Beiträge von Christian F

    Da liegt wohl ein Mißverständnis vor.

    Ach so... Ich möchte unbedingt vermeiden dass uns jemand einen Hirsch posted :) . Ja die Fragestellung in der anderen Diskussion ist eine andere (Gilt die Fahrbahnampel für Radfahrer auf dem Radweg?) - und hier gehts darum: gilt die Fußgängerampel für Radfahrer auf der Fahrbahn? Mit der "anderen Auffassung" meinte ich Deine Argumentation, dass die StVO nicht unbedingt wörtlich auszulegen ist, sondern ggf. auch eine Ampel gelten kann, obwohl es so eben nicht wörtlich in der StVO steht. Ich glaube nicht dass wir das vertiefen müssen; vielleicht habe ich es wirklich missverstanden. Einig sind wir uns ja in dem wesentlichen Punkt, dass man in unklaren Situationen äußerst vorsichtig fahren muss.

    Auch wenn es vielleicht nicht mehr ganz aktuell ist, meine Sicht der Dinge dazu:

    1. die Beschreibung ist zusammengefasst: Fahrbahn führt auf Kreuzung zu, es gibt keine Fahrbahnampel, keine besondere Lichtzeichen für Radfahrer, keinen Radweg und damit auch keine Radwegführung im Kreuzungsbereich. Es gibt eine Fußgängerampel in Fahrtrichtung. Der Querverkehr wird durch eine Fahrbahnampel geregelt.
    (Ein Bild wäre wirklich hilfreich.)

    2. Es gilt §37 Punkt 2 Satz 6:

    Zitat

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

    3. Zusätzlich gilt nach Dietmar Kettler, "Recht für Radfahrer", Auflage 2013 - S.90

    Zitat

    Jedenfalls ist sie (Anm.: die Regelung zur Gültigkeit von Lichtsignalanlagen für Radfahrer) nicht schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" zu erfassen, wie die ständige Rechtsprechung für Verkehrsregelungen fordert. In vielen Fällen wird es daher gut vertretbar sein, zu behaupten, dass die Ampelregelung - weil eben nicht schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" zu erfassen - für diesen Radfahrer nicht galt.

    Daraus folgt: §37 ist für die beschriebene Kreuzung nicht zutreffend, es ist nicht geregelt welche Ampel für Radfahrer zu gelten hat.
    Ersatzweise muss (das ist jetzt meine Meinung; z.B. @Rad-Recht hat da eine andere Auffassung) eine besonders vorsichtige Fahrtweise gewählt werden; insbesondere muss die Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer und die Eigengefährdung ausgeschlossen werden.

    Wenn jetzt ein Polizist trotzdem eine Strafe ausspricht, sollte man sich auf jeden Fall dagegen mit anwaltlicher Hilfe wehren.

    gedankenlos gesetzte Pfosten

    dazu hab ich neulich was schlaues gelesen :


    Ich hielte Deine Auslegung bei konkludenter Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht des in kreuzenden Rad-/Fußverkehr legal einfahrenden Radfahrers für wünschenswert, bezweifle aber ganz massiv dahingehende gerichtliche Deutung im Streitfall. Deine arg verkürzte/vereinfachte Zusammenfassung für diesen Spezialfall:

    Christian F schrieb:
    Sonst: viel Glück.

    kann und sollte m.E. nicht die Lösung sein. Eine klare rechtliche Regelung in Deinem Sinne mit eigener intuitiver Beschilderung ist m.E. die bessere Alternative zu meiner Auslegung der derzeit unbefriedigenden Normen.

    Ganz genau - eine klare rechtliche Regelung ist unbedingt erforderlich. Für mich ist an dieser Stelle schluss mit der Ampeldiskussion - ich habe meine Sorgfaltspflicht im Verkehr mit diesen Überlegungen mehr als erfüllt (und bemühe mich auch, mich danach zu verhalten). Ich hoffe dass es keinen Streitfall gibt, und wenn doch, dann wäre ich argumentativ, glaub ich, gut aufgestellt.

    Danke Euch für diese Diskussion.

    Vielleicht macht es der Dobrindt ja besser als sein Vorgänger (dabei muss ich breit grinsen, während ich das schreibe - ich glaube es nicht).

    Früher habe ich mir gesagt: Nicht vor Kindern bei Rot über die Ampel! Ansonsten war es mir egal.

