Kann man innerhalb von Planfeststellungsverfahren machen, erleichtert das ganze, muss man aber offenbar nicht, habe bspw. in den Planfeststellungsunterlagen der 2. Autorheinbrücke nix gefunden, weder zur Widmung der neuen Brücke samt Zufahrten, noch zur Widmung der wesentlich geänderten alten Brücke samt Zufahrt. Das kann noch lustig werden ...
Ja, das mit der Widmung wird meiner Ansicht nach häufig auch mal "vergessen".
Aber bezüglich neuer Umgehungsstraßen und Abstufung der bisher durch den Ort führenden Hauptstraße läuft das in der Regel so, zumindest hier in Oberbayern:
- Die Umgehungsstraße wird geplant, ohne Radweg/Fußweg oder sonstiges Gedöns, außer an den neu zu errichtenden Kreisverkehren gibt es so ein paar seltsame Stummel im Seitenraum der neuen Straße.
- Die Umgehungsstraße wird nach Abschluss der Baumaßnahmen mit viel Tamtam eingeweiht, eine Widmung/Beschilderung als Kraftfahrstraße erfolgt aber nicht, weil diese Straße oft auch landwirtschaftliche Grundstücke erschließt - und da will man ja mit dem Traktor auch hinkommen!
- Die Stummel vor den Kreisverkehren bekommen ein VZ 240 (wo sollen aber denn die Fußgänger überhaupt herkommen?)
- Die alte Straße durch den Ort wird zur Gemeindestraße abgestuft, das bisher zuständige Landratsamt muss also die ganzen Akten an die Gemeinde übergeben (in BY sind für Gemeindestraße immer die Gemeinden selbst untere Straßenverkehrsbehörde).
- An der Radwegebenutzungspflicht entlang der alten Hauptstraße durch den Ort ändert sich nichts, obwohl da nun deutlich weniger Verkehr ist.
- mgka fragt beim Landratsamt an, warum an den Kreisverkehrstummeln VZ240 stehen, wo man doch als Radfahrer auf der neuen Umgehungsstraße überall sonst auf der Fahrbahn fahren darf. Das LRA tauscht die Zeichen dann gegen VZ239 + "Radfahrer frei" (oder irgendwas anderes) aus, fragt sich aber, warum man da als Radfahrer überhaupt radeln möchte (Tipp: Art. 2 Abs. 1 GG).
- mgka fragt bei der Gemeinde an, ob er mal die (neue?) verkehrsrechtliche Anordnung für die Hauptstraße durch den Ort sehen darf, weil wegen § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO und so. Gemeinde antwortet: haben keine verkehrsrechtliche Anordnung, die hat ja mal das LRA gemacht, und keine Ahnung, wo die Akten dazu jetzt sind. mgka daraufhin: dann bitte weg mit den Schildern oder neue Anordnung, die aber dann direkt vor dem Verwaltungsgericht angefochten wird. Gemeinde jammert rum, was dem doofen Großstädter da denn einfiele, den Frieden im Dorf so nachhaltig zu stören, fügt sich aber und nimmt die Schilder ab.
Fazit: am Ende darf man überall auf der Fahrbahn fahren, weil an den Radverkehr in so einem Fall halt niemand denkt.