Fallbeispiele, die Ihre Auslegung zu einem Selbst- und Fremdmordkommando machen, gibt es zahlreich.
Die Bedingung für die Abweichung ist, dass man auf der Radverkehrsführung fährt und nicht dass es "besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.
Wir können das jetzt noch viele male wiederkäuen, was bereits hier und in anderen Threads durchdekliniert wurde, wir werden uns so nicht einigen.
Bedingung ist natürlich beides. Fahrt auf einer Radverkehrsführung und die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. Fehlt eines oder alles von den beiden, gilt der Grundsatz, der im Satz zuvor festgelegt wurde. Man kann ja nur beachten, was es auch gibt. Fährt man auf einer Radverkehrsanlage und fehlt es an den besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr, kann man solche auch nicht beachten, also hat man jene Lichtzeichen zu beachten, die grundsätzlich zu beachten sind, denn es gibt nichts abweichendes, was zu beachten wäre. Daraus eine Freifahrt abzuleiten, ist unsinnig, selbst- und fremdgefährdend.
Wäre eine andere Auslegung vom Gesetzgeber intendiert, dann stünde dort beispielsweise:
Zitat von Hypothetischer §37(2) Nr.6 S.2
Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen nur die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.
(Vermutlich käme dann aber eine Manu daher, die nachts auf Radwegen die Radbeleuchtung abschaltet, weil sie meint, daß die Beleuchtungsvorschriften auf Radwegen keine Anwendung finden, denn es stünde ja in der Verordnung, daß auf Radwegen nur die "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" zu beachten seien, was dort logischerweise Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder außer Kraft setze. )
Wir wiederkäuen weiter:
Und warum sollte der Gesetzgeber extra Zeit zum Nachrüsten geben und diese Zeit dann nochmals verlängern?
Weil er davon ausgeht, dass es bei fehlender Nachrüstung häufig zu gefährlichen Situation kommen kann, weil für Radfahrende auf Radverkehrsführungen keine Ampel gilt. Nun wurde an vielen Kreuzungen immer noch nicht nachgerüstet, so dass es für Radfahrende auf Radverkehrsührungen an diesen Kreuzungen eine Regelungslücke gibt.
Spekulatius: Der Gesetzgeber hat die Frist in das Gesetz geschrieben und nochmals verlängert, weil er eine Anpassung der Räumzeiten für die unterschiedlichen Verkehrsarten und deshalb in vielen Fällen "besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" für sinnvoll hält.
Anderer Spekulatius: Weil der Gesetzgeber weiß, daß viele Radfahrer mit eigener StVO unterwegs sind und Ampeln nur beachten, wenn es ihnen so dünkt, wollte er mit "Besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" seiner Forderung "Auch Du hälst hier bei Rot, Genosse Radfahrer!" mehr Nachdruck verleihen. Daß das in der Umsetzung an schnarchnasigen StVB und Geldmangel in den Kommunen scheitert, war zwar abzusehen, versucht hat er es aber trotzdem mal. Einen vergleichbaren Versuch hat es ja auch schon beim Rechtsanspruch von Eltern auf einen Kindergartenplatz gegeben. Und wie bei den Kindergartenplätzen: Überwiegend hat es ja geklappt, Katastrophenkreuzungen mit Radverkehrsführungen, aber ohne Radampel sind deutlich seltener geworden. Aber ja - genau wie fehlende Kindergartenplätze - es gibt sie weiterhin, Ihr oben verlinktes Beispiel ist nur eines von vielen.
Eine Regelungslücke gibt es hingegen nicht, nur eine Beachtungslücke, in diesem Fall Radfahrer betreffend. Moni will eben bei Rot fahren (Ist doch alles frei. Es kommt keine Socke. Ich muß weiter.) und sucht und findet sich eine Auslegung, die ihr das ermöglicht (verantwortlich sind natürlich die andern, die Schnarchnasen in den StVB, die "Regelungslücke" etc.). Bei der Beachtung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (oder auch bei Überholabständen zu Radfahrern) kann man die selbe Haltung an KFZ-Lenkern beobachten und jene an einer Hand abzählen, die sich stets an Vorschriften halten, obwohl es ebenfalls keine Regelungslücke gibt. Die meisten fahren innerorts trotzdem 58 bis 65 km/h (mit 50 bis 100 cm an Radfahrern vorbei) statt maximal 50 km/h (mindestens 150cm), und fast alle haben dafür eine ihnen plausibel erscheinende Erklärung parat, wenn man sie fragt.
Natürlich sind Fahrradfahrer auch Fahrverkehr. Nur gelten auf Radverkehrsführungen abweichend spezielle Ampeln für den genauer definierten Fahrverkehr der Radfahrenden.
Wiederkäuen die xte, ich spar's mir.
Der Gesetzgeber wollte, dass es für Radfahrende auf Radverkehrsführungen spezielle Ampeln gibt. So wie es für Fußgänger auch spezielle Ampeln gibt.
Ja klar wollte er das, siehe oben. Und es gibt auch gesonderte Verkehrsführungen für Bahnen, Busse und gelegentlich sogar für Taxis, häufig auch mit eigenen, "besonderen" Lichtzeichen. Das legitimiert - genau wie bei Radfahrern - keine Rotlichtfahrt, wenn diese "besonderen Lichtzeichen" fehlen.