Beiträge von Yeti

    120 km/h statt erlaubter 70km/h: Philipp Amthor soll für 4 Wochen seinen Führerschein abgeben.

    Amthor: „Natürlich reklamiere ich dabei keine Sonderrechte auf zu schnelles Autofahren, aber es ist auch nicht unanständig, einen Bußgeldbescheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Das steht jedermann zu. In jedem Fall gilt: Zu schnelles Fahren ist immer unnötig und sollte nicht relativiert werden.“

    Warum zahlt er dann nicht einfach das Bußgeld und gut ist? Irgendein Amigo wird ihn doch in den vier Wochen sicherlich fahren, oder er probiert es mal mit der Bahn.

    120 km/h in Tempo-70-Zone: CDU-Politiker Amthor soll Führerschein abgeben
    Weil er deutlich zu schnell gefahren sein soll, hat das Amtsgericht Pasewalk den CDU-Bundestagsabgeordneten verurteilt. Zu dem Prozess kam es, weil Amthor das…
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    Komme ich aus der Seitenstraße und weiß nichts von einem [Zeichen 240] 200m weiter die Straße runter: es wäre für mich ein reiner Gehweg.

    Ich komme immer aus der Seitenstraße und fahre dort auf die Fahrbahn, um dann über die Linksabbiegespur abzubiegen. Dank fehlendem [Zeichen 240] ist das direkte Linksabbiegen auch eindeutig legal.

    Würde ich zum ersten Mal in Stade Fahrrad fahren und aus der Nebenstraße auf diesen Weg treffen, würde ich mich zumindest darüber wundern, warum man entlang des Gehweges Radwegfurten angebracht hat. An der nächsten Kreuzung würde ich wohl merken, dass man lediglich das [Zeichen 240] vergessen hat.

    Alle anderen außerhalb dieser Forumsblase halten das selbstverständlich für einen Radweg, weil er genauso aussieht wie alle anderen in den letzten 15 Jahren neu gebauten "Radwege" auch. Dort, wo es nach Aufhebung der Benutzungspflicht nicht mehr gewollt ist, dass Radfahrer auf solchen Wegen fahren, wäre daher meiner Meinung nach auch eine Klarstellung durch ein [Zeichen 239] erforderlich, wenn der Weg sich baulich nicht von der ortstypischen Gestaltung von "Radwegen" unterscheidet.

    Wer von euch ist der Meinung, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, in folgenden Situationen in dieser Fahrtrichtung auf dem Sonderweg rechts neben der Fahrbahn zu fahren?

    Fall1: Mapillary

    Die Bedeutung des allein stehenden [Zusatzzeichen 1022-10] ist in der StVO nur für die Freigabe linksseitiger Radwege definiert und es handelt sich zweifellos auch um einen Weg, auf dem man zu Fuß gehen darf/soll/muss. Eine Benutzungspflicht für Radfahrer besteht aber nicht und man darf dort auch auf der Fahrbahn fahren.

    Fall2: Mapillary

    Hinter der Einmündung von rechts steht kein [Zeichen 240], also darf man ab dort auf der Fahrbahn fahren. Ab er muss man es auch? So sieht es an der Kreuzung vorher aus: Mapillary und so an der nächsten Kreuzung: Mapillary jeweils mit [Zeichen 240].

    Für den Fall, dass ihr der Meinung seid, dass man auf den gezeigten Wegen mit dem Fahrrad fahren darf: Wie würdet ihr dieses Konstrukt nennen?

    Falls ihr der Meinung seid, dass Radfahren auf diesen Wegen eine Ordnungwidrigkeit darstellt, würde mich eure Begründung interessieren. Am besten mit Angabe der TBNR.

    Denn Du schließt ja aus der Formulierung darauf, dass es auch vorher gemeinsame Geh- und Radwege ohne 240 geben sollte.

    Wenn es keine gemeinsamen Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht geben sollte, dann hätte man geschrieben:

    "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237 oder 241."

    Warum hätte man sonst das Zeichen 240 ebenfalls nennen sollen?

    Die Piktogramm-Lösung zur eindeutigen Kennzeichnung gab es vorher in NRW und in Bayern. In Hamburg und teilweise auch in Niedersachsen findet man auch auf der rechten Straßenseite das allein stehende [Zusatzzeichen 1022-10]. Damit ist aus meiner Sicht eindeutig angezeigt, dass diese Verkehrsfläche mit dem Fahrrad benutzt werden DARF, aber nicht muss.

    Ein weiterer eindeutiger Fall liegt meines Erachtens vor, wenn an einer Kreuzung das Zeichen 240 nicht wiederholt wird, aber der Weg baulich unverändert weitergeht. Einerseits darf man ab einer solchen Stelle zweifellos bis zum nächsten [Zeichen 240] legal auf der Fahrbahn fahren, aber ich bin mir sicher, dass man Radfahrer nicht für eine OWi belangen könnte, wenn sie weiter auf dem Hochbordweg fahren. Schon gar nicht, wenn an der nächsten Kreuzung wieder ein [Zeichen 240] steht.

    Dann gibt es natürlich noch die ganzen Stellen, die von den Tiefbauämtern und Verkehrsbehörden vermurkst wurden. Meine Auseinandersetzung mit der Stader Behörde nahm ihren Anfang im berühmten Kuhweidenweg. Dort wurde nach längerer Diskussion die Benutzungspflicht aufgehoben und Fahrradpiktogramme auf die Fahrbahn gemalt. Auf eine Klarstellung durch [Zeichen 239], dass der "Radweg" nun keiner mehr ist, hat man aber leider verzichtet. Immerhin hat man auch zunächst die Radwegfurten am Kreisverkehr am Ende der Straße entfernt. An den anderen Kreuzungen gab es ohnehin keine. Nun hat man in der Straße aber ein neues Logistikzentrum gebaut und an dessen Zufahrten (tattaaa!!!) Radwegfurten markiert. Auch vorher sind da weiterhin mindestens 50% der Radfahrer weiterhin -nun illegal- auf dem Gehweg gefahren und es gab im vergangenen Jahr auch einen Unfall.

    Ich bin überhaupt nicht verzweifelt auf der Suche nach gemeinsamen Geh- und Radwegen ohne Benutzungspflicht, wie Th(oma)s mir anscheinend unterstellen möchte, sondern ich habe ganz im Gegenteil große Sorge, dass die neu geschaffene Möglichkeit inflationär eingesetzt werden wird, um alle möglichen Kackwege wieder zu "Radwegen" zu machen, gegen die man nicht einmal mehr klagen kann.

    Der offensichtliche und einzige im Kontext rechtskonform mögliche "gemeinsame Geh- und Radweg ohne Z.240" ist der linksseitig unbeschilderte Bürgersteig, der in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn betrachtet als solcher beschildert ist. Hier kann die StVB dem Fußverkehr aus der unbeschilderten Richtung mit den auf den Boden aufgemalten Piktogrammen nun verdeutlichen, dass ihm Fahrräder entgegenkommen könnten.

    Wunschdenken?

    In der VwV steht "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241."

    Also mit einer Aufzählung aller drei Schilder.

    Ja, das weiß ich. Gefragt war hier nach einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht. Das ist eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche ohne das Zeichen 240 und daher hatte ich die anderen beiden weggelassen, weil es dafür entweder zwei getrennte Wege oder einen Weg mit klar erkennbarer Teilung braucht, damit man entweder das Zeichen 237 oder 241 weglassen kann.

    Ich stimme Mueck zu, dass jede andere Kennzeichnung oder auch Eigenschaft eines Hochbordweges, die erkennbar macht, dass es sich auch (nicht ausschließlich) um eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche handelt, geeignet ist, um einen gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht daraus zu machen. Aber das Thema hatten wir hier ja schon oft. Radwegfurten wären zum Beispiel ein eindeutiger Hinweis, weil es an Gehwegen keine Radwegfurten geben kann.

    Bei alledem fehlen mir in der VwV-StVO Kriterien, wann ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht oder eine Gehwegfreigabe überhaupt in Frage kommt (Anzahl Fg, Rf, Breite, Gestaltung von Kreuzungen, ...). Damit wird von den Verkehrsbehörden viel Schindluder getrieben und aggressive Autofahrer erledigen dann den Rest, damit auch ohne Benutzungspflicht niemand auf die Idee kommt, auf der Fahrbahn zu radeln. Solch einen Mist kann man dann nicht einmal wegklagen, weil man dadurch nicht eingeschränkt wird.

    Eröffnenen diese Änderungen eigentlich neue Möglichkeiten für Klagen, oder bleibt dadurch das 1-Jahres-Prinzip unverändert?

    Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Benutzungspflicht haben sich ja nicht geändert und gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht wurden in der VwV-StVO auch schon vorher erwähnt ("...für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 240"). Es fehlte lediglich eine einheitliche Regelung, wie solche Wege zu kennzeichnen sind.

    Wenn es dann knallt, wird der jeweilige "Lokalbesorgte" natürlich "siehste, habbichsnichtgesagt???" auftrumpfen.

    Jetzt melde ich mich mal als zuständiger Lolkalbesorgter für den Raum Stade: Dass es hier systematische Mängel gibt, haben vermutlich alle mitbekommen. Nicht verwunderlich ist es, dass es auch die zu erwartenden Unfälle gibt und dies auch an Stellen, wo mehrere Mängel zusammenfallen.

    Ein "siehste, habbichsnichtgesagt???" habe ich mir zwar gespart, aber ich sehe meine Kritik durch solche Unfälle schon untermauert, und nicht erst bei tödlichen Unfällen.

    An dieser Stelle gab es 2020 einen Unfall, das war eigentlich zu erwarten. Die Stadt hatte zwar schon vorher rote Farbe aufgepinselt, aber das Grundübel blieb bestehen: Zweirichtungsradverkehr und nicht vorhandene Sichtbeziehungen. Daher hielt sich meine Freude über die rote Farbe auch in Grenzen. Immerhin wurde (bereits vor dem Unfall) beschlossen, in den kommenden Jahren die gesamte Straße auf einer Länge von 4,5 km umzubauen und beidseitig mit regelkonformen Radwegen auszustatten, so dass dann zumindest das verordnete Geisterradeln passé ist. Bei einer max. Kfz-Belastung von 1450 Kfz/Std. würde eine fahrbahnseitige Führung außer bei mir wohl keine Akzeptanz finden.

    Auch an dieser Kreuzung wird der Unfall im vergangenen Jahr nicht der Letzte gewesen sein.

    Eine weitere Häufung von Unfällen des Typs 3 gibt es an Kreisverkehren, die hier konsequent unter Missachtung der Empfehlungen und technsichen Regelwerke gebaut werden. Obwohl es in Stade und den angeschlossenen Ortschaften insgesamt nur 9 Kreisverkehre mit umlaufenden Radwegen gibt, entfallen 14% aller Unfälle des Typs Einbiegen-Kreuzen-Unfall mit Beteiligung von Radfahrern auf diese Kreisverkehre.

    Mit fünf Unfällen ist dieser Kreisverkehr dabei, der neben den typischen Mängeln zusätzlich noch zwei weitere Besonderheiten aufweist: Er ist erstens kein Kreis, sondern ein Oval und zweitens hat er an einer Seite einen Bypass zum direkten Rechtsabbiegen. Alle fünf Fahrrad-Unfälle ereigneten sich in dem Quadrant mit dem freien Rechtsabbieger. Dort verschwinden Radfahrer erst hinter der Hausecke aus dem Blickfeld, bevor sie dann mit dem typischen, abrupten 90°-Schwenk auf die Radwegfurt geleitet werden.

    Ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass wenigstens bei künftigen Kreisverkehren der Radverkehr vorher auf die Fahrbahn geführt wird und dass irgendwann wenigstens dieser freie Rechtsabbieger stillgelegt wird. An drei Kreisverkehren konnte ich immerhin auch schon die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in den zuführenden Straßen erreichen, was aber nicht bedeutet, dass dort nicht weiterhin mindestens die Hälfte der Radfahrer in alter Gewohnheit nun auf dem Gehweg fährt. Den neuesten Kreisverkehr hat man auch wieder entgegen aller Empfehlungen gebaut (da gab es in diesem Jahr auch einen Unfall) und gerade befindet sich der nächste Kreisel im Bau, der wieder die selben Mängel aufweist.

    An eine zufällige Verteilung der Unfälle glaube ich jedenfalls nicht, sondern schätzungsweise 50% der Fahrradunfälle werden hier durch eine mangelhafte Infrastruktur und Verkehrsregelung mindestens sehr stark begünstigt.

    Zum Glück gab es, seit ich mich hier einmische, erst einen tödlichen Unfall. Der war allerdings nicht auf die Infrastruktur zu schieben, sondern da lag ein eklatantes Fehlverhalten der verunglückten 16-jährigen Radfahrerin vor, die bei geschlossener Halbschranke nach Durchfahrt des ersten Zuges einen Bahnübergang überquert hat und dann vom zweiten Zug aus der Gegenrichtung überfahren wurde.

    Einen weiteren sehr schweren Unfall gab es im letzten Jahr an dieser Stelle:

    Auch dabei handelt es sich um einen Zweirichtungs-"Radweg". Der Unfall hätte aber an so gut wie jeder anderen Stelle genauso passieren können, sogar auf der Fahrbahn. Auch wenn ein Zweirichtungs-"Radweg" ohne bauliche Trennung unzulässig ist, war dies meiner Einschätzung nach für diesen Unfall unerheblich.

    Zwei Jugendliche sind dort nebeneinander in Richtung des Bildes gefahren (rechtsseitig). Dabei sind sie aneinandergestoßen und einer der Jugendlichen ist vor ein Auto auf die Fahrbahn gestürzt und überfahren worden. Der schwebte lange in akuter Lebensgefahr und lag mehrere Wochen im Koma.

