Beiträge von mkossmann

    Nein, VZ 237 verbietet zunächst einmal allen Verkehrsteilnehmern außer Radfahrern die Benutzung des so gekennzeichneten Weges. Erst dann, wenn dieser Sonderweg als Teil einer Straße neben einer Fahrbahn verläuft greift dann auch die Benutzungspflicht/das Fahrbahnverbot.

    Wer nach solchen Unfällen argumentiert, dass man als Radfahrer ja nicht auf seiner Vorfahrt bestehen und sich - mal ein O-Ton - "wie ein Lemming unter die Vorderachse legen" muss, der unterstellt fälschlich, dass derartige Situationen mit Rechtsabbiegern immer eindeutig sind.

    Und er unterschlägt ebenfalls, das Radfahrer in den meisten Fällen, in denen Ihnen die Vorfahrt genommen wird, den Unfall verhindern. Und leider muss man auch annehmen, dass ein geringer Teil der Autofahrer die die Vorfahrt missachten, das nicht aus Versehen machen sondern kriminelle Vorfahrtserpresser sind.

    Es würde helfen, wenn Abbieger und Geradeausradler zu unterschiedlichen Zeiten rot und grün hätten

    Sobald du eine Extra-Ampel für Rechtsabbieger hast, brauchst du auch eine Rechtsabbiegerspur, auf der die Rechtsabbieger warten, wenn sie rot haben. Und das geben die Platzverhältnisse an vielen Kreuzungen nicht her.

    Und es gibt auch Kreuzungen ohne Ampeln ....

    Ich sollte das Problem etwas weniger mathematisch ausdrücken:

    Den jährlichen (Unfall/Mobiltäts-)Statistiken kann man einen Wert für Unfälle pro zurückgelegtem Fahrzeugkilometer ( streckenbezogenes Unfallrisiko) für M(otorradfahrer) und R(adfahrer) für das gesamte Straßennetz entnehmen, wobei das Risiko für M(otorradfahrer) größer ist als das für R(adfahrer).

    Damit kann man auch Annehmen das auf irgendeinem bestimmten Straßenabschnitt das Risiko für M(otorradfahrer) größer ist als das für R(adfahrer). Mit welcher Wahrscheinlichkeit trifft diese Annahme zu ?

    Überlegungen zu Grenzfällen ergeben:

    Bei gleichem Unfallrisiko für beide Gruppen sollte diese Annahme bereits zu 50% richtig sein,

    Wenn keine Radunfälle in der Statistik aufgetreten sind , ist diese Annahme zu 100% richtig

    Und je größer der Unterschied im Risiko ist desto näher liegt man bei 100%

    Das Hauptproblem von Staus ist ein Sättigungsproblem. Auf einem Kilometer Straße ist nur ein gewisser begrenzter Raum vorhanden, der den Autos zur Verfügung steht. Typischerweise liegt die Kapazität einer Straße bei 1500 bis 2500 Fahrzeugen pro Stunde und Spur, wenn sich die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 80-100 km/h bewegen. Schnelleres und langsameres Fahren verringert die Kapazität. Das Sättigungsproblem beginnt, wenn die Nachfrage nach diesem Raum größer ist als das Raumangebot. Etwa 50 Prozent der Staus entstehen durch Überlastung des Straßennetzes.

    Kennt sich kennt jemand von euch gut mit statistischer Mathematik aus und mir helfen folgendes Problem zu lösen ?

    Bekannt ist von zwei Gruppen von Verkehrsteilnehmern ( nennen wir sie M und R) jeweils das streckenbezogene Unfallrisiko ( Unfälle pro gefahrenem Kilometer) m(S) bzw r(S) für das gesamte Strassennetz der Länge S und es gilt m(S) > r(S). Kann man dann eine Wahrscheinlichkeit w angeben mit der für eine beliebige Teilstrecke der Länge s des Strassennetzes gilt, das das streckenbezogene Unfallrisiko der Gruppe M ebenfalls größer ist als das der Gruppe R also m(s) > r(s) ?

    Als Grenzfall bei m(S)=r(S) sollte dabei 0,5 herauskommen und für r(S)= 0 ergibt sich 1

    Das ist mit neulich auch passiert, und zwar als ich einen Fußweg, der für Radfahrer in beide Richtungen mit dem Zusatzschild [Zusatzzeichen 1022-10] freigegeben ist, nicht benutzte und stattdessen auf der Fahrbahn mit den Autos weiter fuhr, da brüllte mich ein Radfahrer vom Fußweg aus an, ich solle doch gefälligst den "Radweg" benutzen.

    Wohl ein typischer "Auch-Radfahrer" der 99% seiner Wege mit dem Auto zurücklegt und dadurch an Realitätsverlust durch Windschutzscheibenperspektive leidet.

    Wobei, wenn die neue, rechtsseitige Benutzungspflicht gekippt wird,wird die alte linkseitige Benutzungsplicht kaum zu halten sein , da in den VwV steht:

    Zitat

    1.

    Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

    - Ohne Schild kein Radweg -> kein Sonderweg -> Seitenstreifen -> Benutzungsrecht (aber ohne weitere Schilder eben auch Parkerlaubnis)

    Zitat

    StVO §12 (4):

    Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen

    D.h. Autofahrer sind sogar verpflichtet, ihre Stehzeuge auf Seitenstreifen abzustellen und damit sind solche Streifen schnell unbrauchbar als Radweg