[url=https://www.google.de/maps/@53.6534366,10.0195833,3a,19.3y,282.52h,79.39t/data=!3m6!1e1!3m4!1sMcikRVe-AGfSoHhHQ935aw!2e0!7i13312!8i6656]Dabei demonstriert man ganz in der Nähe den korrekten Umgang mit Zierstreifen ...[/url]
Beiträge von Mueck
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Lass mich raten, wie viele % der Autler da einen Radweg erkennen ....
... ähm, und wie viel % der Radler ...
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Ein Beispiel für den als angemessen angesehenen Abstand von Schrägparkern sieht man hier:
Lass mich raten, wie viele % der Autler da einen Radweg erkennen ....
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... und zu Schräg- und Senkrechtparkern sollte man noch mehr Abstand halten, weil die nix sehen beim Ausparken:
(Es wollte sich leider nur ein Mofafahrer fürs Bild opfern ...)
(Dummerweise sind die Radpiktogramme des Schutzstreifens dort auf der flaschhen Seite der gestrichelten Linie ..)
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Die Gefahr ist nicht gering, dass diese Führung, egal ob mit oder ohne erhöhte Linse, Autofahrer animiert zu denken, der biegt ja eh rechts ab, um dann vom plötzlichen Doch
linksabbiegengeradeausfahren überrascht zu sein bzw. daraus einen Strick zu drehen, wie es bei freien Rechtsabbiegern nicht so unüblich ist, dass als Linksabbiegen einzustufen ... -
§ 8 (1a) spricht aber dummerweise nur von der Fahrbahn ...
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Wobei bei Straßenbegleitenden Wegen allerdings eher von einem Straßenbestandteil ausgegangen wird: Das wäre dann bei obigem Bild Auslegungssache wegen des Grünstreifens zwischen Fahrbahn und Radweg.
Nach VwV-StVO zu § 9 reicht das bisschen Grünstreifen eigentlich nicht aus. um aus dem straßenbegleitenden und somit vorfahrt- und vorrangberechtigten Radweg (nach § 8 und § 9) einen eigenrständigen Radweg zu machen, da er mind. 5 m von der Straße (nicht Fahrbahn) abgesetzt sein müsste.
Interessant wird's, wenn ein Weg per 205 an Kreuzungen eine andere Vorfahrt bekommt als eine "nur zufällig" in der Nähe befindliche Fahrbahn, das Konstrukt funktioniert nur, wenn der Weg als eigenständig betrachtet werden muss mit den Haken
- Benutzungspflicht futsch, Straße hat ja keinen Radweg mehr und
- Einrichtungsverkehr futsch, der ist ja nur straßenbegleitend definiert
Vorsicht aber bei eigenständigen Wegen.
Das dann jeder drauf darf ohne Schild gilt nicht für alles.
Man muss als Radler auf Deutschlandrundreise *) noch
- 16 Waldgesetze (für die Waldwege),
- 16 Naturschutzgesetze (für die Feldwege),
- x Wasserdingensgesetze (für Wasserwirtschaftswege an Bundes- und Landeswassertraßen) und
- ca. 10.000 kommunale Grünflächensatzungen unterwegs auswendig kennen.
Letztere für Wege in Grünanlagen.
In Karlsruhe hat man bspw. vor einigen Jahren Parkege umdefiniert grob gesagt
- von "ohne Schild nur Fußgänger, Radfahrer nur mit Schild"
- auf "ohne Schild wie Schleichradler frei, anders nur mit Schild"
*) Ohne Rundreise sind es bei mir mit alter und neuer Heimat auch schon 4, weil KA und BHV grenznah liegen ... Zzgl. Alsace, s.u. ...
Zu den eckigen Schildern:
Neben der Empfehlung aus einer Verkehrsministerrunde vor einiger Zeit, das Problem der Erkennbarkeit von geiensamen G+R ohne 240 mit Piktogrammen im 240er Stil zu lösen, sah man durchaus schon andere Lösungen, darunter Bildbsp. von eckigen Schildern mit 240er Symbolik, nur in schwarz auf weiß, neben "Radfahrer frei" solo stehend auch rechtsseitig, ws ja nur linksseitig vorgesehen ist.
Etwas unsicherer finde ich die Option, das Radelrecht aus Radfurten oder Wegweisungen herzuleiten, aber nach OLG Jena sollte auch das nicht zum Nachteil eines Radlers ausgelegt werden können ...
