Beiträge von Peter Viehrig

    Markus Kompa zur Einlassung des BMI:

    kanzleikompa.de: Recht am eigenen Bild – Einwilligung widerruflich?

    Offenbar glaubt man im Bundesinnenministerium, eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG in das Verbreiten oder Zur-Schau-Stellen von Aufnahmen, die ein Gesicht erkennen lassen, sei jederzeit widerrufbar.

    Ähm … Nein. Wer seine Einwilligung für das Nutzen eines Fotos rechtswirksam erklärt hat, muss sich daran festhalten lassen.

    ...

    So jedenfalls die bis zum 25.05.2018 geltende Rechtslage. Der Gesetzgeber hat es bislang leider verpasst, die im KunstUrhG verbliebenen Paragraphen gemäß Art. 85 DSGVO anzupassen.


    Dort weiterführend verlinkt ein Blogartikel von Niko Härting:

    cr-online.de: Beispiel Veranstaltungsfotos: Warum es nach der DSGVO oft sinnvoll ist, auf Einwilligungen zu verzichten

    Meine Empfehlung an Veranstalter

    Veranstaltern ist in Zukunft zu empfehlen, Fotos und Videos nicht mehr auf der Basis von Einwilligungen anzufertigen und zu veröffentlichen und sich stattdessen auf „berechtigte Interessen“ zu stützen. In ausführlichen „Fotohinweisen“ sollte den Gästen erklärt werden, zu welchen Zwecken fotografiert wird. Die „Fotohinweise“ sollten schon bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung abrufbar sein bzw. übergeben werden.

    Als Nicht-Finanzmathematiker und "Nicht-Statistikfachmann" fände ich inzwischen einen Erklärbär ganz toll, der mir (und vermutlich einigen anderen hier) mal herleitet, worum die Diskussion sich mittlerweile eigentlich dreht. Ich bin nicht vom Fach, meine aber, durchaus verständig zu sein.

    Wusste gar nicht, dass eine Fußgängerampel nicht auf mich zutrifft

    In Ergänzung zu Gerharts Ausführungen, da die Grundlagen zu fehlen scheinen:

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

    Und um Mißverständnisse auszuschließen, noch ein kurzer Blick zurück auf Nummer 5:

    Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild "Fußgänger" oder "Radverkehr" angezeigt.

    Lichtzeichen nur für Fußgänger ("nur zu Fuß Gehende") können also niemals für Radfahrer gelten.

    Weiterführender Link zum Thema:

    https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wiss…fotografen.html

    Ab dem 25. Mai 2018 gilt: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der so genannten „institutionalisierten“ Presse und dem Rundfunk sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt werden. Damit haben z.B. freie Sportfotografen, freie Konzertfotografen, Hochzeitsfotografen und der gesamte Bereich Street Photography ab dem 25. Mai 2018 ein gravierendes Problem. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO ohne Einschränkungen „für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Damit ist jegliche „automatisierte Verarbeitung“ ohne Einwilligung oder „berechtigtes Interesse“ grundsätzlich verboten. Nur, wenn ein so genannter Erlaubnistatbestand der DSGVO in Frage kommt, kann ausnahmsweise eine Erlaubnis vorliegen. Somit ist dann jede digitale Speicherung von personenbezogenen Fotos grundsätzlich verboten.

    Sehr umfangreich und auch tiefgehend geschrieben, lohnt sich gerade deshalb, weil verständlich gehalten.

    Mit welchem Argument darf ich hier fahren?

    Mit keinem.

    Sofern ein fahrbahnbegleitender Weg

    a) nicht ausdrücklich als Radweg beschildert ist (VZ [Zeichen 237], [Zeichen 240], [Zeichen 241-30]), oder

    b) nicht ausdrücklich für Radfahrer freigegeben ist (Zusatzzeichen [Zusatzzeichen 1022-10]), oder

    c) nicht eindeutig als baulich angelegter Radweg erkennbar (z.B. durch deutlich erkennbare "Andersartigkeit" von einem Gehweg separiert) ist,

    gilt ganz normal der §2(4) StVO, also Fahrbahnbenutzungspflicht. Für Geisterradelei bedarf es zudem einer ausdrücklichen Anordnung, steht ebenfalls dort:


    Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist.

