Beiträge von simon

    Ich finde in dem eingescannten Dokument nur die Kostenaufstellung mit Hinweis auf Art. 83 Abs. 5 DS-GVO, der in dieser Hinsicht aber nicht hilfreich ist

    Naja, das Bußgeld ist ja mangels "Katalog" jedes Mal einzelfallabhängig festzustellen – wobei es "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein muss. Ich finde es aber schon spannend, dass hier gleich so ein großes Fass aufgemacht wird. In München gibt es einen Fall (Oberanger) in dem eine große deutsche Firma, die Gas herstellt, einen öffentlichen Straßenzug mit dauerhaft mit zahlreichen, rund um das Gebäude aufgebauten Kameras überwacht, außerdem ist ein jüdisches Gemeindezentrum daneben. Da wurde bis jetzt trotz Beschwerde nix unternommen...

    Das kommt ganz darauf an. Wenn das Glas offensichtlich dazu dient, durhc Reflexion Blitzeraufnahmen u.ä. unbrauchbar zu machen, so handelt es sich nicht nur um eine Owi, sondern um eine Straftat (§22 StVG: Kennzeichenmissbrauch), die auch in jedem Fall durch die Staatsanwaltschaft verfolgt wird. Ich selbt habe mal vor einiger Zeit eine Anzeige wegen eines Motorrads erstellt, das ein stufig gefaltetes Kennzeichen hatte. Nach einer Woche war wieder alles in Ordnung.

    Bei der Owi handelt es sich übrigens eher um so Zeug wie "Europazeichen mit Reichsadler/Bundesfahne/o.ä. überklebt".

    Wenn keine Gefahr im Verzug ist (Und wo sollte die in dem Beispiel sein?), ist die polizeiliche Weisung, den Gehweg zu befahren, nicht nur rechtswidrig sondern schlicht und einfach nichtig. [...] .Das nennt sich Rechtsstaalichkeit. Wer es anders sieht, befürwortet Polizeiwilkür. und kann auch nach Norfkorea auswandern.

    Nochmal: Nein. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit schwerwiegend und offensichtlich ist – daran werden vergleichsweise hohe Maßstäbe angelegt. Bei Zeichen und Weisungen iSd § 36 StVO steht dem Angewiesenen kein Recht zu, diese auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (BHHJJ/Janker/Hühnermann, 24. Aufl., § 36 Rn. 7). Rechtsstaatlichkeit ist keine Wünsch-dir-was-Veranstaltung, bei grundsätzlich alles erst dann in irgendeiner Form wirksam wird, wenn der Instanzenzug komplett beschritten wurde – es genügt ausreichender Rechtsschutz, je nach Art des Eingriffs im Nachgang. Wenn der Eingriff widerrechtlich war, kann man das immer noch mittels FFK angreifen.

    In sich (§ 36 StVO) betrachtet schon. Aber nicht die Weisung als Solche, denn § 36 verschafft der Polizei kein Recht, ohne jeden Anlass die StVO auf den Kopf zu stellen, wenn jene das für richtig erachtet. Sie verstößt unter Umständen eben doch gegen ein Gesetz (das VwVfG). Und es bedarf eben auch immer eines sachlichen Grundes für einen Eingriff der Polizei - und eine Weisung. "Grade Lust haben" reicht da m. M. n. nicht unbedingt.

    Auch wenn ein VA gegen das (L)VwVfG zu Stande gekommen ist, ist das nach wie vor kein Grund, den Verwaltungsakt als nichtig zu betrachten.

    Und eine (andere Verwaltungsakte überlagernde) Weisung im Sinne des § 36 StVO braucht halt auch einen triftigen Grund, wie bspw. Gefahr im Verzug. Darüber, ob eine Solche hier jetzt unbedingt vorlag, kann man geteilter Meinung sein. [...]

    Ein Verwaltungsakt, mit welchem man zur Begehung einer rechtswidrigen Tat aufgefordert wird, ist jedenfalls gem. § 44 (2) Nr. 5 VwVfG nichtig und unwirksam.

    Ob die Weisung rechtswidrig war oder nicht, lässt sich nachträglich im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen oder in Form der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage, falls öfters rechtswidrige Anordnungen gegeben werden - alles andere widerspräche der Systematik Straßenverkehrsrecht, weil es sonst keine Klarheit über die (aktuelle) Verkehrsregelung gibt. Auch rechtswidrigen VA ist zu folgen.

    Die Zeichen und Weisungen eines Polizisten, den Gehweg zu nutzen, verstößt schon alleine deshalb nicht gegen ein Gesetz, weil die Weisung als speziellere Regelung der allgemeinen Regel vorgeht. IÜ darf auch der Radverkehr auf Gehwegen freigegeben werden bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt werden - diese sind ja auch nicht rechtswidrig, nur weil normal nicht auf dem Gehweg gefahren werden darf.

    Zitat

    Oder wäre das Z205 ebenfalls unzulässig, weil Radfahrer aus der Richtung ohnehin wartepflichtig sind wegen §10 StVO?