Das französische eckige Schild bedeutet, im Gegensatz zum runden, in der Tat, dass der Radweg keine B-Pflicht hat.
... was im grenznahen Raum deutsche Autisten nicht am Hupen hindert ...
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Bitte Hand hoch! Wer von euch selbst oder von euren ernstzunehmenden, nicht-gewohnheitsrasenden Bekannten wurde jemals "aus Versehen" mit 20+ km/h geblitzt? Nur weil er/sie ein Schild übersehen hat, ansonsten aber rücksichtsvoll und regelkonform Auto fährt?
Auf der Landstraße ist das schnell passiert bei 100->70.
Hatte mal eine Anhörung aus dem Raum Minden bekommen bei einer Strecke, die ich "zwischen den Burgen" (Mar+Nien) gerne mal statt Autobahn fuhr zwischen alter und neuer Heimat (BHV+KA) und von der ich weiß, dass da 70er Limits gerne mit Blitzer ausgerüstet sind. Da nach der Anhörung aber nie mehr was kam, gehe ich mal davon aus, dass ein Ortskundiger das Schild erfolgreich als unsichtbar darlegen konnte ... Da war ich glaub nicht langsam, nahe der 100 statt nahe der 70, also klassisch übersehen und sonst keine zuverlässigen Indizien für einen 70er Grund. Leider finde ich das gerade nicht wieder, untergekommen sind mir beim Suchen nur die 41 statt 30, wo 3 Jahre vorher noch 50 war, wie können die nur so plötzlich ... und 106 statt 100 kurz vor Marburg, als ich noch schnell einen überholt habe, man sieht mich schön, wie ich schaue, ob ich endlich wieder einscheren kann, vermutlich schon leicht ausrollend für die 100 ... Waren 10,-, das andere 25,- Mein "erstes Mal waren rund 80 auf der Autobahn ...
Dummerweise 60er Baustelle, sonst habe ich nicht wirklich viele Tickets kassiert in meiner Autofahrerzeit ... Ganz sporadisch mal ein Parkticket dort, wo ich anfangs wohnte, als ich am Ende des abgeschrägten Parkstreifens mit dem 4. Rad auf der Baumscheibe ... Mit späterem TG-Platz war das dann Geschichte ...
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Ist Ihnen gar nicht bekannt, dass auch in Deutschland Radfahrer im Kreisverkehr Vorfahrt haben - auch dann, wenn ein Radweg dem Verlauf des Kreisels folgt?
Sicher?
Kürzlich irgendwo (VP, FB, ... weiß nicht mehr ...) hat jemand mit § 8 (1a) argumentiert:
ZitatIst an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt.MfG
Advocatus Diaboli
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Scheint dieser Weg zu sein, aus Autofahrersicht natürlich völlig unverständlich, aber auch ausschließlich nur aus diesem Blickwinkel ... *seufz*
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Mich nervt exorbitant, dass man hier schon wieder Schutzstreifen in die Dooring-Zone legt.
Jein. Habe jetzt nicht den ganzen Plan durchgeschaut, sondern nur irgendwo links nahe des Schutzstreifenanfangs, aber da sind die Parkbuchten mit "2,10" + "0,65" angegeben, also recht breite Buchten bzgl. Pkw. zzgl. Sicherheitstrennstreifen. Man sollte die Gestaltung aber nicht so machen, wie im Plan (Trennstreifen wohl wie Bucht selbst), sondern so, dass ein Autofaher versucht, möglichst weit nach rechts zu parken, dann könnte es funktionieren und die Leute parken nicht eher links in der Bucht ein und entwerten so den Trennstreifen ...
Ansonsten gäbe es da noch inoffiziell die Piktogrammspur, das unterste Bild aus Rheinstetten funktioniert gut und wurde vom Büro VAR+ angeregt, dass das auch so ähnlich für Waghäusel angeregt hat und dabei ist zu versuchen, das in die nächste ERA reinzubringen .. Drücken wir mal die Daumen dafür ...
Apropos ERA:
"S. 22 in Bild 9 der ERA 2010: „Schmalstrichmarkierung (0,12 m breit, 1,00 m Länge, 1,00 m Lücke, Lage mittig zwischen den Verkehrsflächen)“."
Die 12 cm gehören also nur zur Hälfte zum Schmutzstreifen, eurer wird also nur 1,44 m breit, und die Gosse darf nur dazu zählen, wenn sie gut befahrbar ist. Wenn nicht, ist er nur noch 1,14 m breit ...
