Moin,
danke! für die Hinweise in den Kommentaren, die auf jeden Fall alle integriert werden. Ich fasse mal den aktuellen Stand der Forschung zusammen wie folgt:
Die Idee ist, einen Entscheidungsleitfaden ganz schlicht (und am Ende auch recht kurz) entlang der Formulierungen im TB-Katalog zu basteln - Beispiel:
"141001 Sie hielten auf einem Radweg (Zeichen 237) und behinderten dadurch Andere. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG"
Die drei zu klärenden Punkte beim Betreten des Tatorts sind also:
1. Was beobachte ich? Halten oder Parken. "Sie hielten..."
2. Wo beobachte ich? Radweg/Radfahrstreifen oder Schutzstreifen. "...auf einem Radweg (Zeichen 237)..."
3. Was beobachte ich noch? Ohne oder mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. "...und behinderten dadurch Andere."
Kann man auch als sehr schlanke Matrix aufsetzen, ist an sich simpel. Teufel und Detail folgen nun.
Zu 1. Halten oder Parken
Als Prinzip: Im Zweifel Halten anzeigen, denn: Quasi jeder Stillstand eines KFZ auf Radinfrastruktur ist per se schon mal ein Halten ("...gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.", so die VwV-StVO klar eingrenzend).
Parken ist auch nicht so schwer zu bezeugen (wir können nur bezeugen - Beweise im engeren juristischen Sinne gibt es in diesen Angelegenheiten nicht, wenn ich die Literatur richtig verstehe), die richterlich vorzunehmende Prüfung hätte im Verfahren allerdings ihre lästigen und daher im Zweifel zu vermeidenden Hürden.
Zu 2. Radweg/Radfahrstreifen oder Schutzstreifen
Da würde ich DMHHs Vorschlag folgen und die Bussgeldstelle bzw. auch die sachkundigsten Beamten am PK befragen. Mein Problem ist nämlich: Schutzstreifen und Hochbordradwege mit "blauem Lollie" sind leicht zu identifizieren und daher unkritisch, da ist die Lage beim Befahren eindeutig, wie Spkr ganz richtig schrub.
Mit den famosen Radfahrstreifen habe ich allerdings Herausforderungen - die definieren sich über Zeichen 295 (breite durchgezogene Linie), im TB-Katalog wird allerdings auf entweder "unbeschildert" oder auf Zeichen 237 ("blauer Lollie") abgehoben, und sowohl unbeschildert als auch Zeichen 237 finde ich auf den Radfahrstreifen nicht, zumindest nicht in Hamburg (Gegenbeispiele?). Das wäre also eine Frage: Welche TBNR ist auf Radfahrstreifen anzuwenden? Also auch: Sind Radfahrstreifen und der (beschilderte) Radweg rechtlich identisch? Nebenbei hängt daran auch die Benutzungspflicht, die durch Zeichen 237 etc. erzeugt wird.
Zu 3. mit oder ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
Ist das notwendige Abbremsen/Langsamerfahren eines Radfahrers schon eine Behinderung? Ich würde das juristisch unbeleckt bejahen und auch als Mindestkriterium vorgeben, kann allerdings auch falsch liegen, vielleicht ist auch Stillstand des "anderen Verlehrsteilnehmers" notwendig - welche Kenntnisse habt Ihr da?
An Euch nun die Frage bzw. Bitten:
1. Wie findet Ihr das? Passt der Ansatz? Fehlt was?
2. Ich habe bisher zwei offene Fragen, zum einen zu Radfahrstreifen und zum anderen zum Kriterium der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Falls wir die hier nicht klären können oder wollen und bevor ich damit den Fachleuten in den Ohren liege (Hartnäckigkeit ist eine meiner schlechteren Eigenschaften): Fallen Euch weitere Fragen ein für die Experten?
Ich nehme auch kurze Kommentare, muss ja nicht gleich jeder einen Hang zum Roman haben wie ich - fest versprochen: Der eigentliche Leitfaden würde am Ende kurz und knackig, mit einer angehängten hübsch detailverliebten Lang- und Kommentarversion für die Freaks, die es ja auch geben soll
PS, ganz wichtig: Ich würde dem Leitfaden eine Präambel mitgeben in dem Sinne, dass
1. Sicherheit in jeder Hinsicht immer höchste Priorität hat, sowohl als per Owi-Verfahren zu forcierende Sicherheit auf der Radinfrastruktur als auch bei der ganz praktischen Dokumentation jeder Owi (also an den Rand fahren und Absteigen vor Dokumentation etc.), dass
2. in diesem Leitfaden nur das häufigste und von daher auch "nervigste" Problem - KFZ auf Radinfrastruktur - behandelt wird, also alle anderen Probleme (zu enges Überholen etc.) eigene, gerne angelehnte Leitfäden bekommen sollen, und dass es
3. nicht um die finanziell maximierte Bestrafung der bösen Autofahrer geht, sondern um das rechtssichere und dadurch nachhaltige Anzeigen von Owi im Straßenverkehr - mit dem Ziel, solche Owi unattraktiver zu machen, um eben die Sicherheit im Miteinander auf allen Wegen zu forcieren.
(Edit: Ein Wort korrigiert.)