In Ösiland ist die Dashcam wohl verboten....
nicht dass sich die deutschen Touris noch mit Erfolg wehren könnten gegen Verwarnungen und Bußgelder....
Beiträge von Explosiv
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Da ist doch ein breiter Seitenstreifen zwischen Fahrbahn und Haltestelle. Wie unvermittelt soll die Dame denn diesen überquert haben, um von dem PKW erfasst zu werden?
Oder fuhr der PKW dort, wo er nix zu suchen hatte, nämlich auf dem Seitenstreifen?
Radler sollen laut Rechtsprechung zu Fußgängern wenigstens 80 cm Abstand halten, manche Richter fordern sogar mehr.
Und KFZ dürfen press vor denene durchfahren? -
Sehe ich anders. Die Gefährlichkeit des Radelns auf der Fahrbahn berechtigt die Behörde ja nicht dazu, die Radler auf untaugliche Wege zu schicken, wo die Gefährdung weder wirksam verringert, sondern sogar erhöht wird.
Vielmehr muss sie erst abwarten, bis geeignete Wege hergestellt sind, auf die sie die Radler verweisen kann. Diese müssen geeignet sein, der Gefahr zu begegnen, zumutbar, stetig etc.pp.
Bis dahin steht es der Behörde frei, den übrigen Verkehr, von dem höchstwahrscheinlich die Gefährdung ausgeht, zu belasten. Z.B. mit Tempo 30 oder ähnlichem.
Existieren dann am St. Nimmerleinstag die besagten geeigneten Radverkehrsführungen, kann die Behörde die Belastung des übrigen Verkehrs wieder aufheben, damit dieser wieder die Radler gefährden kann damit diese dann endlich der Fahrbahn verbannt auf ihre geeigneten Wege verwiesen werden. -
Wie wäre es denn, die Z 237 für kleines Geld zu demontieren und dann amtlicherseits zu warten, bis das große Geld vom Himmel gefallen ist, um die Radverkehrsanlagen StVO-konform auszubauen. Dann kann man für kleines Geld die Z 237 wieder anbringen oder es gleich bleiben lassen, da gute Radwege freiwillig benutzt werden.
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Seit mithilfe des Rechtsfahrgebotes eine "indirekte Benutzungspflicht" in den Bußgeldkatakog geschubst wurde, kann das mautpflichtig werden.
Nur, wenn man zu extreme Schutzabstände zum Fahrbahnrand oder dort abgestellten Fahrzeugen für sich beansprucht.
Hält man dagegen ca. 80 cm zum Gehweg oder 1,5m zu geparkten Fahrzeugen ein und befindet sich dann zufällig nicht mehr auf dem Schutzstreifen, sondern links daneben, kann man daraus nicht aufgrund des Rechtsfahrgebotes einen Strick drehen. Es ist einem eben nicht möglich, weiter rechts zu fahren, ohne sich oder andere zu gefährden. Und hier hat das Rechstfahrgebot seine Grenze erreicht. -
Das kann man so sehen, bleibt nur noch das Problem, das Lichtsignalanlagen mit dem Sinnbild Fußgänger keine Anordnung für einen Sonderweg sondern eine Anordnung für eine Verkehrsart sind. Das steht ganz klar in §37 Abs. 5.Die einzige Ausnahme davon kommt direkt danach in Abs. 6, sind Radfahrer auf Radverkehrsanlagen.
Zu dem Zusatzzeichen
unter
ist die (Schritt) Geschwindigkeit explizit erwähnt. Von Lichtsignalanlagen steht dort nichts.
Stimmt. Aber wer sagt denn, dass die StVO keine handwerklichen Fehler enthält?
Der Normalfall soll sein, dass Fahrverkehr wie z.B. Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Dafür ist der Großteil der StVO gedacht und ausgerichtet.
Nur im Ausnahmefall soll der Radverkehr auf Radverkehrsanlagen gefürht werden. Dafür bricht sich die StVO schon einen ab, das halbwegs zu regeln. Mit etlichen Unschärfen und Mißdeutlichkeiten, wie das hiesige Diskussionsthema " Wann gilt welche LSA" sehr schön verdeutlicht.