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Ich dachte, die Fahrradnovelle von 1998 wäre ein Durchbruch gewesen?
1997! 1998 trat nur die B-Pflicht-Sache in Kraft, weil man meinte, 1 Jahr täte als Übergangsfrist für die Überprüfung der B-Pflichten reichen ... *flöt*
1970 meint, dass es da vor 2013 zuletzt eine StVO komplett neu veröffentlicht wurde, also alle gut 50 §§ in kompletter Fassung, während es sonst nur Änderungs-VOs gibt nach dem Muster "In § 4711 wird in Abs. 2 Satz 3 das Wort "vielleicht" durch "eventüll" ersetzt"
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Darüber rätsele ich jetzt auch seit ein paar Stunden. Denn nach dem Wortlaut liegt es nahe, dass Satz 1 noch gilt.
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Für eine definitive Aussage müsste man in einen StVO-Kommentar schauen.
Nicht rätseln, sondern in ein Urteil genau dazu schauen!.
Satz 1 statt Satz 3 n.F. ist auch der Kern meiner Schutzstreifenklage, was m.E. der wesentliche Unterschied zum Lüneburger Urteil ist, was das VG KA aber noch nicht wirklich angeschaut hat wegen der Klagebefugnisfrage. Mal schauen, was das VGH dazu sagt, wenn es was sagt dazu ...
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"es gälte dann das Recht von 1970."
Vor der Neufassung von 2013 war die letzte Neufassung in der Tat von 1970 als "Grund-StVO".
Die Frage wäre, ab wann falsch zitiert wurde, bis dahin wären alle Änderungs-VOs ja gültig, das wäre dann also eher nicht "das Recht von 1970".
Auf jeden Fall sollte man mal zur Republik wechseln statt bayrische Wahlmonarchie im Verkehrsmysterium ..
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Komisch ...
2013 gab's eigentlich eine Neufassung, keine Änderungsnovelle ...
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Der Verband will ja gemeinsam von A nach B. Wenn's zwischen A und B nicht strikt geradeaus geht, braucht's ja jemand, der sagt, welche Route gefahren wird. Wenn der Radler vorne links und der vorne rechts sich nicht einig werden, war's das mit dem Verband, dann hat man plötzlich 2 oder mehr, die dann das Verbandskriterium nicht mehr erfüllen. Also ist der vorne links der Verbandsführer, der dann auch sagt, wann der Verband für eine rote Ampel etc. bremst oder auch beim Abbiegen für den Fußgänger etc., viel mehr ist es aber auch nicht an Pflichten, schon gar nicht eine Art politische Demonstrationsführerschaft, die die Polizei womöglich gerne hätte, schließlich kann auch ein gemeinsamer Klassenausflug per Rad ein Verband sein ...
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Der Fußgängervorrang ist übrigens erst durch Druck der Rechtsprechung aus § 1 heraus in den § 9 geraten. Gerichte haben festgestellt, dass an polizei- und ampelgeregelten Kreuzungen den Fußgängern bei Grün nicht zuzumuten ist, auf den Verkehr von hinten zu achten. Hat sich dann recht bald auf alle Kreuzungsarten, RIchtungen und Radler ausgeweitet.
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Und wie isses beim Ausrollen mit 0,01 km/h?
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An der Stelle hat der Fußgängerverkehr ja in jedem Fall Vorrang, weil Fahrzeugverkehr, der aus der Seitenstraße mit der Aufpflasterung kommt, verpflichtet ist, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
"Wer aus einem Grundstück, ... oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;"
Da ist aber weder ein Grundstück, noch ein abgesenkter Bordstein. *)
Der Bordstein geht um's Eck und läuft nicht parallel zur Straße durch.
Der Autofahrer fährt nur über eine Aufpflasterung, nicht über einen Bordstein.
Der Fußgänger läuft aber über ein Bordstein, also kann das zwischen den Bordsteinen auch kein Gehweg sein ... Er muss also bzgl. Verkehr aus der Seitenstr. § 25 beachten!
*) ... und ist auch kein anderer Straßenteil im Verhältnis zur Fahrbahn der Straße des Querstraßenautofahrers, für den wechselt nur der Fahrbahnbelag ...
Die Furt kann nur ein anderer Straßenteil im Verhältnis zur Fahrbahn des Längsstraßenautofahrers sein, wäre also nur relevant für Radler, die dort vom anderen Radweg auf die Fahrbahn wechseln wollten