Beiträge von Mueck

    In §9 (3) steht: "Wer abbiegen will"

    Und jetzt die Frage: Wer biegt hier eigentlich ab?

    Da wird gerne das kleine Wörtchen "will" übersehen ...

    Das physikalische abbiegen kann man den geradeausradelnden Radler in Blickrichtung evtl. noch unterstellen ...

    Den Willen aber eigentlich nicht, denn wollen will der Radler geradeaus, immer der Vorfahrtsstr. hinterher ...

    Und beim paar Beiträge später erwähnten entgegenkommenden Radler wird's auch schwieriger, ihm ein relevantes physikalisches Abbiegen zu unterstellen, denn er macht vor der Furt allenfalls eine Kurvenfahrt.

    Auvh mit dem "abgesetzt" wird's bei ihm schwierig, denn der Radweg, den er entlangradelt, ist nur rund 2 m von der Fahrbahn entfernt, er radelt Auge in Auge dem Autler entgegen ...

    Das das möglich wäre, steht in der StVO genau wo...? ;) Der ganze Blödsinn basiert auf den ERA und der VwV - die sind aber keine Rechtsnormen.

    Nein, die gibt es (eigentlich) grade eben nicht. Die VwV steht hier im Widerspruch zur StVO. Ein Radweg ist ein Straßenteil - und der nimmt an der Vorfahrtregelung der Straße teil. Daher kann man an Radwegen eigentlich keine [Zeichen 205] hinstellen. Es sei denn, sie wären eigene Verkehrswege... Dann sind sie aber halt auch kein Straßenteil mehr. Es besteht kein Zusammenhang zur Fahrbahn. Und daher sind sie nicht mehr benutzungspflichtig. :evil:

    Genau so ist es:

    Die Behörde muss sich entscheiden, ob der Radweg Teil der Straße oder eigenständig ist mit genau diesen "Risiken und Nebenwirkungen" bei der B-Pflicht ...

    Diesen Entscheidungsspielraum hat sie aber eigentlich nur in Grenzfällen.

    Ist der Radweg eindeutig zur Straße gehörig, hat sie ebensowenig die Option, ihm Vorrang/Vorfahrt zu nehmen, wie im Falle des eindeutig eigenständigen Weges, ihm Vorfahrt/Vorrang der "nahen anderen Straße" zu geben ...

    (Im letzteren Falle entstünde eine eigene Kreuzung, deren Vorfahrt man natürlich auch zugunsten des Radverkehrs regeln könnte, auch wenn das manchmal nicht ganz trivial wird, wenn auch noch Fußgänger dazukommen ...)

    Nun ist aber eine Furt vorhanden, obwohl der Radweg erheblich (>5m) abgesetzt ist.

    ...

    (kann man durch das Zeichen "Vorfahrt achten" Vorrang nehmen? :/).

    M.E. nein.

    Beim abgesetzt steht im dafür relevanteren Zitat aus der VwV-StVO aber "von der Straße abgesetzt" und nicht "von der Fahrbahn"!

    Um den Verkehr auf der Rechtsabbiegespur einzusehen, muss man an der Stelle den Kopf auch um 180° drehen, weil man dort bereits ei Stück weit nach rechts vom geraden Verlauf der B73 weggefahren ist. Meiner Erfahrung nach funktioniert es in den meisten Fällen aber trotzdem, dass Autofahrer vor der Furt warten. Ein klärendes [Zeichen 205] wäre hier aber auf jeden Fall erforderlich.

    Wegen der 180° hat man den Fußgängervorrang ja in der Rechtsprechung aus § 1 entwickelt und später im heutigen § 9 (3) kodifiziert ...

    Bzgl. klärendes Vz: So kann man das auch machen:

    [url=https://www.google.de/maps/@48.9310112,8.3800849,65m/data=!3m1!1e3]Ist hier[/url]

    Querverkehr hat sogar 206 ...

