Aber wieso das denn?
Sind wir uns denn einig, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung (274) über Einmündungen hinweg gilt?
Falls nein: Warum nicht?
Falls ja:
Auch bei 274 gibt es im Standardfall eine allgemeine Geschwindingkeitsbegrenzung. Trotzdem endet die Regelung von 274 eben nicht an der nächsten Kreuzung, sondern gilt darüber hinaus. Warum sollte es bei 237 anders sein? Ich sehe beim besten Willen keinen stichhaltigen juristischen Grund. Ganz im Gegenteil: Wenn sich aus den Gesetzen keine eindeutige Regelung ergibt, ist ein Richter verpflichtet, den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Und dabei stößt er auf die VwV-StVO. Dort stand bis 2009, dass das Schild an jeder Kreuzung wiederholt werden soll. Diese Vorgabe wurde dann entfernt - und zwar nach der oben zitierten Quelle ausdrücklich nicht, um die RWBP dort enden zu lassen, sondern um unnötige Schilder entfernen zu können. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass 237 auch über Kreuzungen hinaus gilt. Dazu kommt noch (auch in der VwV-StVO) der Hinweis, dass auf das Ende-Schild NUR dann verzichtet werden kann, wenn das Ende der RWBP aus den baulichen Gegebenheiten absolut eindeutig ist. Auch hier bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er vom Fortbestehen der RWBP über Kreuzungen hinweg ausgeht.
So sehr ich auch suche und so gerne ich es auch finden möchte: Es gelingt mir einfach nicht, eine juristische Begründung zusammen zu suchen, nach der die RWBP an jeder Kreuzung endet, wenn 237 nicht wiederholt wird.