Beiträge von Epaminaidos

    Eben nicht. Auch die Lichtzeichen für Rad Fahrende sind Voraussetzung, sonst kann man sie ja nicht beachten, womit die Gültigkeit von Satz 2 im konkreten Fall wegfällt.

    Da sind wir schon in der Auslegung des Wortlauts. Da steht sinngemäß "Radfahrer beachten die Fahrbahnampel. Davon abweichend, müssen Radfahrer auf Radverkehrsführungen die Fahrradampel beachten". Ich verstehe diesen Wortlaut eindeutig so, dass eben auf Radverkehrsführungen eine vollkommen abweichende Regelung gelten soll - unabhängig davon, ob es überhaupt eine Fahrradampel gibt.

    Selbst Richter kommen hier ja zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das werden wir hier nicht auflösen können. Und je nach Lage vor Ort ist ja tatsächlich mal das eine, mal das andere sinnvoll.

    Ein paar Beispiele auf meinem Arbeitsweg sortiert von "ziemlich sicher anhalten" bis "ziemlich sicher nicht anhalten" (Radfahrer jeweils auf dem Radweg/Radfahrstreifen, es gibt jeweils keine Fahrradampel):

    • (heute mit Radfahrstreifen und Haltelinie statt dem Radweg)

    Wenn Du zu dem Schluss kommst, dass ein Radfahrer in allen Situation anhalten muss, dann stelle Dir die letzte Situation mit zunehmendem Abstand zur Fahrbahn vor.

    Keine Ahnung, bei welchem Punkt genau es "kippt". Aber genau das müssen Richter halt entscheiden und haben sich dafür die Theorie mit dem geschützten Kreuzungsbereich ausgedacht.

    Eine brauchbare Eselsbrücke für die Juristerei allgemein lautet: Wenn die spezielle Vorschrift nicht gilt oder nicht gelten kann, dann gilt (wieder) die nächste allgemeine.

    Das klappt häufig, in dem konkreten Fall aber nicht.
    Denn die Situation ist ja durch den Gesetzestext abgedeckt: Der Radfahrer ist auf einer Radverkehrsführung. Denn da steht:
    "Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten."
    und nicht:
    "Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen mit besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten."

    Also nach dem Wortlaut: Die Voraussetzung (Radfahrer auf Radverkehrsführung) ist erfüllt. Daraus folgt, dass nur Fahrradampel gelten.
    Es ist damit eigentlich kein Fallback auf die allgemeinere Regelung möglich.
    Das wird noch dadurch verstärkt, dass unmittelbar dahinter noch auf eine Sondersituation eingegangen wird, in der es normalerweise keine Fahrradampel gibt.

    Das Ergebnis ist natürlich unbefriedigend. Denn Radfahrer dürften dann regelmäßig bei rot über große Kreuzungen radeln.

    In einem solchen Widerspruch werden Juristen dann kreativ: Sie erforschen, was der Gesetzgeber wohl tatsächlich gewollt hat. Teilweise vollkommen unabhängig vom Wortlaut.

    Das Ergebnis in diesem Fall ist noch nicht gefestigt, läuft aber auf die Theorie vom geschützten Kreuzungsbereich hinaus: wenn es keine Fahrradampel gibt und der Radfahrer den durch eine sonstige Ampel geschützten Kreuzungsbereich quert, gilt die Fahrbahnampel. Sonst darf er fahren. Daraus entstehen natürlich wieder Zweifelsfälle. Gerade bei T-Kreuzungen ist es "oben auf dem T" nicht so eindeutig, wie weit sich der Kreuzungsbereich auf das Hochbord erstreckt.

    Wer jetzt denkt "Das steht da so doch gar nicht im Gesetz", der hat recht. Trotzdem ist es wohl das einzig sinnvolle Vorgehen. Und wir sollten uns freuen, dass sich nicht die Einstellung eines ehemaligen Verfassungsrichters durchsetzt. Der hatte gefordert, Richter sollen nicht erforschen, was der Gesetzgeber gewollt hat, sondern was der Gesetzgeber sinnvollerweise gemacht hätte. Damit hätten sich die Richter über den Bundestag gestellt.

    Scheint ein Paradebeispiel für §315c StGB zu sein. Ich bin gespannt, ob das so angeklagt wird.

    Ich habe mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen: Die Strafe für "Überholen mit Unfall" steht im Bußgeldkatalog.
    Die dort definierte Strafe liegt im Strafrahmen von §315c. Warum sollte ein Richter eine höhere Strafe verhängen, wenn die Strafe im Bußgeldkatalog bereits benannt ist?

    Scheint ein Paradebeispiel für §315c StGB zu sein. Ich bin gespannt, ob das so angeklagt wird.

    Also nach der reinen Lektüre bin ich mir nicht sicher, dass §315c hier überhaupt anwendbar ist. Denn hier geht es nicht mehr um die bloße Gefährdung, sondern die Gefahr wurde realisiert: Es bestand nicht nur Unfallgefahr, sondern es kam zum Unfall.
    Normalerweise gibt es dafür andere §§.
    Keine Ahnung, wie das "richtige Juristen" sehen.

    Muss mich etwas korrigieren:

    Der Begriff der Gefahr sorgt dann noch insoweit für eine gewisse Verwirrung, als er die Gefährdung unter Strafe stellt, jedoch offen lässt, wie zu entscheiden ist, wenn sich die Gefahr in einer tatsächlichen Verletzung (Beschädigung, Körperverletzung, Tötung) verwirklicht hat. In diesem Fall ist jedoch "erst recht" von einer Gefahr auszugehen. Gefahr ist diesem Sinne bedeutet also entweder den "Beinaheunfall" oder eben den tatsächlich erfolgten Unfall.

    Nicht direkt Radverkehr, aber wir atmen das Zeug ja bevorzugt ein:
    Das KBA hat wohl festgestellt, dass fast jeder der getesteten Diesel die Abgasreinigung unterhalb einer bestimmten Temperatur praktisch abschaltet, "um den Motor zu schützen". Weit verbreitet sind wohl 10°C, Opel sticht mit 17°C hervor.

    Spiegel

    Wieso ist es überhaupt relevant, ob die zur Raserszene gehören oder nicht?

    Das ist für die Beurteilung der Schuld wichtig. Ein spontanes Wettrennen ist natürlich strafrechtlich anders zu bewerten als die Verabredung zu einem. Bei letzterem hatten die Beteiligten viel mehr Zeit, sich über mögliche Auswirkungen Gedanken zu machen und sie bewusst zu akzeptieren.

    Oder ob es eine gibt?

    Das verstehe ich auch nicht.

    Man sollte mal eine Petition starten, dass eine lebenslange Entziehung der Fahrerlaubnis ins Strafrecht ein geführt wird.

    Lebenslange Strafen sind problematisch, da es in unserem Strafrecht immer die Hoffnung auf Rehabilitation geben muss.
    Außerdem kommen Probleme mit der Gleichbehandlung von Straftätern hinzu: Der Führerscheinentzug wäre eine Art Ersatz für Gefängnisstrafen. Das würde Führerscheininhaber in einigen Fällen bevorzugen.

    Das muss man sich mal vorstellen: Ein Drittel der Kraftfahrer verletzt seine Sorgfaltspflichten beim Abbiegen so extrem, dass die Polizei eine Anzeige schreiben musste

    Da hast Du aber etwas falsch verstanden! Ganz im Gegenteil hat NUR 1/3 der auffälligen Autofahrer tatsächlich eine Anzeige bekommen. Bei allen anderen blieb es bei einer mündlichen Ermahnung.
    Das verstehe ich immer nicht. Entweder liegt ein Verstoß vor oder nicht. In dem einen Fall gibt es ein Knöllchen und in dem anderen halt nicht.
    Gegenüber der Polizei ist ein "erwischter" natürlich immer freundlich. Und es war natürlich der erste Verstoß im Leben! Mache ich ja auch nicht anders. Aber warum lässt sich ein Polizist von sowas einwickeln?

    Und gerade bei Unfällen hat man ja nicht die Möglichkeit, den Unfall nochmals exakt identisch mit bzw. ohne Helm ablaufen zu lassen.

    Doch, die Versicherungswirtschaft kann das:

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    Ohne Helm landet der Radfahrer senkrecht auf dem Kopf. Mit Helm rollt er gemütlich über den Rücken ab.
    Da sage nochmal einer, ein Helm würde nicht schützen!
    *Sarkasmus wieder aus*

    Angesichts der zahlreichen Helm-Anekdoten auch aus diesem Personenkreis, die keinerlei Korrelation zu den meßbaren Fakten aufweisen, sind sie zu einer solchen Abschätzung offensichtlich nicht in der Lage.

    Ich finde das auch recht abenteuerlich. Seit mehreren Jahrzehnten wird versucht, einen Nachweis für die Wirksamkeit von Fahrradhelmen zu erbringen. Ganze Scharen von Wissenschaftlern versuchen das auf der ganzen Welt. Gerne natürlich finanziert durch die Hersteller von Fahrradhelmen.
    Alle möglichen Kombinationen von Zahlen werden mit Hilfe von Verkehrs- und Statistikexperten ausgewertet.
    Und was finden sie?
    Absolut rein gar nichts!
    Aber die Krankenschwester von nebenan weiß das natürlich alles besser!

    Hat eigentlich jemand einen Unterschied bemerkt, ob man als Warnwesten-Träger auf dem Rad besser wahrgenommen wird?

    Ich bin mal ein paar Tage mit so einem Ding gefahren und werde es erstmal nicht mehr tun. Die Sichtbarkeit hat leider nicht zu mehr Rücksicht geführt. Eher wurden die Sicherheitsabstände weiter reduziert, da ich ja gut sichtbar war.

    Sie wird von Pkw und Lkw überholt, der Abstand zu ihr ist knapp, weil die meisten Fahrer sich offenbar scheuen mit ihren Fahrzeugen zu weit nach links zu steuern.

