Beiträge von Yeti

    Nein, die Fakten sagen das Gegenteil. Keiner hat eine Ahnung, wie man Radwege unter halbwegs realistischen Rahmenbedingungen bauen müsste, damit sie Sicherheit generieren können.

    Ich glaube, was simon meint ist, dass Radwege bestimmte Risiken verhindern könnten: Z.B. das "Risiko", von hinten auf freier Strecke überfahren zu werden, oder auch das Risiko von Unfällen beim Überholen langsamerer Radfahrer, Dooring auf der Fahrerseite. Auch wenn solche Unfälle natürlich verboten sind und gar nicht passieren könnten, wenn sich alle an die Verkehrsregeln halten (Sichtfahrgebot, nicht in unklaren Situationen überholen, Sorgfalt beim Öffnen der Türen, ...).

    An die Stelle der eliminierten Risiken treten auf dem Radweg dann andere: Das Risko, an jeder Kreuzung und Einmündung "übersehen" zu werden, das Risiko auf einem oftmals desolaten Belag zu stürzen oder mit Hindernissen zu kollidieren, mehr Konflikte mit Fußgängern und/oder Hunden, Dooring auf der Beifahrerseite, etc.

    Daher kann es nicht um absolute Sicherheit gehen, sondern nur um eine höhere Sicherheit. Also um eine Abwägung, ob die größeren Unfallrisiken auf der Fahrbahn oder auf dem "Radweg" bestehen. Schaut man sich die Unfallstatistik an, wird sehr deutlich, welche Risiken allgemein überwiegen.

    Dass in der Realität meistens ganz andere Erwägungen eine Rolle spielen, ist unbestritten. Das Argument der höheren gefühlten Sicherheit auf "Radwegen" gilt freilich auch nur für unsichere Radfahrer und nicht für unsichere Fußgänger, die den Gehweg lieber für sich alleine hätten.

    Doch. Die Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs muss aber so erheblich sein, dass sie über das übliche hinausgeht.

    Aber in welchem vorstehendem Absatz in §45 wird denn die Leichtigkeit des Verkehrs genannt? Da steht doch "Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter". Also müsste die Leichtigkeit des Verkehrs in §45 irgendwo zwischen (1) und (9) genannt sein.

    Ganz oben steht in §45 "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs", wie Hane bereits geschrieben hat. Aber Leichtigkeit ist doch nicht gleich Ordnung? :/

    Geeignet, das Risiko zu senken ist sie eigentlich immer, weil ein Radfahrer auf dem Radweg nicht auf der Fahrbahn vor dem Auto in Schlaglöcher stürzen kann oder bei Spurwechseln verunfallen kann. Die Frage die sich dann stellt, ist die Verhältnismäßigkeit, bei der die einzelnen Rechtsgüter noch einmal gegeneinander abgewogen werden.

    Ja, da habe ich mich undeutlich ausgedrückt: Ich meinte, dass eine Maßnahme nicht geeignet ist, wenn dadurch lediglich das eine Risiko durch ein anderes, noch größeres ersetzt wird, oder wenn stattdessen andere gefährdet werden (z.B. Fußgänger durch Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und "Radweg").

    Für die Verträglichkeit der gemeinsamen Führung des Fuß- und Radverkehrs findet man übrigens in den RASt-06 Hinweise im Abschnitt 6.1.6.4

    Als R1-Regelwerk sollten die RASt sogar noch einen höheren Stellenwert haben als die ERA (R2).

    In den ersten Absätzen des § 45 sind einige Rechtsgüter genannt. Es kann also unterschiedliche Gefahrenlagen geben. Ob es die auch bezüglich eines Punktes, hier denke ich an die Sicherheit, geben kann, möchte ich auch vorsichtig bejaen. Als Beispiel nenne ich Längerillen in der Fahrbahn. Da kann man das Risiko eines Sturzes durch einen glatten Blauweg verringern. Mit einem Tempolimit würde es nicht gehen. Eine Maßnahme muss halt auch geeignet sein. Das folgt jedoch nicht aus dem Verkehrsrecht sondern aus dem Verwaltungsrecht.

