Ich habe mit Hinweis auf dieses Urteil in München schon mal eine Benutzungspflicht aufheben lassen. Die Straßenverkehrsbehörde ist da ein bisschen in der Zwickmühle, wenn sie linksseitigen Radverkehr auch nur abschnittsweise zulassen will (das kann ja mal Sinn machen, sofern es auch die bauliche Ausgestaltung zulässt). Denn wenn es keine bauliche Trennung gibt, dann kann man auf beiden Seiten nur nicht-benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen anordnen.
Offensichtlich ist auch, dass eine Benutzungspflicht rechts und ein Benutzungsrecht links nicht zweckmäßig ist, denn laut StVO muss der Radfahrer ja dann stets den rechts gelegenen Radweg benutzen.
Interessant ist die Begründung des Gerichts für die Rechtswidrigkeit: "[die Zeichen 240]waren jedoch rechtswidrig, weil diese Anordnung von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Bei der Anordnung eines Ge- und Verbots handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf.
Dem Ge- und Verbot zu Verkehrszeichen 240 StVO in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO kann entnommen werden, dass sich die Radwegbenutzungspflicht des Verkehrszeichens 240 StVO immer auf einen bestimmten Radweg in der jeweiligen Fahrtrichtung bezieht, vgl. auch § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO. Die StVO kennt kein Verkehrszeichen, welches die Radwegbenutzungspflicht auf beiden Fahrbahnseiten in gleicher Fahrtrichtung anordnen kann, sodass es diesbezüglich an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt."