Nach meiner Beobachtung gibt es zahlreiche Landstraßen, die nicht dazu geeignet sind, dort Tempo 100 zu fahren, aber es ist kein niedrigeres Tempolimit ausgeschildert.
Wozu auch? Es gilt die StVO. Und in §3 ist das mit der Geschwindigkeit soweit eigentlich klar geregelt. Zusammen mit §45 ist dann auch klar, dass eigentlich nur bei nicht-erkennbaren Gefahrenstellen eine Anordnung zur zHg erfolgen darf. Scharfe Kurve, unerwartete Engstelle, Einmündung/Kreuzung.
Problemei sind die üblichen:
a) fehlende extrinsische Motivation vieler Verkehrsteilnehmer: Verstöße werden nicht geahndet. fairerweise: Verstoß gegen Sichtfahrgebot etc. kann halt nur im Verstoßens-Falle (Unfall) geahndet werden, während konkrete Anordnungen zur zHg dankenswerterweise direkt geprüft werden können ![]()
b) fehlende intrinsische Motivation vieler Verkehrsteilnehmer: ich kann das einschätzen, ich hab alles unter Kontrolle...
und das Grundproblem: Regelkenntnis. Unkenntnis. whatever.