Nach landläufiger Meinung sind Schutzstreifen für Radfahrer benutzungspflichtig. Die Rechtsprechung und Literatur ist weit überwiegend der Auffassung, es gebe eine Benutzungspflicht: Direkt aus der Leitlinie 340 am Fahrbahnrand oder indirekt, denn das allgemeine Rechtsfahrgebot werde durch den Schutzstreifen in der Weise konkretisiert, dass man ihm nur nachkomme, wenn man den Schutzstreifen benutzt.
Das ist mir völlig neu, daß das herrschende Meinung sein soll. Nach meiner Wahrnehmung wurde das lediglich für Radstreifen postuliert, nicht für sog. Schutzstreifen. Die Klarstellung war dann offenbar nötig. Gut, daß sie erfolgt ist.