Kein Wort bisher über das Urteil des BVerwG 3 C 42.09 vom 18.11.2010, aus dem klar hervorgeht, dass, bis auf wenige, sorgfältig zu begründende, Ausnahmen, der Radverkehr grundsätzlich das Recht hat, auf der Fahrbahn zu fahren. Ob das nun oberflächlicher Journalismus oder Absicht ist, sei mal dahingestellt.
Das hat sich ja nicht einmal bis in die Verwaltungen rumgesprochen. Hier (MV) ist RWBPfl. immer noch die Regel und wird mit der "fortlaufenden Durchgängigkeit" im Verlauf der Route begründet.