Beiträge von krapotke

    Das Schild erinnert mich stark an Umleitungsschilder für den Radverkehr. Bei einem lediglich flüchtigen Blick könnten Betrachter*innen durchaus vermuten hier mit dem Fahrrad richtig zu sein. Um den Inhalt des Schildes zu erfassen, müssen die Zielpersonen zwingend Deutsch lesen können. Ich denke, hier wollte die Verwaltung anerkennenswerterweise bürgernah höflich sein, aber VZ 239 oder VZ 254 hielte ich für eindeutiger. Den Hinweis, dass in 120 Metern wieder aufgesattelt werden kann, könnte mit einem Zusatzzeichen weiterhin geben.

    Hier gibt es keinen Seitenstreifen zum Längsparken, sondern einfach zwei Meter Platz neben dem Schutzstreifen. Streng genommen ist das also Fahrbahn und kein Parkstreifen.

    Da hast Du durchaus recht. Genauso wie Mueck mit seinem Hinweis auf die Fehlenden Fahrradpiktogramme.

    Allerdings passt offenbar ein Fahrzeug auf den Bereich rechts des markierten roten Streifen und die Restbreite der Fahrbahn, zu der ja auch der rote Streifen gehört, ist vmtl. deutlich über 3,05 Meter. Ich gehe daher davon aus, dass das Parken an der Stelle trotzdem zulässig ist.

    Ja, der Schutzstreifen verläuft neben Längsparkplätzen genau in der Dooring Zone. Ist ja leider nichts Ungewöhnliches.

    FunFact: Wenn krapotke statt Emsland England liest und versucht den offensichtlichen Rechtsverkehr auf dem Bild mit seinem Weltbild konform zu kriegen :huh: .

    oha!

    https://www.spiegel.de/ausland/paris-…ce-008e8276a7e8

    find ich irgendwie nich sooo cool.

    Trotz aller berechtigter Kritik: Ungleichbehandlung ggü KFZ und Rad.

    Und zeigt in meinen AUgen direkt: Veränderungen werden abgelehnt.

    Was der Spiegel nicht berichtet, aber für die Bewertung dieses Referendums nicht ganz unwesentlich ist: Die Wahlbeteiligung lag bei weniger als 8%. Über 90% der Pariser*innen waren die Leihscooter also herzlich egal.

    In §10 der StVO geht es um zulässige Verkehrsflächen für Elektro-Kleinstfahrzeuge.

    Klugscheißer Modus an: Der §10 meiner StVO befasst sich mit Einfahren und Anfahren. Du beziehst Dich auf §10 eKFV. Klugscheißer Modus aus.

    Ich würde das Argumentieren eigentlich lieber Mueck oder Malte überlassen, aber da ich mich schon aus der Deckung gewagt habe; Der §10 eKFV im Wortlaut:

    § 10 Zulässige Verkehrsflächen

    (1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.
    (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
    (3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens


    j0756-1_0010.jpg
    „Elektrokleinstfahrzeuge frei“

    bekannt gegeben werden.


    Ich verstehe die Vorschrift so, dass baulich angelegte Radwege befahren werden müssen. Dazu zählt die Verordnung auch (darunter) Radfahrstreifen sowie getrennte und gemeinsame Geh- und Radwege. Diese Aufzählung ist für mich nicht nicht abschließend und umfasst daher auch Angebotsradwege. Erst wenn keinerlei Radverkehrsinfrastruktur vorhanden ist darf die Fahrbahn genutzt werden.

    Gehwege, Fußgängerzonen etc. dürfen mit Elektrokleinstfahrzeugen nur befahren werden, wenn das o.g. Zusatzzeichen dies erlaubt. Ist also ein Weg nur mit Zeichen 239 und ZZ 1022-10 (Gehweg, Radfahrer frei) beschildert, darf dort ein Elektrokleinstfahrzeug, auch mit Schrittgeschwindigkeit, nicht gefahren werden.

    Soweit meine bescheidene Laienmeinung. Mal schauen was die Profis hier sagen.

    Edit:

    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass Elektrotretrollerfahrer dort nicht fahren dürfen. Genauso wenig wie in Fußgängerzonen. Das bedeutet doch, dass der Gesetzgeber tendenziell davon ausgeht, dass Elektro-Tretroller wie Kraftfahrzeuge zu behandeln sind. Da wäre es ein Widerspruch für Elektro-Tretroller vorzuschreiben, einen nur baulich angelegten Fahrradweg auch dann zu benutzen, wenn er nicht ausgeschildert ist.

    Ich hatte ja meine Zweifel bezüglich der vom Fahrrad abweichenden Regelungen für dererlei Gefährte schon angemeldet. ;)

    OT: Garantie ist mMn Verhandlungssache zwischen den Vertragspartnern, aber ob es tatsächlich zulässig ist die Gewährleistung bei Werkverträgen nicht nur auf ein Jahr zu verkürzen, sondern ganz auszuschließen? Ich hab da so meine Zweifel.

    Die Kieler Nachrichten berichten über die Petitions eines Bürgers, hervorgerufen durch seine Erfahrungen als Fußgänger mit dem Radverkehr am Fördewanderweg im Bereich Heikendorf.

    Zitat: "Immer wieder kommt es im Sommer auf dem Fördewanderweg zu gefährlichen Situationen und Unfällen mit Fußgängern und Radfahrern. Der Heikendorfer Ulf Weingarten will das nicht mehr akzeptieren. Er schrieb eine Petition an den Bundestag und fordert, dass Radfahrer beim Überholen von Fußgängern einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten sollen. Dabei sollten sie die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten. Zusätzlich sollten sie ein akustisches Signal wie eine Klingel abgeben, sagt Ulf Weingarten. Das solle nicht nur für den Fördewanderweg gelten, sondern für alle Wege."

