Deswegen werden ja außerorts die Geh/Radwege nicht Fahrbahn-begleitend gestaltet, sondern an Kreuzungen besonders abseits geführt. Und dann entsprechend beschildert, nämlich mit einem kleinen für die Radfahrer. Typisches Beispiel einer zweitklassigen Staatsstraße als Ortsumgehung, in eine reine Anwohnerstraße, abbiegende Fahrzeuge am Tag vielleicht 100. Fahrradfahrer im Sommer am Tag geschätzt 2-4x so viele.
VwV sagt zwar imho nix zur normalen Kreuzungsgestaltung außerorts, aber zumindest zu Kreisverkehren:
Zu Zeichen 215:
VI. | Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen. |
VII. | Zur Anordnung von Fußgängerüberwegen auf den Zufahrten vgl. R-FGÜ. |
Muss bekennen, die R-FGÜ kenn ich nicht.