Für die Neubescheidung gibt es keine Jahresfrist, die Behörden sind vielmehr gehalten, die die Bentuzungspflicht regelmäßig zu prüfen (VwV-StVO zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Rn. 29). Wenn die Behörde nicht abhelfen möchte, kann man stattdessen mittels Verpflichtungsklage eine (ermessensfehlerfreie) Neubescheidung erzwingen. Schau mal hier: http://pdeleuw.de/fahrrad/radwege.html
Noch etwas vom Niedersächsischen OVG:
Die weiter vom Verwaltungsgericht erwogene Regelung, dass ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung dann von den Mindestmaßen an kurzen Abschnitten (z.B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen kann, wenn es aufgrund der örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist (zu § 2 StVO Rn. 22), ist nach ihrer Stellung unmittelbar ohnehin nur auf die Randnummern 18 bis 21 der VwV-StVO zu § 2 anwendbar, nicht hingegen auf die gesondert geregelte Freigabe linker Radwege (Rn. 35 – 38), die innerorts selbst nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen soll (vgl. Rn. 35). Davon abgesehen handelt es sich bei dem hier streitigen Straßenstück von 129 m Länge nicht mehr um einen kurzen Abschnitt im Sinne einer Engstelle, der nur bei einem wenige Meter breiten Hindernis wie etwa einer Bushaltestelle anzunehmen wäre (vgl. zu 100 m Länge VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000, a.a.O.).