Beiträge von Mueck

    IUnd durch ein [Zusatzzeichen 1022-10] bleibt der Gehweg ein Gehweg.

    M.E. ist nur die Kombi aus Gehwegschild und diesem Zz ein richtiger "Gehweg, Schleichradler frei", weil nur für diese Kombi die StVO dies definiert.

    Alleinstehend links ist es in der StVO dagegen als "anderer Radweg" nach § 2 definiert, alleinstehend rechts kann es daher nichts anderes bedeuten, auch wenn das nicht explizit definiert ist, da die genaue Kenntlichmachung eines anderen R. rechts eben nicht genau definiert ist.

    Wenn man von einem Fahrzeug mit 3,5 Tonnen Gewicht umgemäht wird, hilft ein Helm ziemlich wenig.

    Eben!

    Dazu auch interessant (von letztem Jahr, aber immer noch aktuell) die Einschätzung des Fahrradhelmherstellers Giro:

    Danke!

    Woher hast du die Info, dass der Gehweg beteiligt war? Ein Rennradfahrer wird bei der gut asphaltierten und breiten Fahrbahn bei T30 kaum auf einem Pflaster-Gehweg von einem Meter Breite hinter den Bäumen fahren, wenn er gar nicht muss (und oft auch nicht dann, wenn er müsste).. Außerdem müsste der Kollisionspunkt viel weiter in der Nebenstraße sein.

    Stimmt irgendwie ... War ein voreiliger Schluss nach Finden des Schildes und der Erfahrung, dass 95 % oder so dann dort radeln ... Quote mag bei Rennrädern geringer sein, ja ... Wobei der Kollisionspunkt auch aus dem Versuch eines Ausweichens nach links resultieren könnte ...

    Interessant auch das, was im Bericht fe_lt, was sonst gerne erwähnt wird:

    Der Hinweis auf den Helm.

    Dabei gab's diesmal doch sogar schwere Kopfverletzungen ... (laut Artikel, in der PM feht das)

    Er liegt aber im Bild rum ...

    Laut Google übrigens Gehweg, Schleichradler frei ... Ist das noch so?

    https://radverkehrsforum.de

    Das Kind soll das herannahende Auto erkennen, nicht etwa der Autofahrer das herannahende Kind.

    "neunjähriges Mädchen ... über einen abgesenkten Bordstein vom Gehweg auf die Straße gefahren"

    Bei Gehwegnutzung von Kindern nach § 2 besteht dummerweise eine Absteigepflicht an Kreuzungen ...

    Nicht dass man einem solchen Kind bei Nichtbeachtung ein Knöllchen ausstellen könnte, da noch nicht strafmündig ...

    Ob's auch zivilrechtlich irrelevant wäre, weiß ich nicht ...

    Wenn's abseits von Kreuzungen war, gäbe es noch § 10. Steht ja nix Konkretes dabei, könnte ja auch aus einem Querweg oder einer Ausfahrt raus gewesen sein

    Bei dem Auto aus dem Unfallbericht werden keine Angaben dazu gemacht, ob es einen Rückfahrassistenten hatte oder nicht.

    So wie das Auto steht, hätte der Radler aus der Wiese auf die Fahrbahn radeln müssen, um in der Kamera zu erscheinen. Dann hätte er aber Nachrang nach § 10 gehabt ...

    Ne, der Autofahrer hätte sich nach rechts oder links *) vergewissern müssen, ob da jemand kommt.

    *) bezogen auf seine Stellung im Bild, beim Start des Wendemanövers vmtl. anderswohin ...

    Womit wir dann auch wieder bei der Frage sind, warum es hingegen relativ einfach zu sein scheint, Straßenverbindungen wieder aufzubauen, während bei Schienenwegen nicht so die ganz große Eile herrscht.

    Es gibt deutlich mehr Straßen in Schland und umzu als Bahnen, damit gibt es auch deutlich mehr Firmen, die Straßen bauen können, und deutlich mehr Material dafür und es wird keine teure, teils veraltete Spezialtechnik (Signale,Stellwerke, Bahnübergänge, ...) gebraucht.

    Friesenbrücke ist ein spezielles Thema weil spezielle Technik und Bedarf, die bei der Gelegenheit gleich zu erweitern (Werft mit dicken Pötten, eig. sollte man auch gleich 2 Gleise drauflegen (können), aber ob das in Planung ist ...), das kann schon mal länger dauern ...

    In Bremerhaven ist 2016? mal ein Kran gegen eine Brücke gedotzt, 1 von 2 Gleisen gepserrt, war aber ein Standardmaß, davon hat die DB immer ein paar auf Lager irgendwo im Westen der Republik, musste nur beigeschafft und montiert werden. Hat zwar auch paar Wochen gedauert, aber für Bahnverhältnisse war das flott, war aber auch die einzige Strecke zum Containerhafen: systemrelevant.

