Beiträge von mkossmann

    Vor allem sollte die Behörde dann die dazu vorgesehenen Verkehrsschilder zur Ausschilderung benutzen. und nicht ein Verbot für Radfahrer ausschildern. Und dann mit einem nirgendwo sonst benutzten Zusatzschild versuchen, dieses Verbot wieder aufzuheben und in eine damit rechtlich fragwürdige Benutzungspflicht umzuwandeln.

    Wenn man dieses Urteil und andere Urteile bei Unfällen mit Radfahrern mit diesem Urteil für gefährliches Überholen vergleicht, scheinen Businsassen wesentlich mehr wert zu sein als Radfahrer. Ich befürchte sogar, das wenn in diesem anderen Fall die Straße schmaler gewesen wäre und statt des Busses ein Radfahrer gefährdet worden wäre, sich die Polizei geziert hätte, eine Anzeige aufzunehmen ( "Es ist ja nichts passiert").

    Bei so einer Kolonnenfahrt geht man folgenden Ausgangsbedingungen aus : Die Fahrzeuge haben gleiche Ausgangsgeschwindigkeit und gleiche konstante Bremsbeschleunigung. Und damit auch gleiche Anhalte- und Bremswege. Aufgrund der Reaktionszeit des hinteren Fahrers verringert sich sich der Abstand des hinteren Fahrzeugs aber trotzdem . Und zwar aus zwei Gründen :

    1. Er fährt während der Reaktionszeit t_r mit der Ausgangsgeschwindigkeitv ungebremst weiter und legt dabei s = v *t_r Weg zurück.

    2. Zum Zeitpunkt wo beim Hintermann die Bremsung mit der Bremsbeschleunigung a beginnt hat der Vordermann seine Geschwindigkeit bereits um dem Wert

    v_d = a* t_r verringert und somit holt der Hintermann während der Bremszeit v/a weitere Strecke s2 = v_d * v/a = a*t_r *v/a = t_r*v auf.

    Insgesamt also 2* t_r*v , die als Abstand benötigt werden , damit gerade nicht auf den Vordermann aufgefahren wird.

    Wie lange muss eine neu zu bauende Ampel auf der Elbgaustraße Rot zeigen, damit 140 Kfz bei Grün vom Gelände abfahren können?

    Dieser Fall ist nicht so problematisch, da die Züge nicht auf einen Schlag entladen sind. Dagegen steht auch die RILSA, die die eine maximale Umfaufzeit von 120s vorsieht. Man könnte z.B. die Grünphase für die Ausfahrt in einen 120s Umlauf einbauen, aber ausfallen lassen, wenn nicht durch Kontaktschleife ein Fahrzeug mit Ausfahrwunsch gemeldet wird. Schwieriger könnte die Planung der Ampelphasen für in das Gelände einfahrende Fahrzeuge sein. Da braucht es Warteflächen in Form von Linksabbiegerspuren ( und eventuell auch Rechtsabbiegerspuren,wenn der dortige Geh- und/oder Radweg nicht mit feindlichen Grün gequert werden soll ) im öffentlichen Raum. Und der zeitliche Zufluss der Fahrzeuge ist schwerer abzuschätzen.

    Hat es eigentlich bei solchem gefährlichen Schwachsinn, wie in den Bildern dargestellt, es schon Jemand mal mit einer Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr ( § 315b) versucht ?

    Man sieht bei dieser Diskussion vor allem eines: Es gibt sehr unterschiedliche Ansprüche an Radwege. Bei Freizeitradfahrten ist Ruhe und Abwesenheit von KFZ-Verkehr oft ein wichtiger Punkt. Alltagsradfahrer bevorzugen eher schnelles Vorankommen und haben weniger Probleme mit KFZ. Der größere Teil der Radwege ist aber an eher den Ansprüchen von Freizeitverkehr ausgerichtet. Und sobald so ein Weg fahrbahnbegleitend ist , werden Alltagsradfahrer durch Benutzungspflicht dazu gezwungen diesen auch zu benutzen obwohl die Fahrbahn ihren Ansprüchen besser genügen würde.

    Gilt der Mindestabstand beim Überholen eigentlich auch, wenn der Radfahrer auf einem "Radweg" fährt?

    Falls nein: Warum nicht?

    Früher (tm) wurde das von Juristen so begründet: Radwege sind kein Teil der Fahrbahn und somit findet rechtlich gesehen auch kein Überholen sondern ein Vorbeifahren statt. In der STVO ist aber aber nur von Überholen die Rede.

    Das Rechtsgutachten von Anfang des Jahres negiert diese Aufassung aber.

    Punkte die Radfahrer betreffen:

    Zitat

    - die Zulassung des Befahrens auch von Grundstückszufahrten auch über angeordnete
    Radfahrstreifen hinweg bei Zeichen 295. Die Änderung bewirkt, dass Radfahrstreifen
    künftig nicht mehr an Grundstückzufahrten unterbrochen werden müssen, um ein Erreichen der Grundstücke gewährleisten zu können.

    Wohl kein Vorteil für Radfahrer.

    Zitat

    die Klarstellung, dass das Absteigen von Rad fahrenden Kindern bei Querung von Fahrbahnen auf die Nutzung eines Gehweges beschränkt ist,

    Was benutzt das Kind bei gemeinsamen Geh- und Radweg ? Nach Vorschrift den Gehweg -> keine Änderung. Und bei getrennten Geh- und Radweg muss es ja auf dem Gehweg fahren -> keine Änderung. Nur bei unabhängig geführten Radwegen ohne parallelem Gehweg dürfte sich sich das auswirken.

    Zitat

    die Klarstellung der Parkregelung bei abgerundetem Kreuzungs- und Einmündungsbereich; insbesondere zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer soll die dadurch geschaffene größere Freifläche eine verbesserte Sicht im Kreuzungs- und Einmündungsbereich
    gewährleisten

    Ich vermute, bei vielen Kreuzungsunfällen sind die Opfer durchaus sichtbar und werden nicht durch parkende Autos verdeckt sondern der Unfall wird allein durch mangelhafte Verkehrsbeobachtung des KFZ-Führers verursacht.

    Zitat

    - die Ermöglichung des Rechtsabbiegens bei Anordnung des Grünpfeils auch für Radfahrer, die nicht aus dem rechten Fahrstreifen, sondern aus einen am rechten Fahrbahnrand
    gelegenen Radfahrstreifen oder einem baulich angelegten straßenbegleitenden Radweg
    bei Rot abbiegen sowie Einführung eines speziellen Grünpfeils nur für Rad Fahrende,

    Neben den von Fuss e.V befürchteten Konflikten mit Fußgängern dürfte es an vielen Stellen schwierig werden an geradeausfarenden und damit warteten Radfahrern legal vorbeizukommen.