    Dass du dich bei deinen Analysen auf tödliche Unfälle beschränkst, ist nachvollziehbar, Th(oma)s. Ich glaube allerdings, dass es manchmal nur dem Zufall geschuldet ist, ob ein Unfall glimpflich ganz ohne oder mit leichten Verletzungen abgeht, oder mit schweren Verletzungen, die bei schlechterer körperlicher Konstitution auch tödliche Folgen haben können, während andere sie mit leichten Blessuren überstehen. Ich bin mal in einer Rechtskurve vom Glatteis überrascht worden. Zwar konnte ich einen Sturz vermeiden, aber ich bin unkontrolliert auf die Gegenfahrbahn gerutscht, wo in diesem Moment zum Glück gerade niemand entgegen kam. Mit etwas Pech hätte mich diese Situation auch ins Krankenhaus befördern können und mit ganz viel Pech hätte ich sie nicht überlebt.

    Was ich damit nur sagen will: Die Schwere der Verletzungen ist nicht unbedingt ein Maß für die Gefährlichkeit einer bestehenden Verkehrssituation und nicht jeder Unfall hat seine Ursache in einer mangelhaften Infrastruktur. Auch ein selbst verschuldeter Sturz kann fatale Folgen haben. Trotzdem lohnt es sich, auf Mängel hinzuweisen und leider hat man damit mehr Erfolg, wenn man zeigen kann, dass die bestehende Situation bereits zu Unfällen geführt hat.

    Warum wurde dann die Variante auf diesem Foto abgeschafft, bei der das Fahrradsymbol oben ist?

    Weil man nicht beide Versionen gleichzeitig abschaffen konnte.

    warum wird bei der Bodenmarkierung für den gemeinsamen Fuß- und Radweg gefordert, dass das Fußgängersymbol oben ist?

    Weil das beim aktuellen VZ 240 auch so ist.

    Es mag ja sein, dass man sich beim aktuellen Verkehrszeichen dafür entschieden hat, das Fußgängersymbol nach oben zu machen, weil man damit die Bedeutung des Fußgängerverkehrs hervorheben wollte, aber vielleicht hat man auch gewürfelt oder ein Designer fand es so herum schöner. Fakt ist, dass Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg nicht mehr oder weniger Rechte und Pflichten haben als auf einem Weg, der mit dem alten VZ beschildert ist, wo das Fahrrad oben ist.

    Sie können ja hier mal einen Fußgänger plattfahren und hinterher behaupten, dass sie das durften, weil das Fahrradsymbol oben stand und sich der Fußgänger unterordnen musste. Bitte sagen Sie bescheid, wann und wo die Gerichtsverhandlung stattfindet. Da wäre ich gerne dabei.

    Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht haben Radfahrer auch nicht mehr Rechte oder weniger Pflichten gegenüber Fußgängern. Sie dürfen sich nur aussuchen, stattdessen auch auf der Fahrbahn zu fahren.

    Beim alten VZ 244 spielte es für dessen Bedeutung keine Rolle, ob das Fußgänger- oder Fahrradsymbol oben war. Warum es überhaupt zwei Varianten gab, weiß ich aber nicht.

    An Parkplätzen sieht man manchmal Hinweise, dass dort die StVO gilt. Vielleicht sollte man auch noch einmal gesondert darauf hinweisen, dass das für den öffentlichen Bereich außerhalb des Parkplatzes erst recht zutrifft? Das wäre zwar nicht im Sinne der Schilderwaldnovelle, scheint aber nötig zu sein, wenn man auch mit Piktogrammen auf der Fahrbahn darauf hinweisen muss, dass dort §2 (1) nicht nur für Kraftfahrzeuge gilt.

    In diesem Fall schien jedenfalls §45 (9) StVO für die zuständige Verkehrsbehörde neben dem Parkplatz nicht gegolten zu haben (zumindest bis kurz nach meiner Fachaufsichtsbeschwerde im letzten Jahr, bei der ich unter anderem ein nicht weit entferntes [Zeichen 240] als Beispiel für den originellen Umgang mit Verkehrsregeln und Verwaltungsvorschriften aufgeführt hatte). :saint:

    *edit und sorry für Offtopic: Die Flasche Havanna Club kostete damals im Angebot übrigens 10,99 und nicht nur 0,99. Da hat sich die 1 hinter dem Pfosten des Halteverbotsschildes versteckt. Ansonsten hätten wir an dieser Stelle vielleicht auch direkt die Erklärung gefunden, weil sich die zuständige Verkehrsbehörde bevorzugt von Cuba-Libre im Mischungsverhältnis 1:1 ernährt.