    #

    So hats bei mir auch angefangen. Bis ich mich gefragt habe: Was ist eine Rote Ampel wenn ich mit dem Rad unterwegs bin. Dann bin ich auf Maltes Tabelle gestoßen, und dachte erstmal - was für ein Spinner, das kann doch nicht wahr sein (tschuldigung). Erst Monate später ist mir aufgefallen, dass er recht hat - es gab (zwischen 2010 und 2013) zwei sich widersprechende Straßenverkehrsordnungen, in jeder einzelnen war die Regelung Mist, und das ist sie auch heute noch.

    Kapfradler schreibt "Einmal mehr wird hier deutlich, dass Radfahrende - selbst von Gerichten - als Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse angesehen werden." -
    genau so ist es - wenn ich aufs Rad steige werde ich Bürger zweiter Klasse. Die Exekutive drangsaliert mich, kennt weder meine Rechte noch meine Pflichten, Gefährdungen gegen mich werden nicht verfolgt, oberste Amtsträger (Verkehrsminister) schwurbeln von Kampfradlern, motorisierte Verkehrsteilnehmer bedrängen und gefährden.

    Es gibt Hoffnung, in München gibts einige echt gute Radstreifen wo es vorher echt gefährlich war - auf Kosten des Platzes für den motorisierten Individualverkehr. Mal sehen wie sich das in den nächsten Jahren entwickelt.

    Also das Schild hatte ich garnicht gesehen, es hat aber evtl. einen Grund, warum es abgebaut ist.

    Es gab eine Baustelle, und die Ampelanlage wurde ausgetauscht. Am neuen Masten war das Schild nicht mehr dran. (Ich glaube es wurde vergessen.)

    Man muss ohne Fahrradampel immer noch zunächst die Fußgängerampel beachten, soweit die Furten aneinander grenzen, ansonsten ist die Fahrbahnampel zu beachten. Nach dem Wortlaut wäre dann ohne Fußgängerampel evtl. keine Ampel zu beachten (s.o.), nach meiner persönlichen Meinung ist bei betroffenem Schutzbereich der Fahrbahnampel aber über eine teleologische Auslegung zumindest in einem Haftungsprozess die Geltung der Fahrbahnampel herzuleiten. Das ist bestimmt keine logische Regelung, sondern die m.M.n. die am wenigsten unlogische Auflösung einer verkorksten Regelung.

    Moment mal. Die Regel ist vielleicht verkorkst, aber doch eindeutig. Wenn ich mal den Zusatz-Satz mit Fußgängerampel weglasse, da in der konkreten Situation keine Fußgängerampel vorhanden ist:

    §37/Abs. 2/Punkt 6
    Es gilt A. Abweichend davon gilt B wenn C erfüllt ist.
    A=Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
    B=[Es] sind [...] die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten
    C=auf Radverkehrsführungen

    Ich fahre mit dem Rad auf eine Ampel zu.
    Fahre ich auf der Fahrbahn? Es gelten die Lichtzeichen für den Fahrverkehr.
    Sonst: Fahre ich auf einer Radverkehrsführung und es gibt besondere Lichtzeichen für den Radverkehr? Dann gelten diese
    Sonst: Gibt es eine Fußgängerampel und grenzt die Fußwegfurt an die Radwegfurt? Dann gilt die Fußgängerampel.
    Sonst: viel Glück.

    Es geht nicht an zu behaupten, dass das nicht gilt - es steht so in der Straßenverkehrsordnung. Das hat nichts mit teleo-dingsbums zu tun (ich habe mir jetzt nicht die Mühe gemacht das zu googeln, aber es hört sich lustig an :))

    Was nun aber auch nicht geht (und was ich nicht tue) ist, die Rechtslage aggressiv durchzusetzen. Ich halte an, wenn es die Verkehrslage erfordert, auch wenn die Fahrbahnampel nicht gilt. Das ist wie beim Zebrastreifen, der über die Fahrbahn führt, und über den Radweg nicht fortgesetzt wird. Oder wie die Bushaltestelle, vor der man anhält, falls gerade Fahrgäste ein- oder aussteigen.

    Wenn aber grade kein Bus kommt, niemand über den Zebrastreifen geht, und an der roten Fahrbahnampel keine Fußgänger queren, dann darf der Radler fahren.

    Hast Du für Deine Ansicht Belege in Normen oder Urteilen zur Hand?

    In dem Bild bei Google Streetview ist noch das Schild "Ampel gilt nicht für Radfahrer" angebracht. Das wurde inzwischen entfernt.
    Nach meinem Verständnis braucht es keine weiteren Belege als den Wortlaut von §37 Absatz 2 Satz 6 StVO um meine Ansicht zu begründen.

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. [...]