Und die Ausnahme von der Ausnahme ist die Erlaubnis für Radlinge, die Fußlinge auf deren Wegen belästigen zu dürfen. Und hierfür wurden dann eben einige Situationen, auf die der diese Einladung leichtsinnigerweise annehmende Radling dann trifft, nicht wasserdicht in der StVO geregelt.Jedenfalls ist es nicht logisch, dass ein Radling auf einer Dreistrichfurt auf dem Radlingteil fahrend die FußgängerLSA beachten muss, nicht aber, wenn er erlaubterweise auf eine Fußgängerfurt unterwegs ist.
Gut, Logik und StVO beißen sich manchmal, hier könnte man sie aber zu Rate ziehen und bekäme ein brauchbares Ergebnis.Spannender ist es doch, wenn ein Radling auf freigegebenem Fußweg auf ein Zebra trifft. Ohne Absteigen kein Vorrang vor Fahrbahnverkehr, obwohl er korrekt und erlaubt der Fußlingführung folgt. Das ist eine Radlingfalle.
Also erwartet bitte nicht, dass die StVO in ihren Regelungen jede dort selbst geschaffene Situation einwandfrei vorhergesehen und geregelt hat.
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Ich habe nirgends geschrieben, dass eine Haltelinie da sein muss.
Ich habe vielmehr geschrieben, dass eine Haltelinie ein Indiz dafür ist, dass die Behörde meint, dass man an der LSA für den Fahrverkehr auch auf der Radverkehrsführung bei Rot halten muss.
Selbstverständlich gibt es Radverkehrsführungen ohne Haltelinie, bei denen man ebenfalls das Fahrbahnrot beachten muss. Peter hat zwei Beispiele dafür verlinkt.
Dort greift "mein" zweites Kriterium: man fährt durch den Schutzbereich, den das Ampelrot frei von Verkehr aus dieser Richtung halten will. Entweder, weil Fußlinge geschützt werden sollen. In dem Beispiel steht die Fahrbahnampel sogar rechts vom Radweg und die Furt ist erkennbar über den Radweg hinweg angelegt. Selbstverständlich muss man auch ohne Haltelinie hier vor der LSA halten.
Oder, weil der Querverkehr auf der einmündenden Fahrbahn grün bekommt.In beiden Fällen gehört eigentlich auch für den Radverkehr eine Haltlinie aufgemalt. Da die Behörden aber diesen Spielzeug- und Sportverkehr nicht ernst nehmen, sparen sie sich die immensen Summen, die das kosten würde. Es ist zwar nicht vorgeschrieben, dass überhaupt Haltelinien aufgebracht werden müssen. Aber was für den Fahrbahnverkehr in der Regel gemacht wird, sorgt beim Radvekehr zur hier beobachtbaren Unsicherheit, wenn er auch durch die LSA adressiert sein soll, aber eben keine Haltelinie aufgebracht wird. Es würde einfach Sicherheit dafür schaffen, dass die LSA zu beachten ist.
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Also hat man das Offensichtliche festgehalten und kundgetan.
Mit dem zu erwartenden Ergebnis: keinem. -
Ich sehe auf der nördlichen Seite bei dem gelben Quadrat mit der 1 darin eine Haltelinie auf dem Radweg. Also muss man dort auch halten, wenn die Ampel rot ist.
Auf der Südseite ebenfalls, was aber schon geschrieben wurde. -
Im Verkehrsportal wurde darauf abgestellt, dass Anordnungen für Sonderwege den Weg betreffen und nicht die Verkehrsart.
Also egal welcher Verkehrsart man angehört, hat man bei Nutzung von Sonderwegen die Regelungen für diesen Sonderweg zu beachten.
Eigentlich auch logisch, man muss sich ja z.B. bezüglich Geschwindigkeit auch so verhalten wie die Verkehrsart, für die der Sonderweg eigentlich gedacht ist. -
Es fehlt noch der Fall: Radfahrer fährt auf
+
Meiner Meinung nach keine Radverkehrsanlage. Damit kann es dort eigentlich auch keine Radfahrerfurt geben. Es gelten dort also immer die allgemeinen Signale für den Fahrverkehr. Schwer für Leute die nicht STVO analysieren verständlicherweise wären Radampeln oder Radsymbole in Fußgängersignale ungültig und müssten ignoriert werden. Oder liege ich da falsch?
Wurde im Verkehrsportal auch besprochen. Tenor:
Wer sich (erlaubterweise) auf dem Sonderweg einer anderen Verkehrsart befindet, muss die Regeln für diesen Sonderweg einhalten. Hier also, dessen LSA beachten.
