2 Fakt ist, dass man einen Falschparker anzeigen kann, wenn es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt.
ein "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" ist ein Tatvorwurf aus dem Strafgesetzbuch: §315b
Wenn eine Tathandlung eine OWi ist, kann sie nicht gleichzeitig eine Straftat sein. Das trifft zum Beispiel für Falschparken zu. Im BKatOWi sind so viele Tatvorwürfe direkt aufgelistet. Die selben Tatvorwürfe können nicht gleichzeitig eine Straftat sein. Im übrigen sind die Anforderungen an die Realisierung von §315b doch schon recht erheblich.
Dann ist nicht mehr das Ordnungsamt, sondern die Polizei zuständig.
Für Ermittlungen rund um Straftaten sind Staatsanwaltschaft und deren Erfüllungsgehilfen, die Polizei, zuständig. Wenn es sich jedoch um keine Straftat handelt, jemand nur behindernd oder latent gefährdend parkt (zum Beispiel abschüssige Straße, hinter einer Kurve - wobei natürlich noch immer §3 StVO gilt!), dann ist nach den meisten(?) Landespolizeigesetzen die Polizei originiär nicht zuständig.
Die Zuständigkeit kommt dann ins Spiel, wenn die eigentlich zuständigen Stellen (Ordnungsamt) nicht handeln können: Oft am Wochenende
Oder die eigentlich zuständigen Stellen nicht rechtzeitig eingreifen können. Wenn z.B. eine Ampel an einer Baustelle defekt ist, wird es etwas dauern, bis die zuständige StVB das ausführende Unternehmen erreicht, die dann eine neue LSA hinstellen. Da ist die Pol zuständig, die Arbeitsstelle soweit abzusichern, bis Abhilfe geschaffen wurde.