    Ganz im Gegensatz zur "kürzlich" eingeknickten Nordschleusenbrücke, eine kombinierte Straßen- und Bahndrehbrücke, die größte hierzulande bis dahin, Totalschaden, abgerissen. Ob da beim Ersatzbau noch Gleise drauf kommen ... Dann wäre der Columbusbahnhof und die restliche Columbusinsel abgeschnitten, der Colbf hat aber kurz vorher seine letzten 2 Gleise an eine Hochwasserspundwand verloren wegen Meeresspiegel steigt ja an ...

    Um mal Wiki zu zitieren:

    »Aus typografischer Sicht wird die Unausgewogenheit des Schriftbildes kritisiert, da sich die Formen der Groß- und Kleinbuchstaben der verwendeten Schrift in der Regel in Breite, Höhe und Strichdicke unterscheiden.«

    Das Zitat steht unter "Versalien ohne großes ẞ", meint also den Mischsatz wie in "WEIß" statt "WEIẞ" oder "WEISS", denn nur so kann die zitierte Unausgewogenheit aus Groß- und Kleinbuchstaben entstehen.

    Oder dürfen sie auf die andere Seite fahren, ohne abzusteigen?

    Sie dürfen fahrend bei beliebiger Ampelfarbe unter Beachtung von § 10

    - dort wenden, um auf der anderen Seite auf dem Radweg zurück fahren

    - sich dort in die Fahrbahn einfädeln, um von der Fahrbahn aus in die Querstr. abzubiegen

    Sie dürfen nicht fahrend

    - in die Querstraße, weil sie dazu den Radweg in die falsche Richtung nutzen würden. Dafür müssten sie bis zur Querstr. absteigen, aber erst nach erreichen der anderen Seite.

    Das sieht [url=https://www.google.de/maps/@49.4413956,11.081548,3a,15y,195.78h,89.41t/data=!3m6!1e1!3m4!1srmVwltK2mz4pzqNaGrUpsA!2e0!7i13312!8i6656]fast so aus[/url], als gäbe es da noch eine Ampel für aus der Fuzo ausfahrende Kfz?

    Dann wäre ja vmtl. eine Vollscheibe da, die auch für Radler gilt.

    Wenn da was anderes hängt, bleibt's beim Versuch, der von den meisten Radlern wohl auch genutzt wird.

    Wenn man meiner Theorie folgen täte, müsste man zuerst mal erwischt werden , erst danach kann man versuchen, die Theorie gerichtlich abklären zu lassen, was auf AG-Ebene schwierig wird und höhere Ebenen erreicht man selten ...

    Ich persönlich gehe davon aus, dass Radfahrende auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen die Fußgängerampel beachten müssen.

    Gibt die StVO aber nicht her, im Gegenteil.

    Die dort noch zu findende, aber ausgelaufene Ausnahme bezog sich im übrigen explizit nur auf Dreistrichfurten, also

    |R|G|

    und nicht auf Zwwistreichfurten

    |R+G|

    oder Vierstrichfurten

    |R| |G|

    weil nur mit drei Strichen grenzt die eine Furt an die andere ...

    Die Stelle in der VwV-StVO wurde ja schon gefunden, dass nicht sein darf, was die StVO selbst noch als theoretisch möglich erachtet. Streng genommen wird dort aber nicht definiert, was "besondere Zeichen" nun genau sind. Das müssen nicht zwangsläufig die allen ÖV-Fans bekannten weißen Symbole sein.

    Ja klar: Wenn das Lichtsignal sowieso nicht für Radfahrer gilt, kann es auch nicht über einer allgemeinen Vorfahrtregelung stehen. Die spannende Frage ist, ob es statt Fußgänger-rot ein anderes Lichtzeichen gibt, das zu beachten ist oder ob dann in Fahrtrichtung gar kein Lichtsignal gilt.

    Seitdem ich drauf achte, finde ich immer mehr Stellen, wo "freie Fahrt für freie Radler" gilt, äh, also ampelfreie Fahrt, § 10 ist weiter zu beachten.

    Beliebt: Enden von Fußgängerzonen, die in ausgewachsene Kreuzungen führen oder wo Fußgängerampeln die Fortetzung auf der anderen Seite ermöglichen sollen.

    Da bingt's m.E. auch nix, Radstreuscheiben einzubauen, weil eine Fuzo beim besten Willen keine Radverkehrsanlage ist, was immer nur ein Teil einer Straße ist (eigenständige Radwege mal ausgenommen), sondern ein ausgewachsener Verkehrsweg nicht nur für Radler und § 37 legt Wert drauf, dass die Radstreuscheibe nur auf RVAs gilt!

    An Fuzo-Enden gilt auf jeden Fall § 10 unabhängig von Bordsteinfragen und das für alle, also auch für den zulässigen Lieferverkehr, der dort die Fuzo verlässt, der ja auch ohne Ampel ist an der Stelle.

