Was wäre denn deine eigene Übersetzung von "ausreichend Raum" i.S. von § 5 Abs. 8 StVO in konkrete Zentimeter? Beachte vor allem, dass die Distanz auch (wie man sieht nicht ohne Grund...) aus der Perspektive des rechtsüberholten KFZ-Führers zu bewerten ist.
ausreichend Raum ist, wenn ich mit meinem Fahrrad (mehrspuriges Lastenrad, einspuriges MTB mit 100cm-Lenker, einspuriges Singlespeed mit 40cm-flatbar) am stehenden Fahrzeug vorbeikomme, ohne auch bei geringen Fahrspurabweichungen (Wind, Schlagloch) zu kollidieren.
der ausreichende Raum kann dabei - wie ersichtlich - von den Fahrzeugabmessungen abhängen. von 100cm Seitenabstand lese ich in der VO nichts.
ja klar, vor der Fest-definition des Überholabstandes bei 1,5m / 2m gab es auch nur ein "ausreichend" und die Gerichte stellten dann wiederholt auf 1,5m / 2m / 2,5m ab. Gibts das beim rechts-vorbeifahren auch so stringent?