Beiträge von simon

    Man könnte sich andererseits aber auch fragen, wieso es in Deutschland nicht einfach ein Portal wie in Norwegen gibt, in dem man die Dokumente online suchen und dann mit einem Mausklick kostenlos beantragen kann, so dass man sie ein oder zwei Tage später in seinem E-Mail-Postfach hat... Ich hab das einmal gemacht – ich habe eine Untersagungsverfügung an den verstorbenen Berufslügner und Krebsscharlatan Ryke Geerd Hamer gesucht – und auch gefunden. Das ganze geht dort übrigens so weit, dass sich auch Steuererklärungen dritter beim Finanzamt einsehen lassen.

    Die Kosten für das Auskunftsgesuch entstehen ja erst durch eine unnötig papierlastige Verwaltung...

    Auf der Webseite zum VzKat heißt es ja:

    Demnach wäre z. B. die Kombination aus Mofa- und Radverbot an der B 270 bei Kaiserslautern eigentlich ja nicht zulässig?

    Die Beschreibung auf der VzKat-Seite ist veraltet; Anlage 2 sagt:

    Zitat

    Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:

    1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.

    2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

    Damit wird das Schild wohl zulässig sein.

    Die kommunalen Informationsfreiheitssatzungen umfassen keine straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, weil es in Bayern noch kein Landes-IFG gibt und die Gemeinden für den übertragenen Wirkungskreis eine solche Bestimmung nicht erlassen dürfen. München hat das auf seiner Webseite schön aufgedröselt.

    EDIT: Zur Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG gibt es hier eine verständliche Übersicht.

    Ah, ich bin da mal auf dem Weg nach Augsburg durchgeradelt. Hat sich nicht besonders schön angefühlt. Es gibt kein Widerspruchsverfahren, wenn nicht reagiert wird, muss direkt geklagt werden (was leider deutlich teurer ist als ein bloßer Widerspruch). Ich hatte das zB in Dornach (Aschheim), wo auf die E-Mail gar nicht reagiert wurde. Ich habe dann pünktlich vor Ablauf der Frist Klage eingelegt, die Gemeinde musste dann die Kosten tragen, nachdem das Schild entfernt wurde. Nach einer weiteren Aufforderung wurde dann auch der Rest von Dornach entbläut, was erstaunlich schnell ging.

    Es gibt zwei Situationen:

    1) Der Verkehrsteilnehmer ist schon seit mehr als einem Jahr mit der RWBP konfrontiert:

    In diesem Fall muss erst ein Zweitbescheid erfolgen, eine direkte Klage wäre unzulässig, weil die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Nach drei Monaten kann man idR aber auch so klagen (auf Erlass eines Zweitbescheid), wenn es keine wichtigen Gründe gibt, weshalb es länger dauert. Den Antrag solltest du besser schriftlich stellen.

    2) Der Verkehrsteilnehmer ist seit weniger als einem Jahr mit der RWBP konfrontiert:

    Hier kann direkt geklagt werden.

    Du hast ein Recht auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG. Ich würde das, gerade in komplizierteren Fällen, vorher auch nutzen. Einsicht bedeutet aber wirklich nur "Einsicht", wenn das Amt bockig ist, musst du zu ihnen kommen.

    Für die erste Instanz braucht es keinen Anwalt, das Gericht unterliegt zudem der Amtsaufklärungsfrist. Du solltest aber die nötigen Inhaltsvorgaben beachten (insb. ein ausreichend bestimmter Klageantrag – da harperts bei Nichtjuristen oft). Wenn du willst, kann ich dir mal meine letzte Klageschrift als Muster übermitteln.

    Aktuell gibt es den 2017er HKD als Dublette beim BGH für 25 Euro zu kaufen, der ist mitunter einer der umfangreichsten Kommentare.

    "steht da einfach drin" gibts nicht, das Gericht muss sich schon Gedanken dazu machen. Vor allem dann, wenn das Verhandlungsprotokoll Gründe anzeigt, die gegen die Behauptung des Polizisten sprechen. Außerdem wird sich das Gericht dazu erklären müssen, worin es das Verschulden sieht.

