Beiträge von Epaminaidos

    Aber wieso das denn?

    Sind wir uns denn einig, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung (274) über Einmündungen hinweg gilt?
    Falls nein: Warum nicht?
    Falls ja:
    Auch bei 274 gibt es im Standardfall eine allgemeine Geschwindingkeitsbegrenzung. Trotzdem endet die Regelung von 274 eben nicht an der nächsten Kreuzung, sondern gilt darüber hinaus. Warum sollte es bei 237 anders sein? Ich sehe beim besten Willen keinen stichhaltigen juristischen Grund. Ganz im Gegenteil: Wenn sich aus den Gesetzen keine eindeutige Regelung ergibt, ist ein Richter verpflichtet, den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Und dabei stößt er auf die VwV-StVO. Dort stand bis 2009, dass das Schild an jeder Kreuzung wiederholt werden soll. Diese Vorgabe wurde dann entfernt - und zwar nach der oben zitierten Quelle ausdrücklich nicht, um die RWBP dort enden zu lassen, sondern um unnötige Schilder entfernen zu können. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass 237 auch über Kreuzungen hinaus gilt. Dazu kommt noch (auch in der VwV-StVO) der Hinweis, dass auf das Ende-Schild NUR dann verzichtet werden kann, wenn das Ende der RWBP aus den baulichen Gegebenheiten absolut eindeutig ist. Auch hier bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er vom Fortbestehen der RWBP über Kreuzungen hinweg ausgeht.
    So sehr ich auch suche und so gerne ich es auch finden möchte: Es gelingt mir einfach nicht, eine juristische Begründung zusammen zu suchen, nach der die RWBP an jeder Kreuzung endet, wenn 237 nicht wiederholt wird.

    1. Eine RWBP ist kein Streckenverbot.


    Habe jetzt viel zu dem Thema gelesen und die Sache wird interessant (und leider kompliziert).
    Ich bin mir nicht sicher, ob die Quellen noch als Beleg taugen.

    Bis 2013 wurden die Schilder über §41 StVO übersichtlicht gruppiert. Da wurden auch Streckenverbote genannt. Darauf beziehen sich Deine Quellen. Zeichen 237 gehörte nicht zu den Streckenverboten sondern zu den Sonderwegen und vermutlich war die die Benutzungspflicht dann an die Identität als Sonderweg gekoppelt - was auch immer das bedeutet haben mag.

    Seit der Reform 2013 schaut der §41 vollkommen anders aus und die Gruppierung ist entfallen. Auch die Überschriften in Anlage 2 haben sich geändert, so dass der Begriff "Streckenverbot" nicht mehr auftaucht. Auch zur Gültigkeit der RWBP habe ich fast nichts gefunden. Nur einen kleinen Strohhalm zur Argumentation:
    In Anlage 2 Abschnitt 8 (Halt- und Parkverbote) StVO steht explizit, dass diese Schilder nur bis zur nächsten Einmündung gelten. Da dies bei 237 nicht steht, würde ich tendentiell davon ausgehen, dass die RWBP weiterhin bis zur Aufhebung oder einer klaren baulichen Veränderung gilt.
    Wir sind uns natürlich einig, dass das keine schöne Lösung ist.

    Vermutlich ist das hier gemeint:


    Das Urteil war es. In meiner Erinnerung war noch ein Unfall mit dabei, aber das hat wohl mein Kopf dazu gedichtet.
    Ich halte das Urteil nicht für falsch: Wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass Radwegbenutzungspflichten Streckenverbote sind, dann müssen die Schilder auch nicht ständig wiederholt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auch Streckenverbote und gelten auch über Einmündungen hinaus. Halte- und Parkverbote sind keine Streckenverbote und enden an einer Einmündung.

    Der Fehler liegt hier viel mehr im Gesetz, das die Wiederholung nicht verlangt und dadurch Unsicherheit schafft.

    Von diesem Urteil habe ich noch nie etwas gehört, wenn jemand da noch mehr zu hätte würde mich das sehr interessieren.


