Mit anderen Worten, Du vermutest hier direkt Ermittlungen nach §129a? Ohoh. 
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer
1. Verkehrszeichen in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Verkehrszeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein einer Verunglimpfung des KFz-Verkehrs möglich sein könnte,
2. falsche Verkehrszeichen in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsche Verkehrszeichen, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Verkehrszeichenfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 25 Jahren, oder bei Umweltprotesten nicht unter 35 Jahren
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.