    Hallo Oliver,

    in Bayern wurde das Widerspruchverfahren abgeschafft, weshalb direkt geklagt werden muss. Der Streitwert für eine Benutzungspflicht ist 5000 Euro (§ 52 II GKG), die Gerichtskosten betragen damit 438,00 Euro. Auslagen, die dir für den Prozess entstehen, kannst du Rückerstatten lassen; bei mir läuft aktuell noch eine Erinnerung wegen 1,60 Euro. Falls ein Rechtsmittel notwendig werden sollte, bekommst du natürlich auch deine Anwaltskosten vollständig erstattet, da vor dem VGH Anwaltszwang herrscht.

    Du solltest zuerst mal die Dokumentation zur Benutzungspflicht bei der StVB anfordern, ggf. ist dort ja schon ein Ermessensfehler erkennbar.

    Ich bin aus München. Wenn die kleine Stadt Ebersberg sein sollte, melde dich mal per PN.

    Auf die Rechtsbeschwerde sind gem. § 79 Abs. 3 S. 1 die Vorschriften über die Revision anzuwenden. Nach § 345 Abs. 2 besteht Anwaltszwang. Alternativ kannst du (wohl - ich schau da noch mal genau nach) das Rechtsmittel zu Protokoll auf der Geschäftsstelle einlegen. Das heißt, du musst im Gericht auf das Amtsstübchen und dort deinen Text dem Gerichtsmenschen in die Feder diktieren. Ich habe auf der Arbeit einen Beck-Vollzugang und könnte mal schauen, ob ich zu deinem Anliegen etwas finde. Da wohl andere Gerichte schon anders geurteilt haben (Stichwort: Verschulden), wäre zumindest zur Rechtsfortbildung ein Grund gegeben, je nach Urteilsbegründung auch wegen Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör.

    Schau mal hier für den Strafprozess: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/15/4-483-15.pdf

    Ich finde in dem eingescannten Dokument nur die Kostenaufstellung mit Hinweis auf Art. 83 Abs. 5 DS-GVO, der in dieser Hinsicht aber nicht hilfreich ist

    Naja, das Bußgeld ist ja mangels "Katalog" jedes Mal einzelfallabhängig festzustellen – wobei es "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein muss. Ich finde es aber schon spannend, dass hier gleich so ein großes Fass aufgemacht wird. In München gibt es einen Fall (Oberanger) in dem eine große deutsche Firma, die Gas herstellt, einen öffentlichen Straßenzug mit dauerhaft mit zahlreichen, rund um das Gebäude aufgebauten Kameras überwacht, außerdem ist ein jüdisches Gemeindezentrum daneben. Da wurde bis jetzt trotz Beschwerde nix unternommen...

    Das kommt ganz darauf an. Wenn das Glas offensichtlich dazu dient, durhc Reflexion Blitzeraufnahmen u.ä. unbrauchbar zu machen, so handelt es sich nicht nur um eine Owi, sondern um eine Straftat (§22 StVG: Kennzeichenmissbrauch), die auch in jedem Fall durch die Staatsanwaltschaft verfolgt wird. Ich selbt habe mal vor einiger Zeit eine Anzeige wegen eines Motorrads erstellt, das ein stufig gefaltetes Kennzeichen hatte. Nach einer Woche war wieder alles in Ordnung.

    Bei der Owi handelt es sich übrigens eher um so Zeug wie "Europazeichen mit Reichsadler/Bundesfahne/o.ä. überklebt".

    Wenn keine Gefahr im Verzug ist (Und wo sollte die in dem Beispiel sein?), ist die polizeiliche Weisung, den Gehweg zu befahren, nicht nur rechtswidrig sondern schlicht und einfach nichtig. [...] .Das nennt sich Rechtsstaalichkeit. Wer es anders sieht, befürwortet Polizeiwilkür. und kann auch nach Norfkorea auswandern.

    Nochmal: Nein. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit schwerwiegend und offensichtlich ist – daran werden vergleichsweise hohe Maßstäbe angelegt. Bei Zeichen und Weisungen iSd § 36 StVO steht dem Angewiesenen kein Recht zu, diese auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (BHHJJ/Janker/Hühnermann, 24. Aufl., § 36 Rn. 7). Rechtsstaatlichkeit ist keine Wünsch-dir-was-Veranstaltung, bei grundsätzlich alles erst dann in irgendeiner Form wirksam wird, wenn der Instanzenzug komplett beschritten wurde – es genügt ausreichender Rechtsschutz, je nach Art des Eingriffs im Nachgang. Wenn der Eingriff widerrechtlich war, kann man das immer noch mittels FFK angreifen.