    Sorry, ich habe gerade eine Weile gesucht, es aber leider nicht wieder gefunden. Bin mir aber absolut sicher, es sogar im Volltext gelesen zu haben.
    Radwegbenutzungspflichten sind genauso wie Geschwindigkeitsbegrenzungen Streckenverbote, gelten also bis zur expliziten Aufhebung (es sei denn, die Verbindung mit einer besonderen Situation (z.B. Baustelle) ist eindeutig ersichtlich).
    Bis 2009 gab es noch einen entsprechenden Passus in den VwV-StVO (u.a. hier zitiert: ), der die Wiederholung an jeder Kreuzung vorgeschrieben hat. Dieser Passus wurde aber zur Begrenzung des Schilderwaldes wieder entfernt.
    Ich finde das nicht in schön, denn als Radfahrer weiß man nun oft nicht mehr, wo man nun fahren darf. Viele Städte haben ja grundsätzlich keine "Ende"-Schilder aufgestellt, da die RWBP an einer Kreuzung ohne Schild endete. Nun endet sie erst bei einer deutlichen baulichen Veränderung. Da kann man schon wieder diskutieren, wann so eine deutliche bauliche Veränderung als gegeben angesehen werden kann.

    Das genannte Urteil ist nur eine logische Folge: Der Irrtum des Radlers war unvermeidlich, da er die RWBP gar nicht kennen konnte. Im Urteil wurde explizit erwähnt, dass genau dieser Radler an genau dieser Stelle nun aber nicht mehr auf der Fahrbahn fahren dürfe, da er die RWBP ja nun kenne. Es blieb offen, woran er deren eventuellen Entfall eines Tages erkennen solle.

    Das ändert aber nichts daran, dass ich zweimal auf grün warten muss, während ich beim direkten Abbiegen nur einmal warten muss.


    Zum direkten Abbiegen an so einer Kreuzung fehlen soweit ich weiß einschlägige Urteile. Beim o.g. fehlt leider die Volltextveröffentlichung, aus der dann auch erkennbar wäre, ob es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelte.

    Wenn ich raten müsste, was ein Richter aus dem Satz "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen." macht:
    Er wird den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers erforschen: "Was wollte der Gesetzgeber mit diesem Satz eigentlich bezwecken?".
    Mir fallen da zwei mögliche Interpretationen ein:
    1.) Direktes Abbiegen soll an entsprechenden Kreuzungen verboten werden.
    2.) Der Satz schreibt vor, dass die Radverkehrsführung in der neuen Richtung bereits benutzt werden muss, bevor das blaue Schild auf der gegenüber liegenden Seite der Kreuzung erreicht wird. Es soll also verhindert werden, dass ein indirekt abbiegender Radfahrer links neben der Radwegfurt fährt.

    Nimmt der Richter Interpretation 1 an, ist direktes Abbiegen natürlich verboten. Bei Interpretation 2 wäre es erlaubt.
    Ich habe eine leichte Präferenz zu Interpretation 2, da sie in sich stimmig ist und sich dichter am Text orientiert.

    Bei Variante 1 könnte der Radler noch über die Irrtumslehren entlastet werden, falls die Führung auf der Kreuzung nicht rechtzeitig erkennbar war:
    Hier halte ich mich an ein analoges Urteil zur Benutzungspflicht (sorry, habe die Quelle nicht mehr):
    Die blauen Schilder müssen ja seit einiger Zeit nicht mehr an jeder Kreuzung wiederholt werden. Wenn ein Radfahrer die aufgrund von vorherigen Schildern bestehende Benutzungspflicht nicht kennen kann, darf er auf der Fahrbahn fahren. Weiß er aber von der Benutzungspflicht, muss er den Radweg auch dann benutzen, wenn er gar nicht an einem entsprechenden Schild vorbei gekommen ist (z.B. weil er gerade erst in die Straße eingebogen ist).

    Also übertragen auf diese Situation:
    Ist man ortsunkundig und konnte die Führung in der Kreuzung nicht erkennen, darf man direkt abbiegen. Stellt der Richter fest, dass man die Führung eigentlich kennen müsste, weil man da regelmäßig fährt, müsste man sie wohl auch nutzen. Die Ausrede "ich biege aber direkt ab, deswegen trifft der erste Halbsatz nicht zu" gilt vermutlich nicht. Richter dürfen (und müssen) bei der Urteilsfindung den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers erforschen.

    Ist aber wie gesagt mangels einschlägiger Urteile alles nur geraten.