Es stimmt, Schutzstreifen sind nicht per se benutzungspflichtig. Und trotzdem dürfen die Kommunen da nicht einfach mit rumschmeißen:
Zur Anlage von Schutzstreifen:
11 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden.
D.h. doch wohl, es muss für Schutzstreifen überhaupt erstmal Radfahrstreifen in Bedacht gezogen werden können, es müssen also Radverkehrsgefährdungsgründe, die über das normale Maß hinausgehen, vorliegen.
Liegen die vor UND gehen Radstreifen nicht, erst dann können Schutzstreifen angelegt werden. Oder was?
Der Vorschlag von hamburgize:
"Letztlich bleibt im Rahmen der "Radverkehrsstrategie für Hamburg" mit der Legalisierung der Kampfparker nur noch das ausgezeichnete Schutzstreifenmodell nach Soester Vorbild für den Wiesendamm: Ein Schutzstreifen mittig auf der Restfahrbahn. Damit würde Hamburg zu Recht eine erneute Auszeichnung an die Elbe holen."
Das geht gleich doppelt nicht.
1. s.o.
So wie im Wiesendamm wird der Radverkehr überall bedroht, das ist business as usual, wirklich nichts Besonderes und somit von offizieller Seite her kein Grund für die Anlage irgendwelcher Streifen (siehe einschlägige Bestimmungen StVO, VwV StVO sowie höchstrichterliche Urteile zur RWBP)