- Ohne Schild kein Radweg -> kein Sonderweg -> Seitenstreifen -> Benutzungsrecht (aber ohne weitere Schilder eben auch Parkerlaubnis)
ZitatStVO §12 (4):
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen
D.h. Autofahrer sind sogar verpflichtet, ihre Stehzeuge auf Seitenstreifen abzustellen und damit sind solche Streifen schnell unbrauchbar als Radweg