Zum Thema "Geh- und Radweg"-Piktogramme gibt es was Neues. Derartige Vorgänge zeigen m. E. einmal mehr als überdeutlich, dass die Piktogrammlösung gegenwärtig rechtlich einfach nix taugt.
Ich hatte in einem anderen Faden die Situation an der K 31 zwischen Geiselberg und Heltersberg (ehemaliger Wohnort eines bekannten Radprofis) geschildert. Vor mehreren Jahren wurde dort aufgrund meines Gemeckers das Zeichen 240 entfernt und durch ein (nicht freigegebenes) Zeichen 239 ersetzt, weil das Wegelchen wirklich sehr schmal ist. Anordnende Behörde ist die Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben. Zwischenzeitlich trug der LBM Kaiserslautern jedoch entgegen der straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung auch an jenem Weg widersprüchliche Piktogramme auf; gar in beiden Richtungen, obwohl man das Wegelchen linksseitig überhaupt nicht legal erreichen kann.
Am 4. März begannen die Bauarbeiten zur Sanierung der OD Helterslberg (L 499). Ich beschwerte mich (unter Berufung auf Natenom) einmal mehr beim LBM Kaiserslautern, dass er wie üblich im Rahmen von Vollsperrungen von Ortsdurchfahrten mit Zeichen 250 um sich schmeißt und, obwohl grundsätzlich möglich, dem Radverkehr keine eigene Umleitung durch den Ort ausweist. Stattdessen rühmte sich der Leiter des LBM mal wieder damit, dass das doch gar nicht stimme, schließlich habe man doch so eine tolle HBR-Umleitung ausgewiesen. Selbst hierbei kommt die Geringschätzung gegenüber diesem unnützen radtouristischen Blödsinn zum Vorschein, denn die kürzere und direkte Route nach Heltersberg wurde einfach mittels Z 254 gesperrt, weil es für den LBM zu viel Aufwand bedeutet hätte, diese HBR-Umleitung an die einzelnen Bauphasen anzupassen. Somit dürfen die anspruchslosen Radtouristen während der gesamtem Baumaßnahme einen sehr steilen Umweg u. a. durch einen verkehrsberuhigten Bereich in Geiselberg benutzen.
Ein weiteres Problem hierbei: Diese "Umleitung" führt auch über die K 31. Der Leiter des LBM hielt in einer Konversation per e-mail Ende Februar dieses schmale Wegelchen weiterhin für einen "Geh- und Radweg". Ich wies darauf hin, dass dort ein Zeichen 239 hängt, welches Radfahrern die Befahrung des Wegelchens verbietet. Und urplötzlich war es dann relativ kurze Zeit später verschwunden. Ich stellte zwischenzeitlich einen Antrag nach dem LTranspG bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, man möge mir die Anordnung zur Entfernung des Z 239 schicken. Gestern erhielt ich diese Stellungnahme:
Zitat
eine VRA bzgl. der Entfernung des Zeichens 239 StVO liegt nicht vor.
Was bedeutet dies? Der LBM hat als Straßenbaubehörde einfach mal ohne rechtliche Befugnis ein Verkehrszeichen entfernt, um seine HBR-Umleitung scheinzulegalisieren. Wenn ich andernorts Z 240 abschrauben würde, hätte ich gleich mehrere Strafverfahren am Hals. Und hier tun auch weiterhin alle so, als sei das in Ordnung oder kein Problem. Ist es nicht; dieser Fall zeigt wunderbar auf, dass die Piktogramme rechtlicher Bullshit sind. Ich zitiere den LBM Rheinland-Pfalz aus seinem Schreiben an alle Straßenverkehrsbehörden vom 21.01.19:
Zitat von LBM RLP
Bitte beachten Sie, dass dies kein Verkehrszeichen nach StVO ist. Es kann daher auch nicht straßenverkehrsbehördlich angeordnet werden und ist von der Straßenbaubehörde anzubringen.
Daran hat auch die Tatsache nichts geändert, dass diese Piktogramme zwischenzeitlich zumindest in der VwV gelandet sind. Solange sie keine Verkehrszeichen im Sinne der StVO sind, die (widerspruchsfrei) von der zuständigen Behörde angeordnet werden müssen, kommt im Zweifelsfall eben so ein Mist wie bei Geiselberg raus; mit einer Straßenbaubehörde, die sich einfach über die verkehrsbehördliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde hinwegsetzt und Verkehrszeichen stiehlt.
Ich überlege nun selbst Strafanzeige zu stellen; wegen Amtsanmaßung, Diebstahl oder gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Wohl wissend, dass die weisungsgebundene "Staatsanwaltschaft" das tun wird, was sie immer macht: Mir einen unbegründeten § 152 (2) StPO um die Ohren knallen.