    Ich würde mich nicht wundern, wenn aufgrund der Arbeitsverweigerung der StVBs Situationen geschaffen wurden, wo ein Autofahrer, der grünes Licht hat, die Vorfahrt eines von rechts kommenden Radfahrers beachten muss (müsste), weil der aus seiner Richtung keine rote Ampel zu beachten hat und auch §10 nicht greift.

    Neben Fuzos können auch scbon mal vbBs und Grundstücke ohne eigene Ampel in eine beampelte Kreuzung münden oder auf eine Fußgängerampel zulaufen (Waldstr. Ecke Amalienstr. hier vor meiner Tür, wobei da eine Radsruscheibe drin ist, die aber aus o.g. Gründen eigentlich nur Empfehlung sein kann) (Den Fall Supermarktausfahrt in dreiarmige Kreuzung hatten wir vor gefühlt 20 Jahren hier längere Zeit, es war nur Rechtsabbiegen erlaubt), in den Fällen gilt immer § 10.

    Spannender sind eigenständige Geh- und Radwege, wenn sie nicht über abgesenkte Bordsteine führen. Da könnte in der Tat Rechts vor Links übrige bleiben, weil da sicher auch keiner an 205 denkt, wer schon die Radstreuscheibe vergaß ... Habe ich aber bisher nicht gesehen ...

    Wenn es zutrifft, dass die Radverkehrsfreigabe sich nur auf den Fußweg bezieht, jedoch an der Stelle endet, an der der Fußweg endet, dann müsste ein Radfahrer, der an einer Kreuzung im Sattel sitzen bleiben und weiter fahren will, an der Stelle auf die Fahrbahn wechseln wo der Fußweg endet, also spätestens kurz vor dem Fahrbahnrand der Kreuzung.

    Der Gehweg geht bis zum Bordstein der Querstraße, dort wechselt er ja auf die Fahrbahn der Querstraße

    Oder er müsste möglicherweise (?) absteigen und sein Rad wie ein Fußgänger schieben. Damit hätte er ggf. auch kein Vorfahrtsrecht mehr bei einer Rechts vor Links-Kreuzung ohne Ampel zum Beispiel.

    Von Absteigen steht in den Regeln zu "Gehweg, Schleichradler frei" nix, also muss man das nicht
    Kids bis zum 8./10. Geburtstag mögen das zwar müssen müssen laut anderer Regel StVO, da die aber noch nicht strafrechtlich oder zivilrechtlich zu belangen sind, ist diese Regel ein Papiertiger. Bei Grundstückszufahrten gilt sie zudem nicht.

    Ganz allgemein zu Vorrang und Vorfahrt:
    § 9 gilt unabhängig davon, ob der Radler dort legal oder illegal radelt oder ob er stattdessen mit Tretroller oder Inliner ähnlich schnell auf dem Seitenweg unterwegs ist. § 9 macht auch keinen Unterschied, ob der Radler rot oder grün hat, legales Verhalten ist keine in § 9 formulierte Bedingung, nur "neben" steht da. Autofahrer können auch nicht immer die Ampel sehen, nach der sich entscheidet, ob der Radler korrekt radelt oder nicht, von daher darf es gar nicht Bedingung sein ...
    § 8 gilt auch ohne Ansehen der Verkehrsanlage.
    Relevant ist nur, wenn der Radler von seiner Anlage aus nicht nur die Fahrbahn der Querstraße quert, sondern auch noch in die zu ihm parallele Fahrbahn einfährt, weil die wasauchimemr endet oder er freiwillig wechselt (Wegfall B-Pflicht, Einordnen o.ä.), dann gilt in Bezug zu den parallel fahrenden Autofahrer § 10. Ist das ein Abiegr, konkurrieren § 9 und 10, man fährt also besser etwas später ein ... ;)
    Das alles gilt sowohl für benutzungspflichtige, als auch nicht benutzungspflichtige Verkehrsanlagen, egal ob letzteres Radwege nach § 2 sind oder "nur" Gehwege mit Freigabe. Aus der StVO ergibt sich nix anderes.

    Wenn es zutrifft, dass ein Radfahrer auf einem für den Radverkehr freigegebenen Fußweg an einer Kreuzung absteigen und sein Rad schieben muss, also zum Fußgänger wird, dann dürfte eine Straßenverkehrsbehörde auf keinen Fall dort eine Kombi-Streuscheibe einsetzen, weil das dann ja zu einem Fehlverhalten verleiten würde.

    Wie schon gesagt wurde: Dann gilt die Vollscheibe "für Autos", sofern vorhanden, sonst freie Fahrt für freie Radler

    Oder auch: Wann kann man sich seines legalen Parkplatzes nicht mehr sicher sein, weil jemand einfach das Fahrzeug beiseite stellt um sein eigenes Fahrzeug an der Stelle zu parken?

    Inwieweit das Wegstellen von forumstypischen Fahrzeugen von einem "Autoparkpltz" rechtswidrig ist oder ob sich jeder so Parkraum schaffen darf, ist eine Frage, auf die ich seit Jahren schon auf eine definitive Antwort warte ...