    Ich meine tatsächlich die Nordwestecke. Radfahrer, die dem Verlauf der B73 auf dem linksseitigen Radweg folgen, sind dort für den Fahrbahnverkehr, der aus Richtung Innenstadt Richtung Cuxhaven auf die B73 auffahren will, erst im letzten Moment zu sehen. Es ist richtig, dass die Furt aufgepflastert werden soll.

    ...

    Und noch eine Gefahrenstelle wartet bei der dritten Furt, wenn Autofahrer, die den Kreisverkehr Richtung Innenstadt (nach Norden) verlassen, nicht auf Radfahrer achten, die von rechts hinten ankommen. Zumal man als Radfahrer vor dem Kreisverkehr noch hinter der Lärmschutzwand versteckt ist.

    Also bei mir ist das auf Google ja die Nordostecke, aber egal ...:whistling:

    Der linke Stern ist kritisch, wenig Sicht, hoffentlich wirken die Aufpflasterungen ...

    Beim rechten Stern sollte der Radfahrer eigentlich schon lange genug hinter der Wand raus sein ...

    PS: Das mit dem Zebra und dem Ortsschild wird spannend ...:whistling:

    Die Situation ist beim Rechtsabbieger von der B73 zur Harsefelder Straße nicht eindeutig: Hat man als Radfahrer, der dem Verlauf der Bundesstraße folgt, Vorrang nach §9 (3) oder kreuzt man ohne Vorrang die Abbiegespur?. Dort steht weder am Radweg noch an der Fahrbahn ein VZ 205 und man sollte sich vorher gründlich umgeschaut haben, bevor man in dem Tempo da rüber fährt, wie ich es im Video getan habe, zumal man dort mit hoher Geschwindigkeit abbiegen kann.

    Guck mal in die VwV-StVO zu § 9 bzgl. Furten und Vorrang:

    Hättest Du da keine(n) Vorrang/Vorfahrt, dürfte da keine Radfurt sein.

    Dann müsste man stattdessen nach dem anderen Abschnitt die berüchtigten kleinen 205 hin.

    Hier hat man also eindeutig in die andere RIchtung klargestellt ...

    Und in der StVO heißt es: "Wer abbiegen WILL ..."

    Du willst das nicht ...

    Der Autofahrer will das ...

    Gegen die Umschaunotwendigkeit könnte man evtl. noch mehr tun, also mehr Aufmekrsamkeit beim Autofahrer erzeugen ...

    Fußgänger haben an der ersten Furt ja auch Vorrang, könnte also ein Zebra dazu.

    Aber eigentlich gehört das Rechtsabbiegen deutlich entschleunigt ...

    So ganz modern scheint mir die Gestaltung aber nicht so ganz ohne Beschleunigungsstreifen ... Den Murks gibt's also wohl schon länger so aus Zeiten, als es 205 noch nicht in klein gab?:whistling:


    Wobei man natürlich auch beim Wechsel vom Radweg auf die Abbiegespur aufpassen muss.

    Wenn da gerade jemand kommt, kann man's ja immer noch auf die Dreiecksinsel verschieben ... :whistling:

    Das wird auf jeden Fall an der Nordwestecke ein großes Problem, wo die Thuner Straße stadtauswärts in den Kreisverkehr mündet. Radfahrer, die auf dem einseitigen Radweg auf der nördlichen (linken) Seite der B73 in Richtung Osten fahren, tauchen dort erst im letzten Moment hinter der Lärmschutzwand auf.

    Nordost?

    Ja, da sollte man wohl noch optimieren ...

    Sind das dunkelgraue sind nicht zufällig Aufpflasterungen?

    Bundesstraßenquerende Radler sollen wohl durch eine Unterführung?

    Die Furten bei 0:10 und 0:26 haben keine geschrumpften 205 für Radler, also mit Vorfahrt/Vorrang? Es gibt noch Wunder?:/ *)

    2:30: Rechtsabbiegespur nicht zum Rechtsabbiegen benutzt sondern zum Geradeausfahren missbaucht! Tss, tss!:whistling: (Übrigens auch keine geschrumpften 205 ...)

    *) Wobei das bei ungebremsten Verkehr angesichts der großen Radien evtl. nicht so ganz ohne ist ...