    Danke für die Hinweise. Dann ist also die Flüssigkeit des Verkehrs gar kein durch §45 (9) geschütztes Rechtsgut.

    Meistens wird die "besondere Gefahrenlage" aus der Tatsache konstruiert, dass auf der Fahrbahn auch Autos fahren. In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass eine besonders hohe Verkehrsbelastung eine besondere Gefahr darstellen kann. Jedenfalls habe ich schon einige Urteile gesehen, wo auf das Diagramm der ERA mit den vier Belastungsbereichen verwiesen und ab Belastungsbereich III die Voraussetzung des §45 (9) als erfüllt angesehen wird.

    Auf die Frage, ob die Benutzung des Radweges tatsächlich geeignet ist, das Risiko zu senken, wird leider zu selten eingegangen.

    Was hat dieser Mensch vor?

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    Hat das schon mal jemand versucht?

    Ja, wie oben beschrieben. Wenn es darum geht, T30 anzuordnen, ist die Gefahrenlage plötzlich nicht mehr so außergewöhnlich und dann kann man bei der Gelegenheit gleich darauf hinweisen, dass deswegen auch die [Zeichen 240] weg müssen.

    Leider kommt dann oftmals [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10], weil inkompetente Verkehrsbehörden es nicht kapieren, dass man da auf der Fahrbahn sicherer ist. Dann wird argumentiert, dass man auch auf solche Radfahrer Rücksicht nehmen müsse, die sich nicht trauen, auf der "Straße " [sic.] zu fahren (Verkehrsbehörden, die so denken, nennen die Fahrbahn immer "Straße", "Autofahrbahn" oder gleich "Autostraße").

    Interessanterweise nehmen die selben Verkehrsbehörden ungern Rücksicht auf diejenigen, die auf diesen Ruinen nicht fahren wollen. Denen ist es auch egal, dass die Gehwegradler sowieso auf dem Gehweg fahren werden, egal, welche Schilder man da hingehängt hat. Aber zumindest hier vor Ort ist es der Verwaltung wichtig, dieses gefährliche Fehlverhalten zu legalisieren und "niemanden in die Illegalität zu zwingen" (OT).

    Muss man dabei gewesen sein, sonst glaubt einem das keiner. ^^

    Wenn aufgrund der Verkehrsbelastung keine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden kann, dann ist eine zuvor bestehende Benutzungspflicht unzulässig. Aber dann kann nach derzeitigem Stand auch T30 nicht rechtssicher begründet werden, wenn nicht ein anderer Grund vorliegt.

    Insofern zielt ja die Initiative der Kommunen gerade darauf ab, dass die Anordnung von T30 auch ohne den Nachweis der besonderen Gefahrenlage möglich ist. Die Einrichtung von T30 Zonen ist nach §45 auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (keine Durchgangsstraße mit Relevanz für den überörtlichen Verkehr, nur in Wohngebieten).

    Wir haben hier in Stade einen Fall, über den gerade diskutiert wird: Da will die Stadt jetzt T30 im Rahmen eines "Verkehrsversuchs" anordnen. Davon habe ich abgeraten, weil ein Verkehrsversuch von der obersten Verkehrsbehörde (Land Niedersachsen) genehmigt werden muss. Wenn das Ministerium den "Versuch" der Stadt Stade ablehnt, sich an geltendes Recht zu halten, bleibt es am Ende vermutlich bei T50 und dafür kommt [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10]. Das ist nur in der Theorie besser als [Zeichen 240], weil quasi alle weiterhin auf dem Kackweg fahren würden (außer die, die es schon jetzt nicht tun).

