Vor allem sollte die Behörde dann die dazu vorgesehenen Verkehrsschilder zur Ausschilderung benutzen. und nicht ein Verbot für Radfahrer ausschildern. Und dann mit einem nirgendwo sonst benutzten Zusatzschild versuchen, dieses Verbot wieder aufzuheben und in eine damit rechtlich fragwürdige Benutzungspflicht umzuwandeln.
Beiträge von mkossmann
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Wenn man dieses Urteil und andere Urteile bei Unfällen mit Radfahrern mit diesem Urteil für gefährliches Überholen vergleicht, scheinen Businsassen wesentlich mehr wert zu sein als Radfahrer. Ich befürchte sogar, das wenn in diesem anderen Fall die Straße schmaler gewesen wäre und statt des Busses ein Radfahrer gefährdet worden wäre, sich die Polizei geziert hätte, eine Anzeige aufzunehmen ( "Es ist ja nichts passiert").
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Zitat
Du kannst - wenn du es richtig anstellst - auch mit einem Fahrrad jemanden töten oder schwer verletzen.
Das ist aber offensichtlich so schwierig, das noch kein Terrorist versucht hat , einen Anschlag durch Fahren mit dem Fahrrad in eine Menschenmenge zu verüben.
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Interview mit Eltern von vom LKW überfahrenen Kind: https://www.rbb24.de/panorama/beitr…-radfahrer.html
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Bei so einer Kolonnenfahrt geht man folgenden Ausgangsbedingungen aus : Die Fahrzeuge haben gleiche Ausgangsgeschwindigkeit und gleiche konstante Bremsbeschleunigung. Und damit auch gleiche Anhalte- und Bremswege. Aufgrund der Reaktionszeit des hinteren Fahrers verringert sich sich der Abstand des hinteren Fahrzeugs aber trotzdem . Und zwar aus zwei Gründen :
1. Er fährt während der Reaktionszeit t_r mit der Ausgangsgeschwindigkeitv ungebremst weiter und legt dabei s = v *t_r Weg zurück.
2. Zum Zeitpunkt wo beim Hintermann die Bremsung mit der Bremsbeschleunigung a beginnt hat der Vordermann seine Geschwindigkeit bereits um dem Wert
v_d = a* t_r verringert und somit holt der Hintermann während der Bremszeit v/a weitere Strecke s2 = v_d * v/a = a*t_r *v/a = t_r*v auf.
Insgesamt also 2* t_r*v , die als Abstand benötigt werden , damit gerade nicht auf den Vordermann aufgefahren wird.
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Alternativ dazu die Ansicht bei Mapillary. Links, hinter dem Mittelstreifen ist die Baustelle.
Hast du mal bei der Stadt angefragt, ob du nun an der Stelle den Radweg benutzen mußt ? Wegen Benutzungspflicht oder so
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Und das obligatorische "Radfahrer absteigen" darf auch nicht fehlen.
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Für was wird die abgesperrte gepflasterte Fläche hinter dem Bauzaun ( ehemaliger Gehweg ?) denn gebraucht ?
Auch die Brachfläche daneben scheint weitgehend unverändert zu sein, obwohl ein Jahr dazwischen liegt.
Und das Z.240 dürfte doch dem Abbau der Holzkonstruktion, an der es hing, zum Opfer gefallen sein.
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Bei Tempo 100 ist der geforderte Abstand aber 50 m. Und der Vordermann ist nach 1s bei 8m/s² Bremsbeschleunigung schon 23 m weiter.
Bei Tempo 50 ist der Hintermann nach 1 s nur 18m weit gekommen und Vordermann 9 m weiter.
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Da hat wohl jemand erkannt, das die bisherige Beschilderung rechtswidrig war,weil dieses Wegelchen für Fußgängerverkehr und Radverkehr in beide Richtungen zu schmal ist. Mag zwar für einige Radfahrer schlecht sein, weil damit eine Abkürzung wegfällt Aber Verkehrssicherheit geht vor.
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Oder ein Vandale
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Wie lange muss eine neu zu bauende Ampel auf der Elbgaustraße Rot zeigen, damit 140 Kfz bei Grün vom Gelände abfahren können?
Dieser Fall ist nicht so problematisch, da die Züge nicht auf einen Schlag entladen sind. Dagegen steht auch die RILSA, die die eine maximale Umfaufzeit von 120s vorsieht. Man könnte z.B. die Grünphase für die Ausfahrt in einen 120s Umlauf einbauen, aber ausfallen lassen, wenn nicht durch Kontaktschleife ein Fahrzeug mit Ausfahrwunsch gemeldet wird. Schwieriger könnte die Planung der Ampelphasen für in das Gelände einfahrende Fahrzeuge sein. Da braucht es Warteflächen in Form von Linksabbiegerspuren ( und eventuell auch Rechtsabbiegerspuren,wenn der dortige Geh- und/oder Radweg nicht mit feindlichen Grün gequert werden soll ) im öffentlichen Raum. Und der zeitliche Zufluss der Fahrzeuge ist schwerer abzuschätzen.