    Wäre MPU überhaupt vorrangiges Thema für einen Richter oder ist da nicht autark zunächst die zuständige Behörde günstigstenfalls alleine oder nach Hinweis aktiv?

    (Muss zugeben, dass ich die MPU-Themen in DEM Fachforum dafür (VP) nicht so intensiv mitlese, aber so im Hinterkopf ohne Gewehr und Pistole war mir so ...)

    Das hat ihn ja jetzt der Richter gefragt ... Und das Nichtfinden dieser Stelle kostet nun ...

    (In meinem Fall wurde das Verfahren gegen ihn "gegen Auflage" eingestellt, also auch nicht ganz folgenlos, zumal er auch noch Schäden n seiner Karre hatte, die er nach großspuriger Ankündigung dann nie bei meiner Versicherung eingereicht hat ... PS: Die Landespolizei stand da als Zeuge grad gegenüber ...)

    Man könnte meinen, weil es in Wirklichkeit um die möglichst leichte Überholbarkeit von Radfahrenden geht. Die sich ja leider nicht mehr an das Gebot des 'Äußerst-Rechts-Fahrens' aus dem Kaiserreich halten...

    Zur Benutzungspflicht ist vielleicht dieser Artikel interessant: https://fahrradzukunft.de/27/schutzstreifen-klagebefugnis/

    Genau: Schutzstreifen, weil sie Autofahrer vor lästig weit links Radelnden schützen sollen ...:whistling:

    Hier, derzeit ganz unten, versuche ich das Lüneburger Urteil zu zerrupfen für "meinen" aktuellen "Lieblings"schutzstreifen ...

    Yorckplatz ist wohl ein Altfall au der Zeit vorm Schutzstreifenverbot in Kreiseln. Besonders stören tut der mich nicht, da ist ja nicht wirklich viel los.

    Andere "Einbahnstraßen"-Schutzstreifen finde ich auch lästig, den besonders, da fahre ich inzwischen lieber am linken Bordstein ...

    Nun ist das Urteil da:

    Zitat

    Mit Rechten und Pflichten im Straßenverkehr kenne er sich aus, so der Angeklagte. Er sei im Bezirk für den Bereich „Sondernutzungsflächen“ zuständig.

    Interessant ... Das erinnert mich an meine "Begegnung" anlässlich einer SchutzstreifenNICHTbenutzung, wo später der Herr bei der polizeilichen Aufnahme dann gegen die kühle Witterung eine Weste "Polizeibehörde" überzog ...

    Solche Herren mit Missionslizenz sind womöglich die Schlimmsten?

    Ich bevorzuge 3), wenn ich mal aus Richtung Wengerde komme ...:whistling:

    Kein Schild, keine B-Pflicht. Und ein Schild täte man hier von hinten sehen ...

    1) ist vermutlich nur Wegweisung? ... und somit irrelevant ...

    2) ohne Schieben oder 4) wäre m.E. legal.

    Das Verbotsschild ist ja erst nach der (hie raus Norden gesehen) Kreuzung (360°), hat also erst dort Relevanz.

    Nach § 37 hat Radverkehr die Ampeln des Fahrverkehrs zu beachten, es sei denn, es gäbe Ampeln für den Radverkehr und er führe auch auf der Radverkehrsanlage.

    4) wäre daher legal, aber überraschend für die Autolinksabbieger, der bei grünem Pfeil (ɟdoʞ uǝp ɹǝnɟ ɹɥɐɟǝƃsƃunʞuǝɹɹǝʌ ƃunʇɥɔɐ) eigentlich freie Fahrt erwarten darf. Außerdem wäre noch zu fragen, ob ein ortskundiger Radler so weit vor der Kreuzung seine Ampel erwarten und beachten muss.

    Vorne an der Kreuzung angekommen ist das Fußgängerrot nach § 37 jedenfalls irrelevant für ihn ... Freie Fahrt für freie Radler, wenn man die Erwartungshaltung von eben verneint ...

    Schiebepflichten sehe ich da nirgends ...