Beiträge von Mueck

    Die Kombi wird in der StVO erwähnt in Anhang 2 und muss nach VwV-StVO eigentlich aufgestellt werden, wenn Zweirichtungsradwege kreuzen, äh, halt, ich merke gerade, ist ja keiner, oder? Es queren zwar in zwei RIchtungen Radler, aber die von links nach rechts wären Radler auf der Vorfahrtsstr. mit Vorfahrt nach § 8, die von rechts nach links fahren ja eigentlich auf der Querstr. und haben Vorrang nach § 9 vor den Rechtsabbiegern, also bissele Kuddelmuddel, so dass evtl. die Aufstellpflicht gar nicht besteht. Trotzdem wäre es sinnvoll ...

    Ja, man kann sich eigentlich der Meinung anschließen, dass es theoretisch keiner zusätzlichen Schilder bedarf ...

    Dümmster-anzunehmender-User(DAU)-sicher ist das aber nicht und eigentlich ist es üblich, freien Rechtsabbiegern ein eigenes 205 zu spendieren, dass dann hier vor der Furt stehen sollte mit Zz oben drüber.

    Und ja, freie Rechtsabbieger sollte man besser begrünen ;)

    Nach meinem Verständnis gilt das [Zeichen 306] also nur bis zur Querung der Hauptfahrbahn,

    Zeichen 306
    j0367-1_1420.jpg
    Vorfahrtstraße
    Ge- oder Verbot
    Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
    Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.

    Also deutlich weiter als bis zur Querung der Hauptfahrbahn.

    Außerdem heißt es VorfahrtSTRAẞE, d.h. es gilt über die ganze Straßenbreite incl. aller Zubehörsteile wie Rad- und Gehwege in Länge und Breite ...

    bei der Querung des Rechtsabbiegers gilt §10.

    Zitat

    § 10 Einfahren und Anfahren

    Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

    Oder mal tabellarischer:

    Wer

    - aus einem Grundstück,

    - aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2),

    - aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2)

    ---> auf die Straße

    - oder von anderen Straßenteilen

    - oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg

    ---> auf die Fahrbahn einfahren

    - oder vom Fahrbahnrand anfahren will

    Der erste Abschnitt (auf die Straße) und der dritte (vom Fahrbahnrand) treffen hier nicht zu

    Wenn die Sache mit dem Bordstein auch innerhalb von Kreuzungen anzuwenden wäre, hätte man auf Radwegen NIEMALSNIENICHT Vorfahrt vorm Querverkehr oder Vorrang vorm Abbieger, denn fast alle führen über eine Bordsteinabsenkung über eine Fahrbahn auf die andere Seite. Dieser Widerspruch lässt sich nur dann auflösen, wenn man den § 8 über die Vorfahrt an Kreuzungen als speziellere Regelung zum Überfahren eines Bordsteins IRGENDWO im Verlaufe der Straße betrachtet, dito den § 9 bzgl. Abbiegen, damit fällt die Betrachtung des Bordsteins als nachrangige Regel in Kreuzungsbereichen weg. Gleiches gilt TEILWEISE für den anderen Straßenteil:

    "von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren"

    oder anders formuliert "anderer Straßenteil als die Fahrbahn dieser Straße", denn wenn es "einen anderen" gibt, muss es auch "den einen Straßenteil" geben, der hier als Fahrbahn bezeichnet wird, die beiden gehören also definitionsgemäß zusammen.

    Dieses Fahrmanöver mache ich nicht, wenn ich "auf dem anderen Straßenteil" Radweg bleibe. Dabei quere ich nur die Fahrbahn der Querstraße, die ist aber "eine ganz andere Straße" und nicht die Fahrbahn, zu der mein Radweg ein anderer Straßenteil wäre. Zu der Fahrbahn, die ich quere, gehören ganz andere andere Straßenteile", denn sie hat ja ihren eigenen Radweg, Gehweg, Seitenstreifen ggfs. etc.

    Dieses Fahrmanöver würde ich machen, wenn ich den Radweg auf die zum Radweg parallele Fahrbahn verlasse, weil er zugeparkt ist etc. oder einfach endet. Dann muss ich § 10 beachten. Und wenn ich diesen Wechsel vom Radweg auf die zum Radweg parallele Fahrbahn innerhalb des Kreuzungsbereichs wechsel, dann ist das m.E. der einzige Fall, wo § 10 innerhalb einer Kreuzung Anwendung finden könnte, denn dieser Fall wird nicht von § 8 oder § 9 erfasst.

    Es müsste noch ein Vorfahrt achten oder Stoppschild dazu kommen:

    [Zeichen 205]

    [Zeichen 138-10]

    [Zusatzzeichen 1000-30]

    Dafür ist im Anhang 2 der StVO fix die Kombination

    [Zeichen 205]

    vorgesehen. Neben der Straßenbahn als Zz ist es die glaub einzige Kombination, wo Zusatzzeichen in Abweichung von § 39 ÜBER dem Hauptzeichen stehen, genauer gesagt neben dem 205 kann's auch noch beim 206 (Stopp) vorkommen.
    (Denn bei umgekehrter Reihung (Zz unter, Vz) müssten nur kreuzende Radler Vorfahrt gewähren oder so ... *flöt* ;) )

    aber man möchte einigermaßen verständlicherweise nicht jetzt sehr viel Geld in die Hand nehmen, um dann in drei Jahren noch einmal alles umzubauen ...