    In diesem Fall halte ich T30 auch so für begründbar. Die Verkehrsbelastung liegt zwar mit max. 700 Kfz/h nur im Belastungsbereich II, aber die Fahrbahn ist nur 5,50 - 6,00 m breit, die Gehwege sind < 1,80m schmal, es gibt Linienbusverkehr und es ist ein Schulweg. Also definitiv kein Platz für eine separierte Radverkehrsführung und wegen des Fußgänger-Schülerverkehrs auch keine Möglichkeit, das Radfahren auf dem Gehweg zu erlauben (oder sogar vorzuschreiben wie bisher). Bei T30 wäre man mit der Straße allerdings nur noch im Belastungsbereich I > Mischverkehr ohne alternatives Angebot im Seitenraum und ohne "Schutzstreifen", die dort auch nicht hinpassen.

    Wenn ich mir das Braunschweiger Urteil anschaue, lese ich da vor allem, dass die Entscheidungen der Verkehrsbehörde gut und nachvollziehbar begründet sein müssen: Es muss deutlich werden, dass tatsächlich auf Grundlage der Vorschriften und technischen Regelwerke ein Ermessen ausgeübt und versucht wurde, den Konflikt für alle (!) Verkehrsteilnehmer bestmöglich aufzulösen. Dabei ist sicherlich T30 schon jetzt viel häufiger möglich als immer behauptet wird.

    Aber meine dumme Frage war, ob es "die eine" qualifizierte Gefahrenlage gibt, oder deren mehrere, je nach "Zweck". Und wie ich simon verstanden habe, wird da fröhlich unterschieden.

    Ja, klar: Weil die Verkehrsbehörden gerne die nervigen Radfahrer aus dem Weg schaffen wollen, drehen sie das so, wie es ihnen gerade passt und Menschen wie Simon müssen dann die Gerichte damit behelligen, das wieder einzukassieren.

    Es gibt ein interessantes Urteil des VG Braunschweig, das sich mit dem Ermessensspielraum der Verkehrsbehörden auseinandersetzt (ab Rn 49 und insbesondere ab Rn 59).

    VG Braunschweig, Urteil vom 16.04.2013 - 6 A 64/11 - openJur

    "Gefahrenlage" ist hier meines Wissens nach nicht zwingend eine Gefahr für Leib und Leben. Sondern eine mögliche Gefährdung anderer Rechtsgüter, die in den anderen Absätzen von §45 genannt werden. Die dort beschriebenen Rechtsgüter sind jeweils sehr allgemein gehalten und bedürfen der Auslegung.

    Guter Punkt. Die dort genannten Rechtsgüter sind:

    - Verkehrssicherheit

    - Leichtigkeit des Verkehrs

    - Luftreinhaltung

    - Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße

    Habe ich was vergessen?

    Allenfalls die "Leichtigkeit des Verkehrs" kann man durch eine Separation erhöhen (solange man die "Leichtigkeit", mit dem Fahrrad unversehrt über eine Kreuzung zu fahren vernachlässigt). Alles andere erreicht man nicht durch benutzungspflichtige Radwege, aber durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung.

    Dazu findet man aber in der VwV-StVO diesen schönen Absatz (zu den §§39 - 43, Randnummer 5):

    Zitat

    Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

    Maßnahmen zur Verbesserung der "Flüssigkeit des Verkehrs" sind demnach nur zulässig, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewahrt bleibt.

    Man kann akzeptieren, dass das Wasser bergauf oder bergab fließen soll, je nach Anordnung des Ministerpräsidenten. Aber einmal so, das andere mal so, verursacht regelmäßig Kopfschmerzen.

    simon hat es doch erklärt: Benutzungspflicht und/oder T30 geht nur bei Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage gemäß §45 (9) Satz 3. Wenn dein MP das anders sieht, wird das VG eine solche Anordnung einkassieren. Ist nur leider mühsam, dagegen in jedem einzelnen Fall vorzugehen.

    In der Tat benutze ich das hier aber als Argumentation. Wenn eine Benutzungspflicht besteht, obwohl die baulichen Voraussetzungen der VwV-StVO beim "Radweg" nicht erfüllt sind, hat die Verkehrsbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Anstatt nämlich Radfahrer zu zwingen, einen mangelhaften "Radweg" zu benutzen, hätte die Behörde auch ein Tempolimit anordnen können, um den angeblich bestehenden Konflikt aufzulösen. Diese Argumentation hat in der Vergangenheit (fast) immer dazu geführt, dass die Behörde festgestellt hat, dass es wohl doch nicht so gefährlich war. Jedenfalls wurde bisher nirgends T30 angeordnet, nachdem die [Zeichen 240] entfernt wurden.