    Auf dem Foto sieht man den typischen Anfängerfehler: Sie quetscht sich an den Rand und wird dementsprechend auch knapp überholt.
    Ich bin immer wieder negativ überrascht, wie dünn sich Radfahrer selber machen. Heute waren auf meinem Arbeitsweg Rad- und Gehweg gesperrt, so dass nun wirklich jeder auf die Fahrbahn musste. Auch die ganzen - sorry! - Schönwetterradler, die gerade die Neujahrsvorsätze umsetzen.
    Und was soll ich sagen? Die rechte Spur war eigentlich lückenlos beparkt und mehr als die Hälfte der Radler hat es trotzdem geschafft, auf der Parkspur zu fahren. Also zwischen der rechten weißen Linie und den parkenden Autos.

    Zitat von VD51

    Weiterhin überqueren Sie mit einem Fahrrad fahrenderweise einen Fußgängerüberweg. Die Rechtsprechung hat in mehreren höchstrichterlichen Urteilen hierzu entschieden, dass
    es sich hierbei um ein ordnungswidriges Verhalten handelt.

    Ist das wirklich so?
    Ich kenne die Rechtsprechung so, dass ein Radfahrer den Zebrastreifen sehr wohl befahren dürfen (wenn sie ihn legal erreichen können). Allerdings genießen sie dann keinen Vorrang.

    Zur Situation selbst: Die rein juristische Beurteilung dürfte wohl selbst für einen Amtsrichter recht schwierig sein. Unterhalb von OLG darf man da keine zuverlässigen Infos erwarten.
    Vom Gesamteindruck vor Ort würde ich sagen: Ja, Du biegst nach links ab. Ist mal wieder eine Verkehrsführung, die man einem Auto niemals zumuten würde.

    Diese Werbeparker sind wirklich eine Pest.

    Ich habe einen schon vor Gericht getroffen (ich als Zeuge). Damals hatte ich recherchiert, dass alleine schon der offensichtliche Zweck zur Werbung ausreicht - und vom Ordnungsamt hat das niemand hinterfragt. Die Richterin hat uns dann schnell eines besseren belehrt. Da hat es auch nichts geholfen, dass der Anhänger seit 5 Jahren (Maps) immer an der gleichen Stelle perfekt ausgerichtet auf die Supermarkteinfahrt und fernab der Betriebsstätte steht.
    Jetzt ist es zwei Jahre später, der Anhänger steht dort seit 3 Monaten ohne Zugmaschine gut dokumentiert unbewegt und das Ordnungsamt traut sich nicht mehr, dagegen vorzugehen.

    Wenigstens ist die ungenehmigte 30m² Werbung vom gleichen Anbieter auf einem unbebauten Grundstück nach "nur" knapp einem Jahr nach meiner Meldung bei den zuständigen Stellen verschwunden.

    Ach ja: Es handelt sich um Werbung für einen bordellähnlichen Betrieb. Nennt mich prüde, aber an Werbung mit fast nackten Frauen in eindeutigen Posen und mit Peitsche möchte ich nicht jeden Tag mit meinen Kindern vorbeiradeln.

    Ich hätte dank schnellen Sensoren und Elektronik eher 1-2 Meter erwartet.

    Das könnte bei einer Notbremsung problematisch werden, wenn der erste die besseren Bremsen hat oder die Bremsen unterschiedlich ansprechen.
    Es ist wohl nicht zu verantworten, dass der erste Truck seine maximale Verzögerung künstlich verringert, damit der Hintermann nicht auffährt.

    Rhetorische Frage: welcher Fahrertypus wird das Lenkrad wohl aus der Hand geben?

    Ich denke, die Versicherungen werden schnell merken, dass selbstfahrende Autos weniger Unfälle bauen und die Beiträge entsprechend anpassen. Dann werden ziemlich schnell viele Leute umsteigen.

    Meine Vorhersage ist, dass ziemlich zügig fast niemand mehr selber fahren wird. Denn die meisten werden ehrlich zu sich selber sein und merken, dass Autofahren in den meisten Fällen nur eine lästige Pflicht ist, um von A nach B zu kommen. Spaß macht es mir jedenfalls fast nie. Dafür sind die Straßen fast immer zu voll.
    Ich hätte übrigens auch das Google-Fahrrad wohl gekauft - auch wenn ich schmerzlich den Trainingseffekt vermissen würde. Aber vielleicht hätte Google ja noch eine Hometrainer-Funktion integriert :)

    Hier das offiziele Schild der Fußgängerzone.

    Was haben die denn geraucht?
    Der Lieferverkehr ist also frei von Sonntag 22:30 bis Samstag 12:45. Also fast die ganze Woche außer Samstag 12:45 bis Sonntag 22:30.
    Zusätzlich ist er täglich erlaubt zwischen 22:30 und 12:45.
    Bleibt also unter dem Strich: Lieferverkehr ist nur verboten am Samstag und Sonntag jeweils zwischen 12:45 und 22:30.
    Das hätte man auch einfacher formulieren können...

    Und was sagt die Straßenverkehrs-Ordnung dazu? In § 20 Abs. 4 StVO steht:

    An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

    Nach 3 Minuten parkt er ja. Gibt also kein Knöllchen, wenn man zu schnell vorbei fährt. Erkennen kann man das aus dem Auto heraus natürlich nicht :)