Von einer Leuchtweite steht da eigentlich eher nichts. Sondern halt "nicht blenden".
Diese Formulierung ist relativ frisch, noch vor knapp zwei Jahren fand sich da die 10m-Regelung. Genaugenommen stand da, daß das Zentrum des Lichtkegels nach 5m die halbe Höhe des Scheinwerfers nicht überschreiten darf. Was viele (fälschlicherweise übrigens) zur 10m-Regel vereinfachten. Nach ehemaligem Originalwortlaut der StVZO konnte man den Gegenverkehr zulässigerweise blenden, anders als heute, was man sofort begreift, wenn man sich die zugehörige Geometrie etwas näher anschaut.
Ich finde blendendes Licht auf meinen (gut beleuchteten) Strecken auch viel nerviger als gar kein Licht.
Ich finde beides gleich - sorry - beschissen. Als Brillenträger insbesondere bei dem hier gelegentlich auftretenden Staubniesel.