Beiträge von Mueck

    Meine Augen sind nicht mehr so gut, aber vielleicht zeigt das Fahrradsignal nur einen roten Pfeil nach links, was in Anbetracht der Kraftstehzeuge auf dem Fahrstreifen vielleicht sogar sinnvoll wäre.

    Wenn ich Dir eine Brille reichen darf: Nein, ohne Pfeil ...

    Die B-Pflicht ist das geringste Problem, denn wenn der Weg nur rechts rum führt, wie sich offensichtlich aus den weißen Pfeilen ergibt, entfällt die B-Pflicht für andere Richtungen.

    Zuerst dachte ich, die Radampel wäre unbeachtlich, da Schutzstreifen Teil der Fahrbahn und keine Radverkehrsanlage sind, aber Schutzstreifen ist es nur NACH der Ampel, bis zu dieser ist es ein Radfahrstreifen. Da es an der folgenden Insel a weng eng wird, evtl. keine ganz so dumme Idee ...

    EP. hat ja das wesentliche schon gefunden ;)

    Aus dem Widerspruch zum vorletzten Satz ist eigentlich die Lehre zu ziehen, dass man die Radverkehrsführung zum direkten Linksabbiegen rechtzeitig zu verlassen hat, so wie man sich ja eh nach § 9 rechtzeitig einzuordnen hat dafür, dann sieht man die passende Linksabbiegerampel ja bestens. Nicht rechtzeitig wäre im Sinne des gefundenen Widerspruchs erst mal an der Fahrverkehrsampel vorbeizufahren und dann erst vom Radweg in die Fahrbahn runterzustechen, das wäre Harakiri oder so und deswegen sieht der Gesetzgeber das kritisch und hat das reingeschrieben, dass einer Radverkehrsführung im Kreuzungsbereich zu folgen ist. Verlassen dieser also deutlich VOR der Kreuzung.

    Vorsichtshalber nachschauen, ob die Begründung 2009 und 2013 da gleich sind. Bei irgendwas, glaub was anderem, gab's da feine Unterschiede (glaub die Schrittgeschw. bei "Gehweg, Schleichradler frei" war's?)

    Zur Frage, ob der 205-beglückte Radweg zur Straße gehört und somit b-pflichtig ist, sei die VwV-StVO beigezogen:

    Zu Absatz 3
    8 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

    Steht ein 205, dann waren wohl Zweifel aufgekommen und man hat dies zugunsten des eigenständigen Weges entschieden, anstatt die Zugehörigkeit klarzustellen ... B-Pflicht futsch m.E. ...

    Zur Direktabbiegefrage: Dazu muss man etwas tiefer einsteigen in die Änderung der StVO zum Abbiegen für Radler 2009 im ersten Anlauf (strittige Schildernovelle) bzw. 2013 im 2. Anlauf in Betrachtung der Unterschiede zur prä-2009er Version und die dazugehörigen Begründungen in den Bundestagsdrucksachen ... Dann wird's klarer, dass das erlaubt ist. Irgendwo im VP und/oder drf war das schon Thema, hab's aber gerade nicht parat ...

    der Weg war zuvor mit [Zeichen 240] beschildert

    Büchig - Blankenloch? Das wäre dann schon Landkreis, nicht mehr Stadtkreis ...

    Was ist "zuvor"?

    Weil ich kenne ihn viele Jahre lang mit dieser Beschilderung, 240 muss schon ewig her sein, jedenfalls dessen erste Inkarnation, weil ichmich gerade wunder, warum der Weg in OSM vom korrekten Gehweg zum Radweg umgetaggt wurde im August '18, das könnte für eine 2. Inkarnation des 240 sprechen, die nun schon wieder rum ist?

    Die Auftragsverwaltung hat sie nur für die Straßen des Bundes und das auch nicht mehr lange ...

    Für die niederen Straßen ist es Eigenverwaltung.

    Und die StVO muss ja vom Bundesrat, also der Länderkammer, abgsegnet werden, nicht vom Bundestag ...

    Bitte mal drauf achten, ob sich die Vorfahrtslage dort schon geändert hat oder die Tage noch ändert. Habe die Frage auch mal andernorts gestellt, von dort wurde es wohl auf kurzem Weg der zuständigen Behörde gemeldet ...

    Beim ersten "auf Pkw achten" haben selbigeals Grundstücksausfahrer keinen Vorrang, da ist es eine Frechheit, ja.

    Beim zweiten ist es quasi eine Rechts-vor-links-Situation, der von oben hat bei der vorgeschriebenen Schrittgeschw. auf die für ihn von rechts kommenden eine bessere Sicht als der Radler an der gehweglosen (Abstand also NULL) Hausecke, von daher ist die unsymmetrische Warnbeschilderung dort eigentlich nicht zu kritisieren ...

