Ich wiederhole mich da, aber sei es drum. Es steht doch da, im §37 (2) Nr. 6 StVO. Es kann nur abweichend etwas gelten, wenn es überhaupt etwas gibt, das dann abweichend gilt. Das hat der Gesetzgeber hingeschrieben. Wenn da nix ist, was *abweichend* gelten kann, gilt Satz 1, also die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr".
Da bin ich ganz bei dir, aber man hätte das sicherlich auch so formulieren können, dass es auch Vollhonks wie der im Video verstehen.
Oder die Vollhonks in einigen *edit: vielen Verkehrsbehörden, die gar nicht begreifen, welche unklaren und unsinnigen Situationen an ampelgeregelten Kreuzungen für Radfahrer bestehen. Man hat nun den Grünpfeil für Radfahrer eingeführt, aber meines Erachtens hätte man das Rechtsabbiegen auf Radwegen unter den Voraussetzungen, die beim Grünpfeil gelten (Rücksicht auf querende Fußgänger und Radfahrer, ggf. warten), generell erlauben können.
Dass immer noch nicht flächendeckend die Fußgänger-Streuscheiben gegen kombinierte Streuscheiben getauscht wurden, wo ein Lichtsignal für Fußgänger eigentlich auch für Radfahrer gelten soll, und aber seit bald vier Jahren nicht mehr gilt, kommt noch hinzu.
Als regelkundiger Radfahrer muss man also nicht nur an Kreuzungen nach dem gültigen Signalgeber suchen, sondern im Zweifelsfall auch noch entscheiden, lieber doch bei Fußgänger-rot zu warten, weil die zuständige Verkehrsbehörde seit Jahren gepennt hat. Gleichzeitig machen sich 99% der Radfahrer darüber überhaupt keine Gedanken. Die fahren auch bei rot für den Fahrverkehr, wenn es kein besonderes Lichtsignal für den Radverkehr gibt und sie halten bei Fußgänger-rot, weil sie denken, dass das auch für sie gilt.
Was nutzt also eine Formulierung der Verkehrsregeln, die zwar juristisch korrekt sein mag, die aber niemand kapiert? Die StVO richtet sich immerhin an alle Verkehrsteilnehmer und nicht nur an Fachanwälte für Verkehrsrecht.