Beiträge von Explosiv

    Ich hab mal per Kontaktformular folgendes geschrieben:

    "
    Ihr Spott "Liebe macht blind...." ist verdecktes Victim-Blaiming vom Feinsten.
    Nicht der LKW-Fahrer ist schuld am beinahe-Unfall, sondern der unaufmerksame Radler, der annimmt, bei Radler-Grün fahren zu dürfen.
    Der 88-jährige Senior und die 27-jährige Studentin waren sicher auch amourös abgelenkt, als sie dieses Jahr in Münster unter dem Laster getötet wurden.
    Die Führung des Radverkehrs im toten Winkel und das gleichzeitige Grün für Fahrbahnverkehr und Radler hat damit dagegen gar nix zu tun.
    Münster ist Fahrradhauptstadt trotz der Radverkehrsführungen, nicht wegen.
    PS: gebt das Geld sinnvoller aus, überarbeitet die Ampelregelungen und hebt unnötige und gefährliche Radwegbenutztungspflichten auf."

    Sinnigerweise wurde auf Youtube die Kommentarfunktion deaktiviert. Die wissen, warum.

    Ist doch egal, was angeordnet ist und wie ausgeführt wurde.
    Es wird nicht darauf geachtet, ob bei getrennten Wegen genug Raum für den Fußgängerverkehr vorhanden ist. Alle Geburt ein Mordsmast auf dem schmalen Restgehweg wird nie reichen.
    Es wird nicht darauf geachtet, die Wege tatsächlich gut sichtbar zu trennen. Teilweise kann ich gar keine Trennung erkennen.
    Und wenn alles richtig gemacht wurde, ist es den Fußlingen schlicht egal, sie laufen wie die Hühner drauf- und drumherum. Ich fordere Kennzeichenpflicht für Fußgänger. Und Haftpflicht. Und Gehschein. Und MPU. Und ........ X(:evil:

    Ich weiß nicht, was der Verfasser damals geraucht hat, aber das muss weniger werden.

    Radfahrstreifen sind im Gegensatz zu Schutzstreifen kein Bestandteil der Fahrbahn, sondern eine Sonderform des Seitenstreifens.
    Eine Pflicht, darauf zu fahren, kann nur durch Z 237 begründet werden.
    Gleichzeitig ist Z 237 auch der einzige Grund, warum man darauf nicht parken darf, da es den Seitenstreifen dem Radverkehr vorbehält.

    Ohne Z 237 darf der Radler darauf fahren, er muss es aber nicht. Und jedes KFZ darf darauf halten und parken.
    Die Piktogramme haben die gleiche Rechtswirkung wie eine Packung Quark, die auf die Fahrbahn gefallen und aufgeplatzt ist.

    Das war das Leichte.
    Das Schwere ist, dass den Dosentreibern beizubringen. 50%, also das mit dem Parken, haben sie verstanden. Schwierig sind die letzten 50%, das mit dem legalen Fahrbahnradeln.

    Im ersten Bild ist die misslungene Beschilderung zu sehen. Sieht so aus, wie ich dachte.
    Das 237er mit Pfeil nach rechts gibt an, dass man dort irgendwo einen Radweg finden kann. Es selbst begründet aber keine Radwegpflicht für das rechte Hochbord.
    Wenn dann auf der rechten Seite kein 237, 240 oder 241 dort steht, ab wo die Benutzungspflicht beginnen soll, ist das Schild unsinnig. Also auch keine Benutzungspflicht, Fahrrad muss auf der Fahrbahn gefahren werden.
    Außer, auf der rechten Seite befindet sich bereits ein benutzungspflichtiger Radweg. Den kann man dann nutzen. Ohne Wiederholung des entsprechenden Zeichens kann man aber an dieser Stelle nicht erkennen, das es sowas gibt und kann bis zum nächsten entsprechenden Zeichen auf der Fahrbahn bleiben.