    <Zynismus>Leute, wir haben eh keine Chance. Die Menschheit geht eh an ihrer Dummheit zu Grunde. Ob 2100 oder 2150 ist doch nun auch egal.</Zynismus>

    <statistikbemüh>Von n (Hoch-)Kulturen, die bisher auf dieser unserer Erde existierten, sind bisher n-1 untergegangen -- Sie existieren schlichtweg nicht mehr, wie ja jeder sieht! Warum sollte da ausgerechnet diese unsere n-te (Hoch-)Kultur die allererste Ausnahme sein? Das Gesetz der Serie spricht stark dagegen ... Die Statistik sagt aber auch: Es bleiben immer ein paar übrig für den nächsten Versuch ...</statistikbemüh>

    auch so etwas (MS, Promenade) ist tabu:

    ...

    Noch die Stadt

    In Münster bedeutet "wird voraussichtlich in den kommenden Wochen erfolgen" übrigens "könnte in den nächsten 5-Jahtesplan aufgenommen werden".

    Ja, auch das wäre tabu.

    Kleine Anekdote am Rande, bei Bedarf genauer irgendwo im verkehrsportal.de nachzulesen:

    Ein dort forumsbekannter RA hatte mal in WIesbaden nachgefragt, warum irgendwas bestimmtes nicht für E-Roller freigegeben würde (glaub 'ne Busspur war's, er müsse daher auf der "Auto"fahrbahn links daneben rollern) und bekam als Antwort, das ginge noch nicht, weil das entsprechende Zusatzzeichen zwar schon in der eKFV angekündigt wäre, aber es müsse, damit man es aufstellen könne, auch in der StVO und/oder im VzKat drin sein, vorher wäre das Aufstellen illegal ...

    Die dazu passende StVO-Änderung mit den vielen anderen uns bekannteren Änderungen für und gegen (Fahrbahnparkverbot) Radler stand ja die Tage auf der Tagesordnung des Bundesrates, ist aber von dort wieder entfleucht ... Also keine übertriebene Eile in Münster nötig ...

    Warum muss ich mit diesen einen holprigen schlechten Radweg befahren, dessen Benutzungspflicht zu Recht deswegen aufgehoben wurde?

    Hmmm ... Radler, die sich ärgern, nicht b-pflichtige Radwege nicht wegklagen zu können, aber trotzdem unter Hupkonzerten leiden, müssten sich ja derzeit einfach nur'n E-Scooter leihen, um klageberechtigt zu werden ...:whistling:

    Einzig irritierend finde ich, dass die Teile als Kraftfahrzeug gelten, aber dort zu fahren sind, wo man auch mit dem Rad unterwegs wäre. [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ignoriere ich trotzdem; ... Und ich bin nicht sicher, ob ich auf freigegebenen Gehwegen fahren soll oder überhaupt darf.

    Du suchst § 10 eKFV, nach der Du Radwege zu benutzen hast, auch nicht benutzungspflichtige, aber Fahrradfreigaben gelten für die nicht, wenn nicht gleichzeitig auch ein "E-Roller frei" drunter hängt, Gehwege, Fuzos und Einbahnstr. in Gegenrichtung sind also auch mit einfacher Rad-Freigabe tabu.

    ... theoretisch ...

    Kann man gegen ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] überhaupt klagen? Es wird ja niemand in seinen Rechten eingeschränkt: Radfahrer nicht, weil niemand gezwungen ist, einen solchen Weg zu benutzen und Fußgänger (theoretisch) auch nicht, weil sich Radfahrer so verhalten müssen, dass sie Fußgänger in keinster Weise beeinträchtigen. Wenn überhaupt, wären ja Fußgänger eingeschränkt, weil das erfahrungsgemäß mit der Rücksichtnahme nur so mittel funktioniert. Aber dann sollen Fußgänger vermutlich jeden Radfahrer einzeln anzeigen, der ihnen zu schnell zu nahe gekommen ist. Viel Erfolg dabei...

    Dürfte in der Tat ähnlich knifflig werden, wie gegen Schmutzstreifen zu klagen (ich versuch's ja, schon vorm Lüneburger Urteil, hab's hoffentlich wirksam zerlegt ... Die Frage ist, ob ich's mir leisten könnte, in die 2. Instanz ff. zu gehen ...). Der Fall mit dem "Schlichradler frei" neben der Kraftfahrstraße könne aber zur Klage berechtigen, weil man vom Tempolimit beschwert ist und eben nicht ausweichen kann. Ansonsten ist es wohl in der Tat eher erfolgreich, als Fußgänger dagegen zu klagen, so wie man auch als parkwilliger etc. Autofahrer besser gegen Schmutzstreifen klagen kann ...