War bei der Auskunft irgendwo von einer Haltelinie die Rede?
Nein, die spielte keine Rolle. Ich habe aber auch nicht explizit nachgefragt, da ich mich auf mein Halbwissen verlassen hatte: Eine Haltelinie begründet kein Haltegebot, sondern sie definiert nur, wo anzuhalten ist, wenn es ohnehin ein Haltegebot gibt.
Wie komme ich darauf? Es gibt Urteile gegen Autofahrer, die Ampeln ignoriert haben, an denen es keine Haltelinie gab. Da gehe ich dann einfach mal vom Umkehrschluss aus: Haltelinie ohne Grund -> kein Haltegebot.
Das wird auch durch die Beschreibung von Zeichen 294 unterstützt:
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie (die Haltelinie) an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
Meine persönliche Interpretation der gezeigten Situationen: Auf der sicheren Seite ist ein Radler bei keiner der beiden. Denn in beiden Fällen wird die Fußgängerfurt auf dem Gehweg weitergeführt und kreuzt dort den Radweg. Auf der Nordseite ist diese Weiterführung einfach nur 1m länger.
MMn ist man nur in Situationen ohne kreuzende Fußgänger tatsächlich auf der sicheren Seite: