Beiträge von Yeti

    Vermutung:Er will anderen Autofahrern damit zeigen, das er alles mögliche getan hat, um den (Auto-)Verkehr möglichst wenig zu behindern.

    Vermutung 2: Er möchte beim Aussteigen nicht direkt auf dem befahrenen linken Fahrstreifen stehen, sondern aus "Sicherheitsgründen" noch Platz auf dem halb blockierten rechten Fahrstreifen für sich behalten. Dass er dadurch die Fahrbahn ohnehin zur Hälfte aber zusätzlich den Radweg komplett blockiert, ist ihm egal.

    Nette Idee! Gibt es eigentlich Beispiele, wo so etwas tatsächlich umgesetzt wurde? Natürlich nicht durch einen Knopf, den Autofahrer drücken müssen, sondern z.B. ausgelöst durch eine Kontaktschleife?

    In Rotenburg/Wümme gibt es einen unabhängig geführten Radweg, der gegenüber kreuzenden Straßen vorfahrtsberechtigt ist, allerdings nur mit [Zusazzeichen 1000-32][Zeichen 205] und nicht mit Ampel.

    Ich hatte oben noch den Google-Maps-Link ergänzt: https://goo.gl/maps/qZbwV6iWS3U2
    Die Grundstückszufahrten sind über den so gekennzeichneten Weg zu erreichen, während die Altendeicher Chaussee parallel dazu verläuft.

    Das Argument von Peter finde ich überzeugend: Wenn diese Kennzeichnung dazu führt, dass sich die Anlieger mit dem Kfz dort eher als Gast auf einem Radweg fühlen und entsprechend Rücksicht nehmen, ist es aus Sicht der Radfahrer positiv. Ich kann mir trotzdem nicht vorstellen, dass diese Kombination in der StVO vorgesehen ist.

    Ja, schon verstanden, was man damit eigentlich meinte. Ginge dafür nicht auch [Zeichen 250][Zusatzzeichen 1020-12] ?
    Das Zusatzzeichen bezieht sich doch immer auf das Zeichen darüber, so dass das Behelfskonstrukt [Zeichen 240][Zusatzzeichen 1020-30] Anlieger von der Benutzungspflicht ausnimmt.

    edit: Das steht hier: Parallel zur Altendeicher Chaussee führt der gemeinsame Geh-/Radweg, über den die Anwohner zu ihren Grundstücken gelangen.

    Die beiden Filme zeigen deutlich, wo das Problem liegt: Alles hat sich gefälligst dem Autoverkehr unterzuordnen und dem Autoverkehr freie Fahrt zu geben. So war es in den 1930er Jahren gemeint, als Radwege erfunden wurden und so ist es heute, 20 Jahre nach der StVO-Novelle immer noch in den Köpfen verankert.

    Bezeichnend zum Beispiel der Radweg bei 4:05: "Wo darf Lamin denn überall fahren?" zeigt in Wirklichkeit "Auf welchen maroden Engstreifen muss Lamin denn überall fahren?"

    Kurz danach ein benutzungspflichtiger kombinierter Geh- und Radweg, der die Mindestbreite nicht erfüllt und in Fahrtrichtung auf der linken Straßenseite. Gem. VwV StVO soll so etwas innerorts grundsätzlich nicht angeordnet werden, weil es mit besonderen Gefahren verbunden ist. Aber das Video soll ja zeigen, wie man sicher mit dem Fahrrad fährt, wo ist mein Beißholz? :S

    Es gibt ja diese hier [Zeichen 260] oder [Zeichen 250][Zusatzzeichen 1022-10] , um Kraftfahrzeugverkehr zu verbieten (gilt dann aber wohl für die gesamte Straße und nicht nur einen Teil davon) oder das [Zusatzzeichen 1022-10] allein stehend, um Radfahren zu erlauben. Mittlerweile zum Beispiel hier anstelle von [Zeichen 240][Zusatzzeichen 1000-31] :
    Das Schild in Cuxhaven an der Kraftfahrstraße [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] sah tatsächlich provisorisch aus. Hier hätte das [Zeichen 240] hingehört, denn auf der Kraftfahrstraße darf man mit dem Rad auch mit viel Kraft nicht fahren. In der Gegenrichtung stand noch zusätzlich das [Zeichen 254] .