    § 10 S. 3 StVO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, mittels 205 klarzustellen, ob eine Wartepflicht besteht: "Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen." Zusätzlich könnte man das Zeichen auch auf die Verkehrsfläche aufmarkieren, als besonderen Hinweis für Radfahrer.

    Der FGÜ dürfte sowieso unzulässig sein, da er im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges nicht angelegt werden darf, VZ 240 würde damit schon einmal ausscheiden. Andererseits fände ich es unangemessen, die Regel einfach durch VZ 267 zu umgehen (die Gefahren – als Radler, die meinen der FGÜ gelte auch für sie – bleiben ja weiterhin). Wenn es eine T30-Zone ist, kann (und sollte) man sich den Überweg eh einsparen.

    Die Holzumlaufsperren beinhalten überhaupt keine Verkehrsregelung, ich diskutiere gerade mit einem Bekannten aus, wie man solche Hindernisse wegklagen könnte. Andere Umlaufsperren (nämlich solche, die in der StVO aufgezählt sind, z.B. als Verkehrseinrichtung) sind zulässig, wenn – wie bei der Radwegbenutzungspflicht – die Behörde ermessensfehlerfrei festgestellt hat, dass diese zwingend notwendig sind (§ 45 IX 1 StVO). Wenn die Verkehrseinrichtung den Verkehr beschränkt oder verbietet, ist zudem eine qualifizierte Gefahrenlage notwendig (§ 45 IX 3 StVO).

    Argumentativ ergibt sich das ganze eher aus § 45 IV 1 iVm § 43 III 1 StVO:

    Zitat

    Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken [...]

    Solche Stolperfallen sind klar unzulässig.

    Yeti: § 315b StGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil eine konkrete Gefährdung eingetreten sein muss, also (mindestens) ein "Fast-Unfall". Gegenstände iSd § 32 StVO umfasst nur verkehrsfremde Gegenstände (angefahrenes Wild, Holzstapel, Blumenkübel), wobei ich die Verkehrsfremdheit daran festmachen würde, dass das Ding offensichtlich nicht den gängigen Normen entspricht, ein Verkehrsteilnehmer insb nicht damit rechnen muss.

    > und gescheite Modelle werden auch gehört und von Fußgängern auch oft beachtet

    Kann ich für München nicht bestätigen. Gerade in den besonders touristeninfestierten Bereichen hilft in der Regel nur, sich direkt durch möglichst lautes Zurufen kenntlich zu machen.

    Mein Vorschlag war, diesen Teil der Friedenspromenade bis zur Kreuzung Markgrafenstraße aus der T30-Zone zu entfernen und ihm Vorfahrt einzuräumen. Daneben läuft nämlich noch einmal parallel mit vielleicht 20m Abstand eine zweispurige Straße, die v.a. vom Autoverkehr benutzt (und mir – ich gurke doch nicht an diesen unübersichtlichen rechts-vor-links-Kreuzungen rum). Schau dir mal den Teil auf Streetview an: Immer geradeaus, bis zu dem Acker auf dem jetzt das Gymnasium steht.

    Die Parallelstraße ist so lange ich denken kann Vorfahrtstraße, die Fahrradstraße selbst bindet u.a. ein recht großes Gymnasium an. Wegen des Kfz-Gegenverkehrs kann man dort aber nicht nebeneinander fahren – auf der Parallelstraße, die inzwischen T30 verordnet bekommen ist, wäre das sehr wohl möglich, wenn man den anderen Verkehr nicht behindert, also ca. 30 km/h fährt. Jedenfalls greift das Argument "Die anderen Leute müssen hier mit dem Auto durch, damit sie nach X kommen" in diesem Fall wirklich nicht.

    Hier in München wurde mal mein Vorschlag, die Fahrradstraße an der Friedenspromenade mit Vorfahrt auszustatten (und aus der 30er-Zone rauszunehmen, weil dort auch sonst Tempo 30 ist) mit der Begründung abgelehnt, dass sonst die Autos dort schneller fahren würden. m(

    Nur beim Radverkehr wurde von der Autoraserlobby noch ein Benutzungsverbot einer danebenliegenden Fahrbahn dazugestrickt.

    Naja, der Fußverkehr muss ja sowieso den Gehweg benutzen (§ 25 I 1 StVO), und VZ 238 enthält mit der Reitwegebenutzungspflicht auch ein Fahrbahnverbot. Die Busspur (VZ 245) ist also eher die Ausnahme, weil es kein Fahrbahnverbot enthält.

    Da erhöht sich gar nix, ist Tateinheit (§ 19 OwiG). Es kann aber sein, dass die Strafe wegen Vorsatz erhöht wurde oder dass die Polizei dir die Verwaltungskosten (ca. 23€) schon mit "eingerechnet" hat. Ich würde mal abwarten, was auf dem Knöllchen letztendlich steht und dann weiterschauen.