Und welche Rechtsverordnung hebt die Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer auf, wenn doch §37 StVO genau diese Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer explizit postuliert?
Wie schon mehrfach diskutiert ist §37 StVO hier nicht eindeutig formuliert:
Zitat von §37 StVO
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.
Das kann man auf zwei Arten lesen:
- Abweichend von Satz 1 gelten auf sämtlichen Radverkehrsführungen ausschließlich die Lichtzeiten für den Radverkehr. Wenn diese fehlen, darf der Radfahrer unter Beachtung der Vorfahrtsregelung fahren.
- Wenn ein Radfahrer auf einer Radverkehrsführung gibt und Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind, gelten diese, sonst die Fahrbahnampel.
Für beide Auslegungen gibt Praxisbeispiele, in denen sie offensichtlich blödsinnig sind.
Also haben sich Richter eine sinnvolle Zwischenlösung ausgedacht:
Wenn der Radfahrer auf einer Radverkehrsführung einen "geschützten Kreuzungsbereich" passiert, muss er bei fehlender Fahrradampel die Fahrbahnampel beachten.
Was bedeutet das für die Situation im Bild?
Keine Ahnung 
Am ersten Ampelmast könnte man noch über den Taster argumentieren, dass der Radweg eben nicht zum geschützten Kreuzungsbereich gehört. Das hängt aber davon ab, ob von links Radfahrer kommen könnten. Das kann ich auf dem Bild nicht beurteilen.
Außerdem scheint ein Radfahrer weiter hinten noch eine Fußgängerfurt zu kreuzen. Hier ist aber die Frage, ob man das bereits vor der Ampel erkennen muss.
Und dann kann noch der Gesamteindruck aus Überleitung auf den Radweg und die fehlende Haltelinie zu Gunsten des Radfahrers angeführt werden. Er wird ja vom ersten Eindruck her bewusst um die geschützte Kreuzung herum geleitet.
Wie gesagt: Keine Ahnung, was ein Richter daraus machen würde.
Interessant finde ich hier nur, dass es dort wohl eine indirekte Benutzungspflicht gibt. Es steht zwar kein Schild dort für eine Benutzungspflicht, aber man muss dort auffahren, da man sonst die durchgezogene Linie missachten würde.
Vielleicht beginnt die ja erst ein paar Meter vorher. Dann könnte man sie rechtzeitig umfahren.
Wenn sie länger ist kann man immer noch "von einem anderen Straßenteil" auf die Fahrbahn einfahren. Dann muss man aber die Vorfahrt von Autos beachten. Soweit ich weiß ist diese Linie ja nicht anders zu interpretieren als ein Bordstein.