    Ich war letzte Woche für ein paar Tage auf dem Elberadweg unterwegs, der strenggenommen auf weiten Strecken ein Elberadschiebeweg ist.

    Sehr witzig fand ich auch diesen benutzungspflichtigen "Weg", der ca. 50m weit auf dem Deich verläuft, bevor er vor dem Zaun 90° nach rechts die Deichböschung hinunter führt. Wer den Stunt überlebt, wird auf der anderen Fahrbahnseite von der Umlaufsperre sanft aufgefangen (oder man hat diese Umlaufsperre dort hin gebaut, weil ständig von rechts kommende Radfahrer Schwung geholt haben, um den Deich hinauf zu fahren, um so den benutzungspflichtigen Weg zu erreichen).

    In Cuxhaven ist man hingegen sehr vorsichtig mit der Anordnung der Benutzungspflicht und hat sogar neben der Kraftfahrstraße den Weg als Gehweg für Radfahrer frei gekennzeichnet *seufz*

    Hier in Stade wurde vor zwei Jahren eine Bürgerbefragung zum Thema Mobilität durchgeführt. Dabei kam heraus, dass 71% der Befragten zumindest gelegentlich das Fahrrad nutzen, 43% regelmäßig. Das passt recht gut zu den Ergebnissen des Fahrrad-Monitors und ist mir hier vor Ort in der Diskussion mit Verwaltung und Politik sehr hilfreich, weil schon öfter angezweifelt wurde, ob das Ergebnis repräsentativ sei.

    Damals kam heraus, dass Maßnahmen für eine fahrradfreundliche Stadt von den Befragten die höchste Bedeutung beigemessen wurde (die Ergebnisse findet man hier: unter -> Erste Befragung). 3 der 5 identifizierten Top-Maßnahmen betreffen direkt den Radverkehr und "Verbesserte der Parkmöglichkeiten in der Innenstadt" wären ein Nebeneffekt eines höheren Radverkehrsanteils (bzw. eines geringeren MIV-Anteils).

    Stattdessen versucht man aber gerade, ein neues Parkhaus zu bauen und zieht damit noch mehr Autoverkehr an. Weil eine EU-weite Ausschreibung zum Bau des Parkhauses nicht erfolgreich war, musste die Stadt jetzt dem Investor eines neuen Einkaufszentrums eine Entschädigung ("pauschalierter Aufwendungsersatzanspruch") zahlen.

    Für den Autoverkehr ist immer genug Geld da, aber die Maßnahmen für den Radverkehr sind noch nicht einmal in der Planung. :(

    Im "Leitfaden Radverkehr" der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird so etwas als unzulässige Kombination aufgeführt. Das klingt so weit auch ganz logisch, aber was bedeutet das für Hamburg ;)

    Zitat

    3.3.7 Unzulässige Kombinationen

    Eine Radwegebenutzungspflicht für beidseitige Radverkehrsführungen in derselben Fahrtrichtung ist bei einbahnigen Fahrbahnen nicht zulässig, da Radfahrerinnen und Radfahrer dann nur eine der beiden verpflichtenden Anordnungen verfolgen können (Bild 19). Möglich ist eine solche Ausweisung der Radverkehrsanlagen nur bei Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen.

    Unzulässig sind auch Radverkehrsführungen, bei denen eine benutzungspflichtige Radverkehrsführung mit einer nicht benutzungspflichtigen Führung in derselben Fahrtrichtung kombiniert wird. Die Benutzungspflicht einer Führung nimmt dem Radverkehr die Wahlmöglichkeit zur Nutzung der nicht benutzungspflichtigen Führung. Beispiele zeigt Bild 20.