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Ich vermute mal, das 20 km/h die höchste Geschwindigkeit ist, dem dem der LKW am Unfallort um die Ecke kommt, ohne das er so weit links ausholt, daß er im Gegenverkehr ist.
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Da Aldi-Süd und Aldi-Nord wohl rechtlich getrennte Unternehmen sind, dürfte das Kartellamt etwas dagegen haben, wenn sie zusammen Preise aushandeln. Die Marktmacht ist auch schon einzeln groß genug. Ich vermute eher, das in Norddeutschland die Lieferanten größer sind und damit besser dem Preisdruck widerstehen können.
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Hat es eigentlich bei solchem gefährlichen Schwachsinn, wie in den Bildern dargestellt, es schon Jemand mal mit einer Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr ( § 315b) versucht ?
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Im amtlichen Verkehrszeichenkatalog findest du das Schild nicht.
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Man sieht bei dieser Diskussion vor allem eines: Es gibt sehr unterschiedliche Ansprüche an Radwege. Bei Freizeitradfahrten ist Ruhe und Abwesenheit von KFZ-Verkehr oft ein wichtiger Punkt. Alltagsradfahrer bevorzugen eher schnelles Vorankommen und haben weniger Probleme mit KFZ. Der größere Teil der Radwege ist aber an eher den Ansprüchen von Freizeitverkehr ausgerichtet. Und sobald so ein Weg fahrbahnbegleitend ist , werden Alltagsradfahrer durch Benutzungspflicht dazu gezwungen diesen auch zu benutzen obwohl die Fahrbahn ihren Ansprüchen besser genügen würde.
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/hm, interessant, vor 10 Jahren durfte man ernsthaft noch mit dem Kfz durch diese Unterführung?! klick
Klar doch . Man kann Autofahrern doch nicht zumuten auszusteigen und zu schieben ( Das unterste Zusatzschild unter der Geschwindigkeitsbegrenzung sieht doch sehr nach "Radfahrer absteigen" aus)
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Gilt der Mindestabstand beim Überholen eigentlich auch, wenn der Radfahrer auf einem "Radweg" fährt?
Falls nein: Warum nicht?
Früher (tm) wurde das von Juristen so begründet: Radwege sind kein Teil der Fahrbahn und somit findet rechtlich gesehen auch kein Überholen sondern ein Vorbeifahren statt. In der STVO ist aber aber nur von Überholen die Rede.
Das Rechtsgutachten von Anfang des Jahres negiert diese Aufassung aber.
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Punkte die Radfahrer betreffen:
Zitat- die Zulassung des Befahrens auch von Grundstückszufahrten auch über angeordnete
Radfahrstreifen hinweg bei Zeichen 295. Die Änderung bewirkt, dass Radfahrstreifen
künftig nicht mehr an Grundstückzufahrten unterbrochen werden müssen, um ein Erreichen der Grundstücke gewährleisten zu können.Wohl kein Vorteil für Radfahrer.
Zitatdie Klarstellung, dass das Absteigen von Rad fahrenden Kindern bei Querung von Fahrbahnen auf die Nutzung eines Gehweges beschränkt ist,
Was benutzt das Kind bei gemeinsamen Geh- und Radweg ? Nach Vorschrift den Gehweg -> keine Änderung. Und bei getrennten Geh- und Radweg muss es ja auf dem Gehweg fahren -> keine Änderung. Nur bei unabhängig geführten Radwegen ohne parallelem Gehweg dürfte sich sich das auswirken.
Zitatdie Klarstellung der Parkregelung bei abgerundetem Kreuzungs- und Einmündungsbereich; insbesondere zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer soll die dadurch geschaffene größere Freifläche eine verbesserte Sicht im Kreuzungs- und Einmündungsbereich
gewährleistenIch vermute, bei vielen Kreuzungsunfällen sind die Opfer durchaus sichtbar und werden nicht durch parkende Autos verdeckt sondern der Unfall wird allein durch mangelhafte Verkehrsbeobachtung des KFZ-Führers verursacht.
Zitat- die Ermöglichung des Rechtsabbiegens bei Anordnung des Grünpfeils auch für Radfahrer, die nicht aus dem rechten Fahrstreifen, sondern aus einen am rechten Fahrbahnrand
gelegenen Radfahrstreifen oder einem baulich angelegten straßenbegleitenden Radweg
bei Rot abbiegen sowie Einführung eines speziellen Grünpfeils nur für Rad Fahrende,Neben den von Fuss e.V befürchteten Konflikten mit Fußgängern dürfte es an vielen Stellen schwierig werden an geradeausfarenden und damit warteten Radfahrern legal vorbeizukommen.