Hat sie eigentlich recht damit, dass man wegen §12, Abs. 6 StVO (platzsparendes Parken) ein Fahrrad nicht auf einem Autoparkplatz abstellen darf?
Das möchte ich bezweifeln. Denn mit der Argumentation würde ich auch eine OWi begehen, wenn ich auf dem Gehweg an einen Baumschutzbügel mein Fahrrad abstelle.
Oder auf dem Gehweg, wenn doch auf der Fahrbahn ein Seitenstreifen vorhanden ist.
Auch aus der expliziten Erwähnung von Fahrrädern in §17 Abs(4)
Zitat von StVO
Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
wäre Überflüssig, wenn §12 Abs(6) automatisch Fahrräder vom Fahrbahnparken über das Hilfskonstrukt "Platz" ausschließen würde.
Ich stelle mal die Frage in den Raum, wie man mit einem Fahrrad Nicht-Platzsparend parken will. Hinlegen?
Hypothetische Fälle:
Parkplatzmarkierungen vorhanden mit Abgrenzung
- ich darf mein Fahrrad dort tagsüber innerhalb der Markierung abstellen. weitere Fahrräder können dazugestellt werden
Parken am Fahrbahnrand in einer Parklücke (Auto - Lücke - Auto)
- ich darf mein Fahrrad da reinstellen, ca. 1,5m hinter die Stoßstange des vorderen Autos. Verbleibt noch genug Platz für einen Smart oder weitere Räder
usw...
Was nicht gehen dürfte:
5m lange Parklücke und ich stell mein Fahrrad mittig rein, so dass davor und/oder dahinter kein Auto mehr passt. DAS wäre wohl der einzige Fall, bei dem ich einen Verstoß gegen §12 Abs(6) StVO sehen könnte...