Beiträge von Gerhart

    Ohje, da hat man also untermaßige Radwege noch einmal halbiert.

    Ist es physikalisch überhaupt möglich, der Radwegebenutzungspflicht nachzukommen? Was passiert dort eigentlich bei Gegenverkehr wenn beide Radfahrer stur auf ihrer Spur fahren? Passt das oder streifen sich dann beide zwangsläufig?
    Ich habe den Eindruck, dass hier ein nichtiger Verwaltungsakt vorliegt, der zudem noch gefährlich ist.

    Man könnte beantragen, dass die Behörde die Nichtigkeit feststellen möge ( Abs. 5), zudem die Behörde formlos auffordern, den Missstand unverzüglich zu beheben. Wenn die das gleich ablehnen oder nicht tun, Eilverfahren vor Gericht beantragen und hoffen, dass das Gericht entsprechend entscheidet.
    Und dazu noch ein Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr anstrengen.

    Wäre das nicht was für den ADFC?

    Ich würde auch ansetzen, wie lange jemand nicht arbeitsfähig ist bzw. wie groß die bleibenden Schäden sind. Aber "schwer verletzt" wird nunmal tatsächlich mit "Krankenhausaufenthalt" gleichgesetzt. Da ist es dann egal, ob das Unfallopfer heute einen Beinbruch hat, der gut wieder abheilt oder ob das Bein ab muss.

    Änderung des StGB:

    Zitat

    (1) Wer im Straßenverkehr
    1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
    2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter nach Absatz 1 Nummer 2 unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3 Nummer 2 oder verursacht er durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


    Zudem wird §69 geändert, dass diesen Tätern i.d.R. auch die Fahrerlaubnis entzogen wird.
    Die verwendeten KFZ können eingezogen werden.

    Angeblich, aber das lese ich aus dem Link oben nicht raus, können auch einzelne Raser entsprechend belangt werden:

    Zitat


    Ebenfalls strafbar macht sich künftig derjenige, der als einzelner Auto- oder Motorradfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, als wäre er in einem Rennen – quasi gegen sich selbst oder fiktive Gegner. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Trend, Videos von halsbrecherischen Fahrten aufzunehmen und ins Internet zu stellen.

    ()

    Soweit so schön. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten nicht ausreichen. Ich hoffe es bringt auch in der Praxis was.

    Aber nun frage ich mich, was aus dem Berliner Urteil wird, wo ein Raser als Mörder verurteilt wurde. Ist jetzt das Morden mit KFZ auf 10 Jahre Strafe begrenzt? Als Terrorist ein Auto mieten, in der Stadt auf 250km/h beschleunigen und gezielt in eine Menschenmenge steuern, dabei ein Video drehen. Hinterher behaupten, man sei bloß ein Raser. Macht max. 10 Jahre Knast.

    • Auch das Hantieren mit reinen Navigationsgeräten, eigentlich allen elektronischen Geräten, ist nun verboten, kostet Radfahrer nun 55€ und Autofahrer 100€, 150+1M bei Gefährdung, 200€+1M bei Sachbeschädigung.
    • KFZ-Führer dürfen ihr Gesicht nicht mehr verhüllen, Burkaverbot am Steuer. Helme für Motorrad sind explizit ausgenommen. 60€ Strafe.
    • Rettungsgasse nicht gebildet: 200€, 240€+1M bei Behinderung, 280€+1M bei Gefährdung und 320€+1M bei Sachbeschädigung.
    • Zu schweren oder zu hohen LKW gefahren trotz klarer Beschilderung: 500€+2M.
    • Der Reformationstag in diesem Jahr wird explizit als Feiertag (Sonntagsfahrverbot!) definiert. (§30 StVO)

    Und dann noch paar andere Kleinigkeiten.

    Klar, die Elbchaussee ist an vielen Stellen zu schmal, als dass man gleichzeitig ausreichend Platz für getrennte Wege für KFZ-, Rad- und Fußverkehr hätte. Strand ist nun abgelehnt, die Gärten darüber will keiner der Stadt verkaufen.

    Was ist mit der Bernadottestraße? Die liegt nur paar hundert Meter gen Norden und geht ja auch bis in die City.
    Kann man nicht sagen eine der beiden Straßen wird dem Radverkehr gewidmet, die andere dem KFZ-Verkehr?

    Um @bettercycling in Schutz zu nehmen: Es geht wohl um die Auslegung der StVO:
    [stvo]Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.[/stvo]

    Und Überholen tut man, soweit ich weiß, tatsächlich nur auf derselben Fahrbahn. Wer also auf der Fahrbahn fährt und sich an einem Radfahrer auf dem Radfahrstreifen vorbeibewegt, überholt ihn nicht, die obige Vorschrift käme also nicht zum Tragen.
    Die StVO hat hier eine Lücke, weil diese Situation nicht definiert ist.

    [stvo]
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    [/stvo]

    Ich weiß nicht was es für Urteile oder Fachmeinungen dazu gibt, aber aus meiner Sicht kann man aus §1 ableiten, dass man einen angemessen Abstand halten muss. Letztlich konkretisieren die ganzen übrigen §§ nur den §1.

    Gibt es in Hamburg eine vergleichbare Kontrollinstanz?

    Es gibt die obere Straßenbehörde (VD 51), ich weiß aber nicht in wieweit die sich kümmert, wenn die untere Behörde Mist baut.
    Ansonsten haben wir die Judikative als Kontrollinstanz für die Exekutive.

    Edit: Auf der überörtlichen Straßen ist sowieso die VD 51 zuständig.