Markus Kompa zur Einlassung des BMI:
kanzleikompa.de: Recht am eigenen Bild – Einwilligung widerruflich?
Offenbar glaubt man im Bundesinnenministerium, eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG in das Verbreiten oder Zur-Schau-Stellen von Aufnahmen, die ein Gesicht erkennen lassen, sei jederzeit widerrufbar.
Ähm … Nein. Wer seine Einwilligung für das Nutzen eines Fotos rechtswirksam erklärt hat, muss sich daran festhalten lassen.
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So jedenfalls die bis zum 25.05.2018 geltende Rechtslage. Der Gesetzgeber hat es bislang leider verpasst, die im KunstUrhG verbliebenen Paragraphen gemäß Art. 85 DSGVO anzupassen.
Dort weiterführend verlinkt ein Blogartikel von Niko Härting:
Meine Empfehlung an Veranstalter
Veranstaltern ist in Zukunft zu empfehlen, Fotos und Videos nicht mehr auf der Basis von Einwilligungen anzufertigen und zu veröffentlichen und sich stattdessen auf „berechtigte Interessen“ zu stützen. In ausführlichen „Fotohinweisen“ sollte den Gästen erklärt werden, zu welchen Zwecken fotografiert wird. Die „Fotohinweise“ sollten schon bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung abrufbar sein bzw. übergeben werden.