dass hier im Forum viele Menschen mitdiskutieren, die das noch nicht getan haben,
offensichtlich nur einer
und ich bin mir andererseits sicher, dass bereits zwei Menschen, die beides komplett gelesen haben, zu unterschiedlichen Antworten kommen werden, wenn es um die Beurteilung bestimmter Verkehrssituationen geht.
das wohl ja, aber es steht in §37 StVO für Radfahrer eigentlich unmissverständlich drin:
1. Für Radfahrer gilt die Ampel für den Fahrverkehr = Fahrbahnampel
2. Ausnahme: sie fahren auf einer Radverkehrsanlage und es gibt für die Radfahrenden eine eigene Ampel, zu erkennen an dem Radsymbol.
Also:
Für einen Radfahrer auf der Fahrbahn gilt also nur die Fahrverkehr-Ampel. Egal ob daneben eine RVA ist, und eine Radverkehrsampel. Ist ja auch sinnvoll.
Für Radfahrende auf einer Radverkehrsanlage gilt die Fahrverkehr-Ampel, außer es gibt explizit eine eigene Radverkehrsampel.