    Die Worte "Davon abweichend" trennen die Aussagen; das Kriterium ist die Bedingung "auf Radverkehrsführungen":

    • Im allgemeinen gelten die Lichtzeichen für den Fahrverkehr;
    • Befindet sich der Radfahrer auf einer Radverkehrsführung, dann gelten nicht nicht die Lichtzeichen für den Fahrverkehr, sondern ausschließlich die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. (Den Nachsatz mit den Fußgängerampeln lasse ich hier mal weg, da in der konkreten Situation nicht relevant.)
    • An dieser Stelle gibts keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr, also fahre ich weiter selbst wenn die Fahrbahnampel rot zeigt.
    • Wenn Fußgänger an dieser Stelle queren wollen, halte ich dennoch an, denn diese rechnen an dieser Stelle im Allgemeinen nicht mit Radfahrern. Manche winken einen aber auch durch.

    Es ist mir auch relativ egal, dass manche das anders verstehen könnten. Ich bin juristischer Laie, und habe mich ohnehin schon ungefähr 1000x mehr informiert als man dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zumuten kann. Da soll erst mal einer kommen und mir deswegen eine Strafe aufbrummen. Nicht meine Schuld wenn das damalige Ramsauer-Ministerium den Paragraphen verbockt hat.

    Bezüglich Ampel rechts/links vom Radweg, und der An- oder Abwesenheit von Haltelinien auf dem Radweg stimme ich dir zu, dies hat keine Auswirkung darauf welche Ampel gilt - das ist ausschließlich im genannten Paragraphen festgelegt.

    Ach ja, die umgekehrte Situation gibts hier:

    • Nicht benutzungspflichtiger Radweg; ich nehme die Fahrbahn
    • Es gibt eine kombinierte Fußgänger/Radfahrerampel, die rot zeigt
    • Für den Fahrbahnverkehr gilt [Zeichen 205]
    • Wenn frei ist fahre ich drüber, da die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr nur auf Radverkehrsführungen gelten

    Im Gegensatz zu teilweise vertretenen Ansichten halte ich dagegen eine erhöhte Bremsbereitschaft allein wegen der fehlenden Gelbphase für nicht erforderlich, da diese auch nicht zur sicheren Verhinderung von "Rotlichtverstößen" geeignet ist.

    Da stimme ich zu. Darüber hinaus gibt es auch Situationen, in denen es angezeigt ist anzuhalten, obwohl die Ampel nicht für Radfahrer gilt. Zum Beispiel hier - wenn die Fahrbahnampel (die nicht für Radfahrer auf dem Radweg gilt) rot ist, und Fußgänger den Radweg queren wollen.

    Zwei Gedanken dazu.

    Viele Ampeln, die für Radfahrer gelten, haben keine Gelbphase. Fährt man mit 25km/h auf diese bei grün zu, passiert es oft, dass die Ampel kurz vorher auf rot umspringt. Insbesondere da man als Radfahrer vor dem Überqueren einer Kreuzung eulengleich den Blick schweifen lassen muss, um die Verkehrssituation zu erfassen. Mir passiert es also regelmäßig, dass die Ampel schon 1-2 Sekunden rot ist, ich aber lieber den Verkehr um mich beobachte, und dann erst auf der Kreuzung merke dass schon Rotlicht ist. Um dies zu vermeiden, müsste man jede grüne Ampel wie ein Stopschild behandeln, also fast auf 0 runterbremsen. Das akzeptiere ich nicht.
    Die Frage ist: Ab welcher Entfernung vor der Ampel kann ich durchfahren, wenn die Ampel umspringt?
    Ich habe mir folgendes überlegt:
    Ich nehme die Anhaltewegformel aus der Führerscheinprüfung, und behaupte frech, dass der Bremsweg eines Fahrrads bei 25 km/h dem eines Autos entspricht (Rechner z.B. hier). Da kommt für 25km/h 13m Anhalteweg heraus; für 20km/h sind es 10m Anhalteweg (also jeweils "Schrecksekunde" + Bremsweg)
    Also handhabe ich das so: Ab ca. 10m vor einer Ampel, die für mich als Radfahrer gilt, und die keine Gelbphase hat, konzentriere ich mich ausschließlich auf den Verkehr. Falls die Ampel danach umschaltet fahre ich trotzdem, falls der Verkehr es zulässt.
    Es gab neulich zu so einem Fall auch ein Urteil.

    Zweiter Gedanke. Seit einiger Zeit hab ich so ein GPS Spielzeug am Rad - das zeigt die Fahrtzeit zweimal an - einmal die "Zeit in Bewegung" und dann die "Verstrichene Zeit seit Fahrtbeginn". Der Gedankentrick ist, dass ich im Prinzip nur noch auf die "Zeit in Bewegung" schaue, und mir die Gesamtzeit der Fahrt egal ist - und damit ist es mir wurscht ob ich 1min an der Ampel rumstehen muss. Ich weiß dass ich auf dem Arbeitsweg immer insgesamt 4-8 min Wartezeit habe, mal so, mal so. Das mittelt sich. Dadurch bin ich um einiges entspannter geworden, was rote Ampeln und sonstige Hindernisse betrifft.