    In sich (§ 36 StVO) betrachtet schon. Aber nicht die Weisung als Solche, denn § 36 verschafft der Polizei kein Recht, ohne jeden Anlass die StVO auf den Kopf zu stellen, wenn jene das für richtig erachtet. Sie verstößt unter Umständen eben doch gegen ein Gesetz (das VwVfG). Und es bedarf eben auch immer eines sachlichen Grundes für einen Eingriff der Polizei - und eine Weisung. "Grade Lust haben" reicht da m. M. n. nicht unbedingt.

    Auch wenn ein VA gegen das (L)VwVfG zu Stande gekommen ist, ist das nach wie vor kein Grund, den Verwaltungsakt als nichtig zu betrachten.

    Und eine (andere Verwaltungsakte überlagernde) Weisung im Sinne des § 36 StVO braucht halt auch einen triftigen Grund, wie bspw. Gefahr im Verzug. Darüber, ob eine Solche hier jetzt unbedingt vorlag, kann man geteilter Meinung sein. [...]

    Ein Verwaltungsakt, mit welchem man zur Begehung einer rechtswidrigen Tat aufgefordert wird, ist jedenfalls gem. § 44 (2) Nr. 5 VwVfG nichtig und unwirksam.

    Ob die Weisung rechtswidrig war oder nicht, lässt sich nachträglich im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen oder in Form der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage, falls öfters rechtswidrige Anordnungen gegeben werden - alles andere widerspräche der Systematik Straßenverkehrsrecht, weil es sonst keine Klarheit über die (aktuelle) Verkehrsregelung gibt. Auch rechtswidrigen VA ist zu folgen.

    Die Zeichen und Weisungen eines Polizisten, den Gehweg zu nutzen, verstößt schon alleine deshalb nicht gegen ein Gesetz, weil die Weisung als speziellere Regelung der allgemeinen Regel vorgeht. IÜ darf auch der Radverkehr auf Gehwegen freigegeben werden bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt werden - diese sind ja auch nicht rechtswidrig, nur weil normal nicht auf dem Gehweg gefahren werden darf.

    Zitat

    Oder wäre das Z205 ebenfalls unzulässig, weil Radfahrer aus der Richtung ohnehin wartepflichtig sind wegen §10 StVO?

    § 10 S. 3 StVO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, mittels 205 klarzustellen, ob eine Wartepflicht besteht: "Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen." Zusätzlich könnte man das Zeichen auch auf die Verkehrsfläche aufmarkieren, als besonderen Hinweis für Radfahrer.

    Der FGÜ dürfte sowieso unzulässig sein, da er im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges nicht angelegt werden darf, VZ 240 würde damit schon einmal ausscheiden. Andererseits fände ich es unangemessen, die Regel einfach durch VZ 267 zu umgehen (die Gefahren – als Radler, die meinen der FGÜ gelte auch für sie – bleiben ja weiterhin). Wenn es eine T30-Zone ist, kann (und sollte) man sich den Überweg eh einsparen.

    Die Holzumlaufsperren beinhalten überhaupt keine Verkehrsregelung, ich diskutiere gerade mit einem Bekannten aus, wie man solche Hindernisse wegklagen könnte. Andere Umlaufsperren (nämlich solche, die in der StVO aufgezählt sind, z.B. als Verkehrseinrichtung) sind zulässig, wenn – wie bei der Radwegbenutzungspflicht – die Behörde ermessensfehlerfrei festgestellt hat, dass diese zwingend notwendig sind (§ 45 IX 1 StVO). Wenn die Verkehrseinrichtung den Verkehr beschränkt oder verbietet, ist zudem eine qualifizierte Gefahrenlage notwendig (§ 45 IX 3 StVO).

    Argumentativ ergibt sich das ganze eher aus § 45 IV 1 iVm § 43 III 1 StVO:

    Zitat

    Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken [...]

    Solche Stolperfallen sind klar unzulässig.

    Yeti: § 315b StGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil eine konkrete Gefährdung eingetreten sein muss, also (mindestens) ein "Fast-Unfall". Gegenstände iSd § 32 StVO umfasst nur verkehrsfremde Gegenstände (angefahrenes Wild, Holzstapel, Blumenkübel), wobei ich die Verkehrsfremdheit daran festmachen würde, dass das Ding offensichtlich nicht den gängigen Normen entspricht, ein Verkehrsteilnehmer insb nicht damit rechnen muss.