Tatsächlich ist das nicht an allen drei Einmündungsarmen eindeutig.
"Nicht eindeutig" ist sehr geschönt, denn auch der kreuzende Verkehr hat ein
M7 - Google Maps
Nach dem Zeitungsbericht kamen aber wohl beide aus dieser Richtung St2573 - Google Maps. Die Radfahrerin aus Richtung Sauerlach und die BMW-Fahrerin muss auch von da gekommen sein, wenn sie nach rechts auf die M7 eingebogen ist und hätte die geradeaus fahrende Radfahrerin durchfahren lassen müssen, wenn nicht durch die kleinen
eine abweichende Regelung getroffen wäre.
Völlig klar, dass dann keine Furten markiert werden dürfen, wo Radfahrer keine Vorfahrt haben.
VwV-StVO zu §9, Randnummer 4
ZitatIm Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird.
Und dann stehen natürlich die kleinen
im Widerspruch zu einer einheitlichen Vorfahrtregelung. Es heißt schließlich "Vorfahrtstraße" und nicht "Vorfahrtfahrbahn".