    Zum Anderen besteht m.E. ethisch und rechtlich ein bedeutsamer Unterschied zwischen (evtl. vorsätzlichem) Behindern und Gefährden.

    Auf nicht-juristisch ist dieser Unterschied hier dargestellt (diesmal mit Autos). Erinnert mich an Sekunde 0:20 in Deinem Video, Ralle.

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    So etwas gibt es ebenfalls in Frankfurt und ich finde das auch gut, aaaaaber

    Hm, aaaaaber.... diese doppelten Haltelinien mit Wartebereich für Radler sind so eine Sache, die als gute Idee daherkommt, aber gar nicht gut funktioniert. NIcht nur wegen der Autofahrer die das nicht kapieren.
    Wie soll man sich als Linksabbieger verhalten, wenn man grade dann vorne ankommt, wenn die Ampel umspringt? Man hat keine Chance, vom Radfahrstreifen nach links rüber zu kommen, ohne einen Zusammenstoß mit den anfahrenden Autos zu riskieren. Dann lieber frühzeitig einordnen und im Verkehr mitschwimmen.
    Glücklicherweise gibt es diese Dinger nicht so oft.
    Grundsätzlich nehme ich das Recht als Radfahrer rechts an wartenden Autos vorbeizufahren nur ausnahmsweise in Anspruch, weil mir das zu gefährlich ist. Lieber hinten anstellen und niemanden überraschen.

    Dieser Thread bezieht sich ursprünglich auf die besondere Situation in Hamburg - ich möchte noch ein schönes Beispiel aus München beisteuern.
    Dort gibt es einen Radfahrstreifen, der an einer Ampel aufgeweitet wird, so dass es eine doppelte Haltelinie gibt.
    Die gut gemeinte Idee ist, dass sich bei Rotlicht die Radfahrer zwischen den beiden Haltelinien befinden, damit gut sichtbar und jenseits aller toten Winkel.

    Als Radler kann man bequem, sicher und legal rechts an den wartenden Autos nach vorne fahren. Aber dann gehts los - besonders wenn man sich als Linksabbieger in dem Fahrrad-Wartebereich links einordnen will.
    Tatsächlich wäre ich zweimal um ein Haar umgefahren worden (einmal mit Berührung Kotflügel/Fahrrad), weil genau in dem Augenblick, in dem ich vor das Auto in die Straßenmitte fahre, die Ampel von rot auf gelb und grün wechselte:

    • Der Autofahrer rechnet in diesem Moment überhaupt nicht mit einem Radler, der sich vor ihm aufstellen will, und fährt los - kann man ihm nicht verübeln.
    • Der Radfahrer dagegen ist zum selben Moment damit beschäftigt, den Hindernisparcour zu meistern (langsam fahren, scharfe Kurve nach links, dann aber gerade aufstellen), so dass er für 2 Sekunden nicht auf die Ampel achten kann.


    Seit dieser Überlegung meide ich den Radfahrstreifen (es gibt auch keine Benutzungspflicht durch Zeichen [Zeichen 237] ), sondern ordne mich gleich als Linksabbieger ein und warte zwischen den Autos, anstatt nach vorne durchzufahren.

    Quintessenz: die aufgeweiteten Fahrradstreifen vor Ampeln sind gefährlicher Unsinn.

    Zum angucken:

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    Ich hoffe dass mir der nie begegnet. So einer erweist dem Radverkehr einen Bärendienst, indem er viele Vorurteile gegen Radfahrer bestätigt. Die gerechtfertigte Kritik an Verkehrsführung, falsch parkenden Fahrzeugen und achtlosen Fußgängern verpufft vor dem Prahlen mit dem eigenen rücksichtslosen Verhalten.
    Zur roten Ampel bei 0:40 schreibt er in den Youtube-Kommentaren, dass diese nicht gelte - stimmt leider nicht.
    Der Mann ist extrem aggressiv und gefährdend gegen Fußgänger und andere Radfahrer, die offensichtlich nicht so sicher unterwegs sind - also gegen schwächere Verkehrsteilnehmer. Bei den Verkehrsregeln hat er gefährliches Halbwissen. Damit ist das genau der Typ Verkehrsteilnehmer, der so gefährlich ist, wenn er im Auto sitzt.
    Ich frage mich ob das Video strafrechtlich relevant ist.