... weil der Verkehrssicherer diese Ansprüche anmeldet
Dann soll er eine Kunstausstellung suchen, die seine "Werke" ausstellt und die Behörde soll sich einen Verkehrssicherer suchen, der seine Arbeit macht.
Hier noch einmal der Link zum § 1 UrhG - Einzelnorm
ZitatDie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Wer tatsächlich Urheber eines solchen Werkes ist, muss den Schutz auch nicht anmelden, sondern das Urheberrecht gilt automatisch, sobald man ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst geschaffen hat.
Für mich klingt das alles nach einer faulen Ausrede, weil es entweder gar keinen solchen Plan gibt, oder weil der so dermaßen dilettantisch erstellt wurde, dass man ihn allenfalls als abstrakte Kunst betrachten kann (dann aber bitte ins Museum damit und nicht in die Akte der Verkehrsbehörde).
Auch die Berufung auf ein Betriebsgeheimnis ist Unfug, denn der Verkehrszeichenplan soll doch gerade dokumentieren, welche Verkehrszeichen wie und wo öffentlich aufgestellt werden.
"Hey, Du!"
"Wer, ich?"
"Pssssssttttt....!!!! Wollen Sie diesen unsichtbaren Verkehrszeichenplan kaufen?" ![]()