    Ein von der Fahrbahn abgetrennter Weg ist übrigens kein Seitenstreifen, der dürfte gegebenenfalls benutzt werden.

    In die Gegenrichtung ist die Situation ebenfalls nicht beschildert, dann fahre ich aber zumindest nicht auf falscher Seite und kann sagen der ist als Radweg erkennbar. Oder?

    Antwort: Es gilt "Oder". Siehe oben.

    Von daher wäre ich als Radfahrer auf der Straße ein Verkehrshindernis und Gefahrenquelle.

    Als Radfahrer ist man Verkehrsteilnehmer, kein Verkehrshindernis. Ein Grundrecht auf ungebremste Raserei außerorts gibt es nicht. Vielmehr gilt es, die Fahrweise den Verkehrsgegebenheiten anzupassen. Als Radfahrer ist man genau eine solche Gegebenheit. Man ist als Radfahrer auch keine Gefahrenquelle. Wie die Unfallstatistiken belegen ist mit großem Vorsprung eine unangepaßte Fahrweise der Kfz-Lenker Hauptunfallursache bei Unfällen zwischen Radfahrern und Kfz.

    Radfahren in Stuttgart - So beschenken wir Radler den Autoverkehr

    Viele Kommunen wissen allerdings gar nicht so genau, welche Straßenarten sie eigentlich haben. In Stuttgart ist anscheinend gar nicht exakt kannt, welche Arten von Radinfrastruktur wir haben. Die Stadt führt vieles als Radweg auf, was gar keiner ist. Bei Untersuchungen in Kassel, Bremen und Kiel hat sich gezeigt, dass der Radverkehr am wenigsten Geld bekommt. Zugleich tragen die Nutzer des Öffentlichen Verkehrs am meisten von allen anderen zur Kostendeckung bei, sie zahlen vergleichsweise hohe Ticketpreise. Autofahrende dagegen bezahlen kaum etwas für die Infrastruktur, die sie nutzen, Straßen, Ampeln, Parkplatzflächen. Dazu kommen die so genannten externen Kosten wie Luftverschmutzung, Krankheit durch Lärmbelastungen oder Unfälle, für die die Allgemeinheit bezahlt. Der Pkw-Verkehr erzeugt die höchsten Kosten, die von den Nutzern nicht selbst gezahlt werden, der Fußverkehr die geringsten. Wobei die Hälfte der Kosten, die er Autoverkehr verursacht, auf Unfallkosten entfallen, also vom Gesundheitssystem und der Wirtschaft getragen werden.

    unikims.de - Der Autoverkehr kostet die Kommunen das Dreifache des ÖPNV und der Radverkehr erhält die geringsten Zuschüsse

    radirrwege.de - Ampelschaltung an der Gögginger Brücke

    Auf alle Fälle ist die Radampel stadteinwärts an der Kreuzung mit der Stettenstraße irgendwann letztes Jahr verlegt worden: vom Ampelmasten vor der Kreuzung auf die gegenüberliegende Straßenseite (also dort, wo auch die herkömmliche Fußgängerampel hängt). Das ist in meinen Augen eine positive Änderung: Dort ist die Radampel für AutofahrerInnen während des gesamten Abbiegevorgangs einsehbar. Eine Radampel am vorgelagerten Ampelmasten hingegen sieht jemand, der bereits in die Kreuzung eingefahren ist, dort aber warten muss (kreuzende Fußgänger), nicht mehr. Zudem scheint mir der Blick in Richtung Fußgängerampel eintrainiert, während eine Radampel vor der Kreuzung relativ neu ist und einen zusätzlichen Blick erfordert.

    Ich sehe das höchst kritisch. Aber vielleicht vermag mich jemand von dieser Lösung zu überzeugen. Selbstverständlich würde ich die Fahrbahnampel und dann im Augenwinkel noch die Fußgängerampel wegen einer eventuellen Doppelstreuscheibe beachten. Folglich hätte ich gute Chancen, dort unter die Räder zu kommen, denn eine eigene Radampel, die hinter der Kreuzung steht, aber den Radverkehr auf ihr regeln soll, würde ich erst auf der Kreuzung bemerken, wenn ich nicht zuvor schon unter einem Laster läge. Meinungen?