    Z237 mit Pfeil nach rechts würd ich gerne sehen.
    Existieren Fotos von den Schildern, aus beiden Richtungen.
    Ich bezweifle erstens, dass die Schilder so stehen, dass man ihnen folgen müsste.
    Und ich bezweifle zweitens, dass überhaupt eine Benutzungspflicht angeordnet wurde.

    Sofortiger Kontakt mit der oben benannten zuständigen Dame dürfte schnellstens Abhilfe schaffen. Sofern diese ihre Arbeit tut.

    Wenn ich das richtig gelesen habe, möchte der zuständige Planer vermeiden, dass die Radler von abbiegenden KFZ plattgefahren werden. Daher rückt er sie besser in den Sichtbereich der Autofahrer und aus dem toten Winkel der Außenspiegel heraus.
    Kann man drüber diskutieren, ob das so sinnvoll ist, löblich ist die Absicht in jedem Fall.

    Sinnvoll wäre das Konstrukt, wenn rechts neben der Radführung Parkstreifen wären, damit kein Radler im Dooring-Bereich fährt.

    Eventuell ein Sonderfall, da auf diesen Wegen der Radler nur "Gast" der Fußlinge ist. Und als Gast hat man sich dem Gastgeber anzupassen. Da man eh nur Schritttempo fahren darf, kann man auch gleich über die Furt schieben und hat somit rechtssicherheit.
    Aber eigentlich will man ja Rad fahren, daher ab auf die Fahrbahn und an der dortigen Regelung teilhaben.
    So einfach können sich Probleme lösen, die man ohne Radverkehrsführungen gar nicht hätte.

    Sollen sie ja auch nicht, die Fahrbahnradler. Steht doch da, nur, wenn man Radverkehrsführungen nutzt.

    Das ist zwar zweideutig ausgedrückt, aber man muss bei geschriebenen Paragraphen auch immer das Schutzziel hinterfragen.
    Hier ist es so, dass der zweite Satz Radler auf Radverkehrsführungen auf die besonderen Fahrradampeln verweist. Und der dritte Satz regelt eine Übergangsphase für die Fälle, in denen diese Ampeln noch nicht aufgestellt wurden. Viele Gemeinden stellen aber erst gar keine zusätzlichen Ampeln auf, sondern rüsten die Streuscheiben so nach, dass sie für Radler und Fußgänger gleichermaßen gelten sollen. Damit haben die Radler dann die notwendigen Ampeln, die auch sie direkt adressieren. Es steht nirgends, dass besondere Lichtzeichen für eine Verkehrsart keine ander Verkehrsart ebenfalls adressieren dürfen. Das kann man höchstens so interpretieren und hoffen, dass im Zweifelsfall die Richter das auch so sehen.

    Das sehe ich anders.
    Die Fahrbahnampeln gelten in den gezeigten Fällen nicht.
    Das mit der Dreilinienfurt gilt nur für die Fälle, in denen reine Fußgängerampeln, also nur mit Fußgängersymbol in der Streuscheibe, vorhanden sind.
    Sobald aber Ampeln da sind, in denen in der Streuscheibe der Radler alleine oder mit dem Fußgänger zusammen vorhanden ist, gilt das als Fahrradampel und damit für den Radfahrer bindend. Die Art der Furt spielt dann keine Rolle mehr.
    In den gezeigten Beispielen wird deutlich, dass Radlerampeln wie Fahrbahnampeln an Masten vor der Querung gehören und nicht an Masten dahinter.
    So ist das Fallenstellerei.

    Ich hab denen über ihr Kontaktformular mal folgendes geschrieben:

    "Ihre Presseerklärung "Bei blauem Radweg-Schild hat der Radfahrer keine Wahl" enthält sachliche Fehler, die ein ungünstiges Licht auf die Rechtskunde des Verfassers und der Stadtverwaltung von Köln werfen.