    ... wenn der ganze Umbau dann ausschließlich aus ÖV-Geldern bezahlt würde, diese Gelegenheit kann sich doch kein Kämmerer entgehen lassen!!!11elf

    Ansonsten pro Piktogrammspur. das macht die Verhältnisse wirklich klarer. Gibt's jetzt schon eine Weile in Rheinstetten, das Bild ganz unten ist von mir und erst vor paar Tagen in der AG zum Rheinstettener Radverkehrskonzept nur positives drüber gehört. Dasselbe Büro hat auch in Waghäusel eine Variation hinpinseln lassen. Karlsruhe begnügt sich mit einfachen Piktogrammen, besser als nix. Obwohl, hier ist's mehr, auch eins weiterschalten! In der WP oder ggfs. direkt bei VAR+ finden sich evtl. Argumentationshilfen ...

    "griechisch αὐτός autós, deutsch ‚selbst‘"

    Also eine Selbst-Traße, nach neuer Rechtschreibung wegen kurzem Vokal korrekt Selbst-Trasse, also eine Trasse für Dich selbst ... ähm ...:/

    Würde man das durch ein [Zusatzzeichen 1022-10] unter den Pfeilen lösen oder würde das dann auch gleichzeitig bedeuten, dass das direkte Linksabbiegen für Radfahrer erlaubt wäre?

    Ja genau, das wäre der Haken dieser Lösung ...

    (wobei ja auch darüber diskutiert wird, ob beim Vorhandensein einer Radverkehrsanlage überhaupt direktes Linksabbiegen erlaubt ist oder ob man dann der RVA immer folgen muss).

    M.E. ist das seit 2009 bzw. 2013 durch Änderung der StVO geklärt. Das habe ich schon mehrfach mal geklärt, vor allem in einem anderem Forum, bspw. da, und ich meine, die von mir dort aufgeworfene Frage nach der Begründung wurde danach dort oder woanders schon mal vorzüglichst beantwortet, aber das finde ich gerade leider nicht ...

    und für Fahrräder freigegebenen Gehwegen!

    Insofern hätte die Radfahrerin auch tatsächlich den Fußgängerüberweg befahren dürfen,

    Obacht, Google scheint veraltet diesbzgl.

    Die [url=https://www.google.de/maps/@53.6514817,10.0954937,3a,17.2y,33.85h,86.8t/data=!3m6!1e1!3m4!1sWt55xMhrb_pdU4SllNdA-A!2e0!7i13312!8i6656]Langenstücken-Freigabe nordwärts[/url] findet sich bei Mapillary 10 Jahre später mit neuem Haus nicht mehr.

    [url=https://www.google.de/maps/@53.6514817,10.0954937,3a,17.2y,305.47h,85.83t/data=!3m6!1e1!3m4!1sWt55xMhrb_pdU4SllNdA-A!2e0!7i13312!8i6656]Die da westwärts[/url] ist auch nicht mehr da.

    Nur die Freigabe ostwärts ist dort noch da.

    Die VON Osten leider auch noch ... Die liefe aufs Zebra zu ...

    Wenn ich ...

    Zitat

    Wie die Polizei auf MOPO-Nachfrage bestätigte, war die Radfahrerin (33) gegen 7.40 Uhr mit ihrem Klapprad auf dem Langenstücken unterwegs. In Höhe des Frahmredder wollte sie die Straße über einen Fußgängerüberweg überqueren.

    ... richtig verstehe, hätte es einer Freigabe von Norden her bedurft auf einer der beiden Seiten, die finde ich aber auch bei Google nirgends ...

    Legal kam sie, außer von Osten, was der Beschreibung aber nicht entspricht, nicht zum Zebra ...

    Auf dem Langesntücken fahrend, also aus Richtung Norden, wäre sie aber eigentlich auf der Vorfahrtstr. gewesen ...

    Wie das dann linksabbiegend mit den Vorrängen gewesen wäre ... Da hättest Du Recht mit "Das kapiert ja echt kein Mensch."

    "Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen."

    ... stünde derzeit in Konkurrenz zu

    "§ 17 ... Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden."

    Also:

    Fahrrad auf der Fahrbahn = anstellen, Licht und so ...

    Fahrrad abseits der Fahrbahn = abstellen, Licht, Motor beim Pedelec, Navi, Actioncam (sonst filmt man ja arme Fußgänger) und so ...

    Ist doch logisch, oder? :saint:

    Interessant ist aber diese straßenverkehrsrechtliche Definition des Abstellens, also bitte Fahrradleichen nur abseits der Fahrbahn!

    In einem anderen Forum wurde darauf hingewiesen, dass in dieser PM folgendes zu finden ist:

    Zitat

    Der Gesetzentwurf zur anstehenden StVO-Reform sieht zudem ein Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand vor. Das bedeutet de facto eine Diskriminierung von emissionsfreien und stadtverträglichen E-Lastenrädern gegenüber Kraftfahrzeugen, die für die Förderung nachhaltiger urbaner Logistik absolut kontraproduktiv ist.

    Weiß nicht, ob der Link ins andere Forum frei lesbar ist, aber der User dort schrieb weiter:

    Zitat

    Ich habe beim RLVD nachgefragt (es braucht also keiner weiter den Martin Schmidt deswegen anzuschreiben), es scheint dafür keine offizielle Quelle zu geben, die Info ist rein informell.

    Ist jemandem das Thema schon über den Weg gelaufen?