    Marcel Hänggi - Volksinitiative für einen effektiven Klimaschutz (Gletscherschutzinitiative)

    Normalerweise hätte ich das als eine der zahlreichen gut gemeinten, oft auch richtigen, letztlich jedoch folgenlos im Sande verlaufenden Initiativen abgetan. Indes, es zieht wohl diesmal Kreise, zumal sich der Schweizer Bundesrat nicht zu blöd war, ein ohnehin eher dürftiges Schweizer CO2-Gesetz auch noch abschwächen zu wollen. Und die Idee finde ich wirklich charmant: Eine gesetzliche Deadline für fossile Energieträger 2050. Wünsche ich mir auch für Deutschland, schon weil das eine große Ausstrahlunggswirkung hätte.

    Ich bin da im Zwiespalt. Muß man aus dem Bayerischen Wald wieder ein Bayerisches Baumfeld machen, um Funklöcher zu stopfen? Wer den Schutz der Zivilisation verläßt, geht zwangläufig höhere Risiken ein (ok, ok, das gilt für Europa, in Entwicklungsländern wie den USA ist es eher umgekehrt, aber ich schrieb ja: Zivilisation). Es kann und sollte auch nicht Aufgabe des Staates sein, den meist freiwilligen Eremiten eine Dauerbemutterung in jeder Prärie zu gewährleisten. Einerseits.

    Andererseits: Ich sehe schon den Staat in der Pflicht, zivilisatorische Grundlagen wie Infrastruktur deutschlandweit sicherzustellen bzw. zu schaffen. Dazu kann er selbst tätig werden, Aufträge verteilen oder Anreize schaffen, damit andere das für ihn tun. Die Wahl des Weges entbindet aber ihn nicht von seiner grundsätzlichen Verpflichtung an sich. Wenn Marktmittel versagen, muß er notfalls selber Masten aufstellen.

    sueddeutsche.de: Jeder sollte einen Fahrradhelm tragen - eigentlich

    Ganz schön viel Widerstand gegen ein Stück Kunststoff, das nachweisbar die Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas mindern kann, der häufigsten Radler-Verletzung von verunglückten Fahrradfahrern im Straßenverkehr. Seit 1980 wurden dazu immer wieder Studien in Auftrag gegeben. Einig sind sie sich darin, dass ein Helm das Verletzungsrisiko zwischen 50 und 70 Prozent senkt. Ebenso unstrittig ist die Tatsache, dass die Wirkung eines Helmes umso größer ist, je schwerer das Schädel-Hirn-Trauma ist.

    Ähm, nein und nein. Es wird mal wieder wild mit gefühlt richtigen Behauptungen um sich geworfen. Die verlinkte Studie jedoch gibt es wohl nur gegen ein gehöriges Entgelt. Hat die jemand greifbar? Ggf. erforderliche E-Mail-Adresse gibt es per PN.

    Edit: Mein herzlicher Dank gilt dem anonymen Spender. Später mehr dazu.

    Zum "Raser-Urteil" des BGH erklärt Ulf Buermeyer, selbst Richter am Landgericht Berlin, im LdN-Podcast Folge 89 die vom BGH aufgezeigten Mängel des Urteils vom Landgericht, soweit plausibel. Eine Verurteilung wegen Mordes ist weiterhin möglich, der BGH hat den Weg gewiesen, was hierbei zu beachten ist. Das LG Berlin muß ihn noch beschreiten, was es hoffentlich auch macht.

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    Nach dem bisherigen Verlauf würde auch ich nicht das zweitkleinste Kaliber (das kleinste wäre SPD-like eine weitere Bitte um ein Gespräch) auspacken, sondern das größtmögliche. Etwaig daraufhin folgende weitere Gesprächsangebote würden ebenso von mir geblockt werden. Die Gelegenheit war da, sie wurde nicht genutzt.

    Irgendwann will man ja auch mal durch sein mit dem Thema, das wird nämlich lange genug dauern und einiges an Reserven kosten.