Ich schließe mich dieser Meinung an. -
Leider hat die Mopo eine Bezahlschranke eingerichtet. Für eine Meldung, die sie wahrscheinlich 1 zu 1 von der Polizei übernommen hat.
Immerhin interessanter Quelltext, den man sich trotzdem anschauen kann. -
In dem Bereich, in dem mit einem Z 315 das Hochbordparken angeordnet wird, kennzeichnet der Schutzstreifen genau den Bereich, den ein Radling nach der laufenden Rechtsprechung neben geparkten KFZ keinesfalls befahren sollte.
Mach doch mal einer eine Eingabe, dort den Schutzstreifen in eine Sperrfläche zu verwandeln.
Jede Wette, dass dort fast niemand die Traute hat, links neben dem Schutzstreifen zu fahren. Radlerfalle allererster Güte.
Ich sehe gute Aussichten, dass die Angehörigen dadurch verstorbener Radlinge Aussicht auf Erfolg bei Klagen gegen die anordnende Behörde haben. -
Ich würde es auch an zwei Dingen festmachen wollen. Trifft eine davon zu, bleib ich bei Fahrbahnrot stehen.
1. Gibt es auf der Radverkehrsführung eine Haltelinie?
Z 294 gibt an, wo zu halten ist, wenn u.A. eine Lichtsignalanlage dies erfordert. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass die Lichtsignalanlage auch auf der Radverkehrsführung gelten soll. Ob das rechtlich einwandfrei von der Behörde so angeordnet wurde, ist dann erst mal zweitrangig, da der Ordnungswille erkennbar ist.2. Muss man den Schutzbereich der Fahrbahnampel durchqueren?
Führt die Radverkehrsführung über eine querende Fahrbahn, durch eine Fußgängerfurt oder querende Radverkehrsführung, so darf man nicht davon ausgehen, einfach ohne Rücksicht auf diese Verkehre bei Fahrbahnrot durchfahren zu dürfen. Hier sollte man schon aus eigenem Interesse der Unfallfreiheit vor dem Schutzbereich bei Rot stehen bleiben.Im Beispiel von @Epaminaidos hat der Radweg weder eine Haltlinie, noch ist die Fußgängerfurt über den Radweg weiter geführt. Ich würde da bei Fahrbahnrot ohne Zögern durchfahren. Und dabei darauf achten, die wie die Hühner laufenden Fußlinge, die zur Furt wollen oder von dort kommen, nicht zu gefährden. Nur für diese würde ich stehen bleiben, nicht für die LSA.
Eigentliche Ursache der Verwirrung ist wohl, dass der Normgeber davon ausging, dass die zuständigen Behörden ihre Radverkehrsführungen zügig mit speziellen RadverkehrsLSA ausrüsten.
Da dies einen Haufen Geld kostet, den man gerade für den Radverkehr eben nicht ausgeben möchte, ist dieser fromme Wunsch nicht in Erfüllung gegangen. Daher auch die mehrfach verlängerte Befristung der Geltung der FußlingLSA für Radlinge.
Gleichwohl gibt der Normgeber seine romantische Vorstellung der vollständigen Ausrüstung der Radverkehrsführungen mit eigenen LSA wider besseres Wissen nicht auf und verlängert das Chaos. Die könnten auch gleich Hasenpfoten aufhängen. -
Ich hab mal angefragt:
Hi
schön geschrieben.
Was ich vermisse:
Fuhr der Radfahrer auf der Radverkehrsführung? Wenn nein, wo dann? Geisterradler ja oder nein?
Missachtete die Funkstreifenbesatzung die Vorfahrt des Radlers oder fuhr sie mit SoSi?
Wenn sie die Vorfahrt mißachtete, warum?
Welche Konsequenzen erwarten den Führer der Funkstreife?Mit der Beantwortung dieser Fragen wäre das eine informative Pressemeldung gewesen, aber so?
Reine Nebelkerze.
bye
Explosiv
Staatsbürger und Steuerzahler. -
Kleb ihm mal einer ne Merkbefreiung ins Fenster.
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Du könntest einfach Deine linke Seite etwas einfetten.
Hält im Winter auch warm. -
Ja, das hat mit den Autos ja auch so prima geklappt.