ZitatNach § 14 Abs. 3 S. 3 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Hamburg (HmbSOG) fallen die Kosten für eine Sicherstellung dem Verantwortlichen zur Last. Dabei darf nach § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug aber nur in der Regel sichergestellt werden, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist.
und klar, wer verbotswidrig auf einem Parkplatz für E-Autos steht, auf dem aber gar nicht geladen werden kann - der darf nicht abgeschleppt werden, weil unverhältnismäßig...
Denn es wurde ja niemand behindert...
![]()