Beim alten VZ 244 spielte es für dessen Bedeutung keine Rolle, ob das Fußgänger- oder Fahrradsymbol oben war. Warum es überhaupt zwei Varianten gab, weiß ich aber nicht.
An Parkplätzen sieht man manchmal Hinweise, dass dort die StVO gilt. Vielleicht sollte man auch noch einmal gesondert darauf hinweisen, dass das für den öffentlichen Bereich außerhalb des Parkplatzes erst recht zutrifft? Das wäre zwar nicht im Sinne der Schilderwaldnovelle, scheint aber nötig zu sein, wenn man auch mit Piktogrammen auf der Fahrbahn darauf hinweisen muss, dass dort §2 (1) nicht nur für Kraftfahrzeuge gilt.
In diesem Fall schien jedenfalls §45 (9) StVO für die zuständige Verkehrsbehörde neben dem Parkplatz nicht gegolten zu haben (zumindest bis kurz nach meiner Fachaufsichtsbeschwerde im letzten Jahr, bei der ich unter anderem ein nicht weit entferntes als Beispiel für den originellen Umgang mit Verkehrsregeln und Verwaltungsvorschriften aufgeführt hatte).
*edit und sorry für Offtopic: Die Flasche Havanna Club kostete damals im Angebot übrigens 10,99 und nicht nur 0,99. Da hat sich die 1 hinter dem Pfosten des Halteverbotsschildes versteckt. Ansonsten hätten wir an dieser Stelle vielleicht auch direkt die Erklärung gefunden, weil sich die zuständige Verkehrsbehörde bevorzugt von Cuba-Libre im Mischungsverhältnis 1:1 ernährt.