Ah, ich bin da mal auf dem Weg nach Augsburg durchgeradelt. Hat sich nicht besonders schön angefühlt. Es gibt kein Widerspruchsverfahren, wenn nicht reagiert wird, muss direkt geklagt werden (was leider deutlich teurer ist als ein bloßer Widerspruch). Ich hatte das zB in Dornach (Aschheim), wo auf die E-Mail gar nicht reagiert wurde. Ich habe dann pünktlich vor Ablauf der Frist Klage eingelegt, die Gemeinde musste dann die Kosten tragen, nachdem das Schild entfernt wurde. Nach einer weiteren Aufforderung wurde dann auch der Rest von Dornach entbläut, was erstaunlich schnell ging.
Es gibt zwei Situationen:
1) Der Verkehrsteilnehmer ist schon seit mehr als einem Jahr mit der RWBP konfrontiert:
In diesem Fall muss erst ein Zweitbescheid erfolgen, eine direkte Klage wäre unzulässig, weil die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Nach drei Monaten kann man idR aber auch so klagen (auf Erlass eines Zweitbescheid), wenn es keine wichtigen Gründe gibt, weshalb es länger dauert. Den Antrag solltest du besser schriftlich stellen.
2) Der Verkehrsteilnehmer ist seit weniger als einem Jahr mit der RWBP konfrontiert:
Hier kann direkt geklagt werden.
Du hast ein Recht auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG. Ich würde das, gerade in komplizierteren Fällen, vorher auch nutzen. Einsicht bedeutet aber wirklich nur "Einsicht", wenn das Amt bockig ist, musst du zu ihnen kommen.
Für die erste Instanz braucht es keinen Anwalt, das Gericht unterliegt zudem der Amtsaufklärungsfrist. Du solltest aber die nötigen Inhaltsvorgaben beachten (insb. ein ausreichend bestimmter Klageantrag – da harperts bei Nichtjuristen oft). Wenn du willst, kann ich dir mal meine letzte Klageschrift als Muster übermitteln.