Nach meinem Verständnis gilt das
also nur bis zur Querung der Hauptfahrbahn,
Zeichen 306
 Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“. |
Also deutlich weiter als bis zur Querung der Hauptfahrbahn.
Außerdem heißt es VorfahrtSTRAẞE, d.h. es gilt über die ganze Straßenbreite incl. aller Zubehörsteile wie Rad- und Gehwege in Länge und Breite ...
bei der Querung des Rechtsabbiegers gilt §10.
Zitat
§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Oder mal tabellarischer:
Wer
- aus einem Grundstück,
- aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2),
- aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2)
---> auf die Straße
- oder von anderen Straßenteilen
- oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg
---> auf die Fahrbahn einfahren
- oder vom Fahrbahnrand anfahren will
Der erste Abschnitt (auf die Straße) und der dritte (vom Fahrbahnrand) treffen hier nicht zu
Wenn die Sache mit dem Bordstein auch innerhalb von Kreuzungen anzuwenden wäre, hätte man auf Radwegen NIEMALSNIENICHT Vorfahrt vorm Querverkehr oder Vorrang vorm Abbieger, denn fast alle führen über eine Bordsteinabsenkung über eine Fahrbahn auf die andere Seite. Dieser Widerspruch lässt sich nur dann auflösen, wenn man den § 8 über die Vorfahrt an Kreuzungen als speziellere Regelung zum Überfahren eines Bordsteins IRGENDWO im Verlaufe der Straße betrachtet, dito den § 9 bzgl. Abbiegen, damit fällt die Betrachtung des Bordsteins als nachrangige Regel in Kreuzungsbereichen weg. Gleiches gilt TEILWEISE für den anderen Straßenteil:
"von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren"
oder anders formuliert "anderer Straßenteil als die Fahrbahn dieser Straße", denn wenn es "einen anderen" gibt, muss es auch "den einen Straßenteil" geben, der hier als Fahrbahn bezeichnet wird, die beiden gehören also definitionsgemäß zusammen.
Dieses Fahrmanöver mache ich nicht, wenn ich "auf dem anderen Straßenteil" Radweg bleibe. Dabei quere ich nur die Fahrbahn der Querstraße, die ist aber "eine ganz andere Straße" und nicht die Fahrbahn, zu der mein Radweg ein anderer Straßenteil wäre. Zu der Fahrbahn, die ich quere, gehören ganz andere andere Straßenteile", denn sie hat ja ihren eigenen Radweg, Gehweg, Seitenstreifen ggfs. etc.
Dieses Fahrmanöver würde ich machen, wenn ich den Radweg auf die zum Radweg parallele Fahrbahn verlasse, weil er zugeparkt ist etc. oder einfach endet. Dann muss ich § 10 beachten. Und wenn ich diesen Wechsel vom Radweg auf die zum Radweg parallele Fahrbahn innerhalb des Kreuzungsbereichs wechsel, dann ist das m.E. der einzige Fall, wo § 10 innerhalb einer Kreuzung Anwendung finden könnte, denn dieser Fall wird nicht von § 8 oder § 9 erfasst.
Es müsste noch ein Vorfahrt achten oder Stoppschild dazu kommen:
![Zeichen 205 [Zeichen 205]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-205.png)
![Zeichen 138-10 [Zeichen 138-10]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-138-10.png)
![Zusatzzeichen 1000-30 [Zusatzzeichen 1000-30]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zusatzzeichen-1000-30.png)
Dafür ist im Anhang 2 der StVO fix die Kombination

![Zeichen 205 [Zeichen 205]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-205.png)
vorgesehen. Neben der Straßenbahn als Zz ist es die glaub einzige Kombination, wo Zusatzzeichen in Abweichung von § 39 ÜBER dem Hauptzeichen stehen, genauer gesagt neben dem 205 kann's auch noch beim 206 (Stopp) vorkommen.
(Denn bei umgekehrter Reihung (Zz unter, Vz) müssten nur kreuzende Radler Vorfahrt gewähren oder so ... *flöt*
)