    Das ist alles demokratisch und rechtsstaatlich sauber.

    Na ja... In der Praxis ist es unmöglich, alle rechtswidrigen Anordnungen per Klage anzufechten und deren Aufhebung zu erzwingen. Würde ich gegen jedes illegale Blauschild, von dem ich persönlich mindestens 6 mal im Jahr betroffen bin, Klage erheben, würde man mich vermutlich irgendwann zum renitenten Spinner abstempeln und in der Zwangsjacke abholen.

    Demokratisch ist es übrigens auch nicht, wenn eine örtliche Behörde die Beschlüsse der durch demokratische Wahlen legitimierten Institutionen vorsätzlich ignoriert. Wäre es anders, hätten wir im Landkreis Berchtesgadener Land (und anderen) vermutlich in der Praxis immer noch kein Frauenwahlrecht.

    Das wäre auch einer der wenigen Situationen, bei denen Geisterradler sicherer sind, weil sie den Rechtsabbiegern direkt entgegenkommen. Für die, die in der richtigen Richtung fahren, wird es dafür umso gefährlicher. Außerdem gibt es gegenüber Linksabbiegern ein noch höheres Risiko für Geisterradler und natürlich gegenüber allen, die aus der Nebenstraße in die Hauptstraße abbiegen.

    Fünf Spuren auf der Fahrbahn und dann so ein Zweirichtungs-Murks für Radfahrer. :(

    velojournal.ch - Warum die Velohändler auf vollen Lagern sitzen

    Merkt man das auch auf dem (Ersatz-) Teilemarkt? Habe schon länger nichts mehr gekauft. Eine Zeit lang war es ja sogar schwierig, eine Kette zu bekommen.

    *edit: Dann war mir noch aufgefallen, dass die Hersteller zum Teil die Ausstattung ihrer Modelle geändert haben. Z.B. 105er Gruppe statt Ultegra, dafür aber zum selben oder sogar höheren Preis. Gerade die höherwertigen Komponenten waren ja kaum verfügbar. Ist es abzusehen, dass sich das wieder ändert?

    Hier mal ein Beispiel, bei dem man wirklich alles falsch gemacht hat, was man falsch machen konnte. Gesehen an der Zufahrt zu einem Betriebsgelände, über das allerdings der Linienbus fährt.

    1. Die eigentliche Baustelle befindet sich 100m weiter hinten und wäre sogar an einer Seite mit PKW passierbar.

    2. Die Parkplätze davor sind von dieser Seite aus uneingeschränkt erreichbar und von der Baustelle gar nicht betroffen.

    Es besteht also gar kein Grund, die Zufahrt an dieser Stelle komplett zu sperren. Durchgangsverkehr gibt es sowieso nur mit dem Linienbus.

    3. Das [Zeichen 250] wurde an der Absperrschranke mit einer Art Wäscheleine befestigt.

    4. Standfuß fehlt.

    Die Bushaltestelle wurde temporär verlegt. Ein Hinweis an die Busfahrer hätte also ausgereicht, dass sie hier eine etwas andere Route wählen müssen als sonst. Oder man hätte ein Zeichen 357 aufgestellt (vielleicht sogar als 357-50), damit LKW-Lieferverkehr die Zufahrt von der anderen Seite her nimmt.

    Natürlich sind alle Mitarbeiter an der Absperrschranke und dem [Zeichen 250] vorbeigefahren. Was bleibt hängen? Verkehrszeichen an Baustellen gelten sowieso nicht, bzw. sind sicherlich nicht so gemeint und man kann sich selbst überlegen, was man tut.

    Immerhin hat man auf das obligatorische [Zusatzzeichen 1012-32] verzichtet...