    Die Pflicht, Radwegbenutzungspflichten darauf zu überprüfen, ob eine erhöhte Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse besteht, beruht nicht auf einem Urteil eines Gerichtes. Dieses hat nur hervorgehoben, dass die zuständigen Behörden die seit 1997/98 geltende veränderte Rechtslage durch die damalige Novelle der StVO endlich umsetzen müssen und nicht weiter ignorieren können.
    In dieser Novelle sind auch verpflichtende Verkehrsschauen alle 2 Jahre enthalten. Und zusätzlich die Pflicht, bei jedem konkreten Anlass und jeder Gelegenheit zu Prüfen, ob eine Radwegbenutzungspflicht noch statthaft und zielführend für die Sicherheit des Radverkehrs ist. Also z.B. bei jedem plattgefahrenen Radfahrer an Kreuzungen mit Radweg.
    Die Stadt Köln hat dies wie viele andere Gemeinden auch grandios verschlafen, sonst wäre das heute kein Thema mehr und längst abgearbeitet.
    Das Ganze jetzt auf ein auch schon 5 Jahre zurückliegendes Urteil eines Gerichtes zurückzuführen ist nur ein weiterer Beweis dafür, dass in Sachen Radverkehr die Fakten der Rechtslage entweder unbekannt sind oder bewußt nicht akzeptiert werden sollen."

    Bin mal gespannt, ob ich ne Antwort kriege.

    Kommt drauf an.
    Gerichte haben entschieden, Videos als Beweismittel nicht zuzulassen, wenn permanent gefilmt wurde. Um eine Generalüberwachung im öffentlichen Raum zu verhindern.
    Hat man dagegen erst, als sich ein Ereignis ankündigte die Kamera eingeschaltet, wurde bisher in den mir bekannten Fällen das Video als Beweismittel zugelassen. Es diente eben nicht der permanenten Überwachung des öffentlichen Raumes, sondern dem berechtigten Interesse, die konkrete Situation für einen eventuellen Rechtsstreit zu dokumentieren.

    Hier also: habe ich die Kamera auf dem Helm und schalte sie nur situativ dann ein, wenn es brenzlig werden könnte, kann sich ein verbal oder tätlich ausfällig werdender Kontrahent nicht gegen die Aufnahme wehren.
    Wie soll das gehen?
    "Ich hau Dir jetzt auf´s Maul, mach mal so lange die Kamera aus, nicht dass Du mich erfolgreich verklagen kannst?"

    Generell find ich es richtig, Radler ohne Licht zu verwarnen und ggf. aus dem Verkehr zu ziehen. Was sich da einige leisten, geht auf keine Kuhhaut.

    Besonders schlimm find ich, wenn zwar eine Beleuchtung vorhanden ist, diese aus Faulheit oder Ignoranz nicht eingeschaltet wird. Oder nicht repariert, wenn sie denn defekt sein sollte.
    Die Zeiten kraftraubender Seitenläufer-Dynamos, die trotzdem nur Funzellicht brachten, sind vorbei.
    Wer im Verkehr ernst genommen werden will, muss sich erst mal selbst ernst nehmen.

    PS: zu dem Shitstorm kann ich nix sagen, will mir Fratzenbuch nix zu tun haben.

    So würde es wohl laufen.
    Womit man riskiert, dass bei späteren Fällen der Voyeur nur seine Videos als Beweismittel zur Verfügung stellt, wenn die Beamten die Kamera bemerken und den Verantwortlichen ausfindig machen können.

    Bei den Dashcam-Videos könnte man doch auch zweigleisig fahren:
    als Beweismittel zugelassen
    jede Veröffentlichung außerhalb von Ermittlungsverfahren verboten.

    Damit könnte man verhindern, dass Fahrfehler auf Youtube und Co. blamierend veröffentlicht werden und könnte trotzdem den Fluch der Technik zum rechtsstaatlichen Vorteil nutzen.