    Die Schaffung eines gesetzlich festgeschrieben Mindestabstandes ist aus Sicht des Petenten nach der Einführung des Überholabstandes für Kfz gegenüber Fahrrädern nur folgerichtig. Der Fördewanderweg sei schmal, der Radverkehr, insbesondere die Nutzung von Pedelecs, habe deutlich zugenommen. Fußgänger würden als schwächste Verkehrsgruppe besonderen Schutzes bedürfen.

    Unfallzahlen für das betroffene Wegestück werden nicht genannt, lediglich allgemeine Zahlen für 2022 von 5045 Unfällen mit Radfahrern (ohne örtliche Eingrenzung) mit einem Anteil 39,5% an Elektrofahrrädern.

    besonders den Fahrer*innen der Elektroräder spricht Weingarten das sichere Beherrschen ihres Fahrzeuges ab und berichtet von zentimeterdichten Überholmanövern gegenüber Fußgängern.

    Der Förderwanderweg sein ein Weg auf dem Fußgänger promenieren würde und nicht immer ihre Spur einhielten.

    Interessant wäre aus meiner Sicht für den Artikel die Benennung der Beschilderung vor Ort gewesen und eine ausführlicheres Eingehen auf die Forderung nach einer Höchstgeschwindigkeit von 10km/h für den Radverkehr auf allen Wegen.

    Für motorisierte Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h entfällt allerdings auch die Versicherungspflicht. Du setzt ja selbst die Geschwindigkeit eines Bio-Bikes mit 10 km/h -30km/h an. RE: Neue Regelungen für S-Pedelecs

    Nimm die von dir genannte untere Grenze also 10 km/h. Da sind 6 km/h gar nicht so weit weg von. Und diese Fahrzeuge, die ausschließlich mit Motorkraft bewegt werden, sind auflagenfrei, ganz wie von dir gewünscht.

    Auflagenfrei ja, aber trotzdem nicht mit dem Fahrrad zu vergleichen. Angedenk der Hauptnutzer*innen von Krankenfahrstühlen dürfen diese Gefährte in Fußgängerzonen und auf Gehwegen genutzt werden, sofern Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird.

    Trotzdem ein interessanter Einwand. Stünde ich mal vor der Entscheidung ein E-Bike zu kaufen, ich würde glatt über einen Krankenfahrstuhl nachdenken, darf der doch idR. im ÖPNV mit an Bord.

    Ullie : Für derartige Grundsatzdiskussionen bin ich Dir eigentlich intellektuell nicht gewachsen. Trotzdem: Grundsätzlich lässt sich das Argument der gefühlten oder tatsächlichen Überlegenheit und Machtfülle bei der Verwendung von Hilfsmitteln auch schon auf unsere Ur-Ur-Ur Vorfahren übertragen. Irgendein Mensch oder Neandertaler etc. wird das erste Mal festgestellt haben, dass ein scharfkantiger Stein den eigenen Zähnen überlegen ist und z.B. Nahrungsquellen zugänglich macht, die vorher gar nicht oder nur deutlich schwerer zu erreichen waren. Dasselbe Prinzip gilt für das bewusste Erzeugen von Funken, aus denen Feuer entfacht werden konnte, die Verwendung von Caninen als Gefährte bei der Jagd oder später Rinder und Pferde als Last- und Reittiere.

    Edit: Wir hatten hier ja schonmal eine ähnliche Diskussion. Ich betrachte Fahrzeuge, die sich in Geschwindigkeit, Platzbedarf und Eigengewicht nicht wesentlich von marktverfügbaren Bio-Bikes unterscheidenm, pragmatisch als dem Fahrrad so ähnlich, dass ich eine rechtliche Sonderstellung für unnötig halte.

    Ab welchem Alter darf man die Dinger eigentlich fahren? Ich habe manchmal den Eindruck, dass die von sehr jungen Menschen (also unter 18 oder sogar unter 16) genutzt werden.

    Fahren darf die E-Scooter jede(r) ab 14 Jahren, eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Ich bin aber nach wie vor überrascht, wie groß der Anteil der E-Roller-Fahrer ist, die tatsächlich keine Ahnung von den rechtlichen Rahmenbedingungen haben.

    Ich vermute, dass diese Geräte von den meisten eher als Spielzeug denn als ernstzunehmendes Fahrzeug gewertet werden, um dessen Betrieb es nun wirklich kein großes Bohei gemacht werden braucht. Die Ansicht finde ich auch selbst gar nicht so abwegig. Warum nicht alles, was bauartbedingt durch einen Motorantrieb max. 25 km/h fahren kann, einfach rechtlich dem Fahrrad gleichstellen? Die Versicherung wäre dann in den meisten Fällen über die Privathaftpflicht abgedeckt und ggf. könnte eine Typenzulassung als "Fahrradäquivalent" Bedingung für den Betrieb eines solchen Gerätes sein.

    https://www.ndr.de/nachrichten/ni…brueck9030.html

    Schade, dass nichts zum Führerschein steht, ob der länger eingezogen wurde... aber gut, dass wäre sicher unmenschlich :/

    Hier steht zumindest, dass der Führerschein beschlagnahmt wurde. Die Beschlagnahme setzt idR voraus, dass die Voraussetzungen für die Entziehungen der Fahrerlaubnis vorliegen (§111a StPO).

    Der Fahrer hatte 0,8 Promille im Blut und den Verkehrsberuhigten Bereich mit 20 km/h befahren als es zu dem tödlichen Unfall kam.