Am Konfliktpunkt folgt der Radfahrer aber der Vorfahrtsstraße noch bis zur nächsten Einmündung.
Nein, das ist ja der Irrsinn. Die Vorfahrtstraße hat nur eine Richtung. Der "von unten" herannahende Radfahrer bekommt ja durch Stopzeichen
50 Meter zuvor auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite signalisiert, daß er sich auf einer Nebenstraße befindet. Sogar dann, wenn man unterstellt, daß der aus der Einbahnstraße herausfahrende Verkehr eine gegenteilige Information erhält, nämlich, daß der Radfahrer aus einer abbiegenden Hauptstraße ausführe (was er aber gar nicht tut), bliebe bei Gleichrangigkeit noch immer der §8 StVO (rechts vor links). §9 kommt nicht zur Anwendung, denn im Konfliktfall biegt ja niemand ab, allenfalls kurz danach der Radfahrer.
Das alles ist Irrsinn, ich wiederhole mich. Irrsinn, der mit beiläufigem Blick erfaßt und richtig interpretiert werden soll, damit sich die Verkehrsteilnehmer auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren können.