Hallo Malte,
in Bielefeld haben wir ein großes Interesse den Sachverhalt zu klären. Bisher ist wohl noch kein Verfahren wirklich entschieden worden. Von hier aus bekommst Du alle inhaltliche Unterstützung.
Das Urteil ist ein eindeutiges Fehlurteil. Die Verwaltungsvorschriften zur StVO nehmen klaren Bezug zur Richtlinie Lichtsignalanlagen (RiLSA). Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass Ampeln mit und ohne Gelbsignal identisch benutzt werden. Eine Schrittgeschwindigkeit ist eindeutig nicht vorgesehen, eher eine angestrebte Geschwindigkeit von mindestens 15 km/h (Räumgeschwindigkeit).
Hier nur auf die Schnelle ein Beitrag "Kommentar zum Straßenverkehrsrecht" - alles weitere gerne persönlich -wie bist Du erreichen?:
"(...)Rotlicht bedeutet nur dann „Halt vor der Kreuzung“, wenn es eine Gelbphase gibt. Weder für Radfahrerampeln noch für Fußgängerampeln ist eine Gelbphase vorgeschrieben (Abs. 2 Nr. 5). Die entsprechenden Ampeln haben daher zumeist keine Gelbphase und zeigen nur Rot oder Grün. Es kommt daher notwendigerweise vor, dass Radfahrer und Fußgänger bei Rot noch in den geschützten Bereich der Kreuzung fahren oder gehen. Rot kann für diese Verkehrsteilnehmer sinnvoll also nur bedeuten: „Halt vor der Kreuzung, wenn das noch möglich ist“. zur Fussnote 29 Je nach Geschwindigkeit kann bezüglich der ersten Sekunden der Rotphase Unsicherheit darüber bestehen, ob ein Halt noch möglich war oder nicht und damit auch, ob das Verhalten ein Rotlichtverstoß war oder nicht. Im Übrigen ist eine solche Ampel jedoch eine vollwertige Lichtsignalanlage.(...)"
StVO § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | Kettler | Münchener Kommentar zum StVR 1. Auflage 2016 | Rn. 6-21 |