Es scheint so zu sein, dass die Zulässigkeit von Aufnahmen stark von dem Kontext abhängen, in dem sie gemacht wurden.
Lässt wie in einem der geurteilten Fälle ein Rechtsanwalt eine Dashcam ständig mitlaufen, um Material für Rechtsstreitigkeiten zu haben, ist das eher unzulässig.
Lässt ein "normaler" VT eine Dashcam mitlaufen, um im Ereignisfalle die eigene Rechtsposition zu stärken, ist es leider auch eher unzulässig.
Schaltet man die Dashcam erst bei drohendem Ereignis ein, um dieses konkret zu dokumentieren, ist es eher zulässig.
Läuft die Dashcam, weil man eine schöne Route touristisch aufnehmen möchte, und ist dann darauf ein Ereignis zu sehen, ist es eher zulässig.
Anders als z.B. in GB, wo ganze Innenstädte Videoüberwacht werden und man praktisch überall damit rechnen muss, dass eine Linse einen beobachtet, legt der Normgeber in Deutschland (noch) Wert darauf, dass sich der Bürger ungezwungen in der Öffentlichkeit bewegen kann. Ohne ständig annehmen zu müssen, dass man seine Bewegungen und Handlungen aufzeichnet. Daher ist im Datenschutzgesetz die Möglichkeit des Einzelnen, Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum anzufertigen, stark eingeschränkt. Gerade eine permanente, anlasslose Überwachung soll verhindert werden.
Allerdings gibt es in Deutschland auch sehr stark die Würdigung des Einzelfalles. Jeder Richter ist frei in seiner Beweiswürdigung, er muss sie nur vertreten und begründen können.
Und hier kommt es dann sehr darauf an, wie glaubwürdig man den ursprünglichen Zweck der Anfertigung von Videoaufnahmen vortragen kann.
Schlecht wird es jedenfalls sein, anzugeben, man lasse eine Kamera ständig im Straßenverkehr mitlaufen, da man Angst habe, in einen Unfall verwickelt zu werden und die Sachlage anders nicht beweisen zu können. Hier wird die Abwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf unbeobachtetes Leben meist stärker gewichtet als das Interesse des Einzelnen auf Beweissicherung für den Eventualfall. Es gilt also, durch kluge Angaben zum Zwecke der Aufnahmen dem Richter Argumente zu liefern, diese im konkreten Fall als Beweis zuzulassen.
Die Unabhängigkeit eines Richters geht sogar so weit, dass er auch offensichtlich unrechtmäßig angefertigte Videoaufnahmen als Beweis zulassen kann, wenn er der Meinung ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes höher zu werten ist als der Schutz der Öffentlichkeit vor Überwachung. Güterabwägung nennt man das. Und kann bei jedem Richter etwas anders ausfallen.
Es gehört also etwas Glück dazu....