Das liest sich in [23] und [24] im Urteil bissele anders als in der Zusammenfassung, erst in [25] wird es weicher, wobei ich die genauen Umfänge der Anlieger"zonen" in Oberstdorf nicht kenne, um das genauer beurteilen zu können.
Nach meiner bisherigen Meinung wäre man nicht mehr Anlieger, wenn man in die Anliegerstr. vorne rein und hinten wieder rausfahren würde, um eine andere nahe Straße zu erreichen, zu der man auch auf anderen Wegen hinkäme. Ortsunkundigen wäre das aber m.E. nicht immer vorwerrfbar, woher sollen sie wissen, wie weit die "Zone" reicht ...
"Gefangene" Straßen zu erreichen sollte aber möglich sein, auch schon deswegen, weil deren Anlieger sonst Nachteile hätten, wo doch im Urteil drauf hingewiesen wird, dass Besucherverkehr genau deswegen inzwischen nicht mehr als falsch angesehen wird.